Donnerstag, 29. April 2010

Elternstreit über Aufenthaltsbestimmungsrecht - Entzug für Beide, jetzt entscheidet das Jugendamt

Ewiger Streit der Eltern über den Aufenthalt des Kindes kann dazu führen, dass ein Gericht das Kindeswohl gefährdet sieht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind beiden Eltern entzieht und das Jugendamt statt der Eltern entscheiden lässt. So das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 31.03.2010 - 13 UF 41/09 - (OLG Report Ost 17/2010).

Aus der Begründung:
".......führt eine Gesamtabwägung der maßgeblichen Umstände dazu, dass den Kindeseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen war, weil anderenfalls das Wohl des Kindes D… erheblich gefährdet wäre. Eine weniger einschneidende Maßnahme reicht hier nicht aus, um die Situation von D… zu verbessern.

Eine Gefährdung des Wohls des Kindes D liegt darin, dass die Kindeseltern auf Grund ihres immer noch auf der Trennungsebene ausgetragenen Streites die Bedürfnisse ihres Kindes nicht zu erkennen vermögen. Bereits der Sachverständige Dr. S… hat in dem von ihm am 8. April 2009 erstatteten Gutachten aufgrund seiner über einen längeren Zeitraum gewonnen Erkenntnisse im Einzelnen ausgeführt, dass die Kindeseltern nur unter Mediation in der Lage seien, einvernehmlich zu handeln und dies letztlich deshalb nicht zum Erfolg führe, weil beide Eltern eine weitere Mediation ablehnten. Die Elternteile seien beide derart streitverhangen, dass sie nur wenig zwischen Paar- und Elternebene trennen könnten. Den Eltern gelängen viele Handlungen zum Wohle von D… nicht, weil sie noch negative Bindungen aneinander hätten. Die Eltern hätten nicht die Einsicht, dass sie eine gemeinschaftliche Elternschaft ausüben müssten, die sie gemeinschaftlich zum Wohle D…s auszuüben hätten. Erzieherisch sei am Wichtigsten, dass beide zu einem halbwegs kongruenten Verhalten in Bezug auf die Ge- und Verbote von D… kämen, so dass dieser die beiden Eltern nicht mehr gegeneinander ausspielen könne. Dazu gehöre es, sich über die Ge- oder Verbote zu einigen und Freizeitangebote für D… so zu gestalten, dass er sie tatsächlich nutzen könne. Dies erfordere von beiden Elternteilen ein Zugehen auf die Einstellungen und Erziehungserwartungen des jeweils anderen.

Die Eltern sind auch gegenwärtig - insoweit hat eine Veränderung ihres Verhaltens seit der Gutachtenerstattung durch den Sachverständigen S… nach dem Eindruck des Senats, den er sich selbst in den mündlichen Verhandlungen machen konnte nicht stattgefunden – nicht in der Lage, sich über den Aufenthalt des Kindes D… zu einigen. Insbesondere vermögen sie nicht zu erkennen, dass der von dem Kind D… gegenüber der Verfahrenspflegerin geäußerte Wille ernst zu nehmen ist, denn er entspricht einer langen Willensbildung des Kindes. Dass der Sohn D… sich umfangreiche Gedanken über seinen Aufenthalt gemacht hat ist schon daraus ersichtlich, dass er selbst einen Aufenthaltswechsel immer für den Montag vorgeschlagen hat, weil er bereits groß genug sei, um allein zum Schulbus zu gehen. Dies hat er ausdrücklich deshalb vorgeschlagen, damit die Eltern nicht zu häufig aufeinander treffen und so keine Gelegenheit haben, sich über die ihn betreffenden Dinge zu streiten. Der Wunsch und Wille des Kindes D… ist auch nachvollziehbar, eben weil er zu beiden Elternteilen ein gutes vertrauensvolles Verhältnis und eine intensive Beziehung und Bindung hat, wünscht er sich, seine Zeit in beiden Haushalten der Eltern gleichmäßig zu verbringen. Dass D… nicht für bzw. gegen einen Elternteil entscheiden möchte, entspricht auch den Äußerungen des Kindes in der persönlichen Anhörung durch den Senat. Die Eltern, insbesondere der Kindesvater, können in der gegenwärtigen Situation offenbar nicht erkennen, wie wichtig es für D… ist, dass seine Eltern sich auf Dauer über seinen Aufenthalt einigen und es hierbei aus seiner Sicht gerecht zugeht.

Sowohl die Verfahrenspflegerin als auch die Mitarbeiter des Jugendamtes sehen in dieser Einstellung der Kindeseltern die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung, da D… bereits jetzt eine sehr niedrige Frustrationsschwelle habe mit der Folge, dass die Missachtung seines nunmehr sogar Dritten gegenüber geäußerten Willens Auswirkungen negativer Art auf seine weitere Entwicklung ernsthaft befürchten lässt.

Die Kindeseltern sind gehalten – und dies würde ein 14tägiges Wechselmodell in hohem Maße erfordern – sich über ein einheitliches Erziehungskonzept für ihren Sohn D… zu einigen, die Vorstellungen des jeweils anderen in der Frage der Erziehung zu tolerieren und damit zu verhindern, dass D… die Uneinigkeit der Eltern – mit zunehmenden Alter immer mehr – nutzt, um diese gegeneinander auszuspielen.

Entgegen der Ansicht der Kindesmutter war nicht ihr allein das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen und dem Kindesvater ein annähernd gleich häufiges Umgangsrecht einzuräumen. Denn die Unfähigkeit der Eltern, sich im Interesse und zum Wohl ihres Kindes D… dauerhaft zu einigen gebietet es, einem neutralen Dritten - dem Jugendamt- die Entscheidung zum Aufenthalt des Kindes zu überlassen, um den zu erwartenden Streit im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts zu vermeiden und für D… endlich eine dauerhafte Lösung zu finden, die seinem eindeutig geäußerten Willen entspricht.

Da beide Eltern ihren Sohn lieben und das Beste für ihn wollen, kann angenommen werden, dass sie nunmehr in der Lage sind, an den erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken, mit der Folge, dass der Entzug der elterlichen Sorge für den Teilbereich Aufenthaltsbestimmung dem Senat als ausreichend erscheint. Das Jugendamt, das zum Pfleger bestimmt wird, wird im engen Kontakt mit den Eltern zu entscheiden haben, in welchem Rhythmus sich das Kind D… im jeweiligen Haushalt der Kindesmutter bzw. des Kindesvaters aufzuhalten hat."

Sonntag, 25. April 2010

Bestrebungen zur Erweiterung und Verschärfung des § 113 StGB


Pressemitteilung der Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport:
Am 22. April 2010 wird im Innenausschuss des Bundesrates ein Antrag des Landes Sachsen auf Verschärfung des Strafrahmens des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) diskutiert werden. Die Länder Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg haben sich darauf verständigt, den Antrag von Sachsen mit zu tragen.
Die Länder Berlin und Bremen werden mit Unterstützung von Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg diesen Antrag außerdem noch ergänzen. Geplant ist eine Erweiterung des § 113 StGB um die Strafbarkeit der Behinderung von Rettungsdienst- und Feuerwehrtätigkeiten.
Innensenator Dr. Körting:
"Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden immer häufiger Ziel von Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Ausübung ihrer Tätigkeit. Daher besteht unabhängig von bereits vorhandenen Sanktionsmöglichkeiten ein Bedürfnis, dass der Gesetzgeber auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einbezieht und vor Behinderungen und tätlichen Angriffen bei Hilfseinsätzen schützt."

"Am 22. April 2010 wird im Innenausschuss des Bundesrates ein Antrag des Landes Sachsen auf Änderung des Strafrahmens des § 113 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt. Die Länder Berlin und Bremen werden in der Sitzung darauf dringen, diesen Antrag um einen wesentlichen Punkt ergänzen. Sie wollen eine Erweiterung des § 113 StGB um die Strafbarkeit der Behinderung von Rettungsdienst- und Feuerwehrtätigkeiten erreichen. Sie werden dabei von den Ländern Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Brandenburg unterstützt.

„Nicht nur Polizeibeamte, sondern auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden immer häufiger bei Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angegriffen und teilweise massiv behindert. Deshalb ist es notwendig, auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 113 StGB einzubeziehen und sie so stärker zu schützen“, erläuterte Innensenator Ulrich Mäurer."


§ 113 StGB gilt zur Zeit in folgender Fassung:

"§ 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, oder
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen."


Das Ergebnis der Sitzung des Innenausschusses wird in der Pressemitteilung des Innenministeriums von Mecklenburg-Vorpommern wie folgt wiedergegeben:

"Nr. 52 - 22.04.2010 - IM - Innenministerium

Der Innenausschuss des Bundesrates hat heute zugestimmt, den Straftatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) zu ändern. So soll der Strafrahmen von zwei auf drei Jahre erhöht werden und zusätzlich der Schutz auch auf Feuerwehr- und Rettungsdienstmitarbeiter ausgedehnt werden, die bei ihren Arbeiten behindert werden.

Innenminister Lorenz Caffier begrüßt das Ergebnis der heutigen Abstimmung im Bundesrat ausdrücklich. "Ich habe von Anfang an die Bundesratsinitiative für schärfere Strafregelungen bei Angriffen gegen Polizeibeamtinnen und -beamte unterstützt. Eine entsprechende Gesetzesänderung wäre ein deutliches Signal unseres Rechtsstaates an die Polizistinnen und Polizisten, die tagtäglich für unsere Sicherheit im Einsatz sind und dabei immer öfter Leib und Leben riskieren", so Minister Caffier. "Gleichzeitig wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass es null Toleranz bei Angriffen auf Polizisten gibt. Das sage ich auch ausdrücklich mit Blick auf die geplanten Demonstrationen am 1. Mai."

Der Gesetzentwurf enthält ein zweites wichtiges Signal: nicht nur der Einsatz von Waffen, sondern auch anderer gefährlicher Gegenstände wie schwere Steine oder Glasflaschen soll künftig unter den Straftatbestand fallen. Das Gesetz benennt derzeit nur die Tatbegehung mittels einer Waffe ausdrücklich als besonders schweren Fall.

Insbesondere begrüßt Innenminister Lorenz Caffier, dass der § 113 StGB um die Strafbarkeit bei Behinderungen von Mitarbeitern der Rettungsdienste und Feuerwehren ausgeweitet werden soll. "Auch Feuerwehrleute und Rettungskräfte werden oft bei ihrer Arbeit behindert oder gar tätlich angegriffen. Auch hier muss es einen besseren Schutz geben."

Vgl. jetzt auch hier.
Entwurf des Bundesrats ist inzwischen veröffentlicht.

Schwarzarbeit Statistik 2009

Pressemitteilung der Bundeszollverwaltung:

"Die Zöllnerinnen und Zöllner der Einheiten „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ kontrollierten im vergangenen Jahr fast 500.000 Personen und über 50.000 Arbeitgeber. Dabei leiteten die Beamtinnen und Beamten über 150.000 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ein.

Abgeschlossene Verfahren führten zu Geldstrafen und Geldbußen von rd. 50 Mio. Euro, die Gerichte verhängten Freiheitsstrafen von 1.813 Jahren (2008:1.556)."

Rauschgiftsicherstellung - Statistik 2009

Der Zoll stellte im Jahr 2009 folgende Mengen an Rauschgift sicher:

  • 1,4 t Kokain (2008:776 kg)
  • 431 kg Heroin (213 kg)
  • 1,7 Tonnen Marihuana (6,7 t),
  • 739 kg Haschisch (5,7 t)
  • 668 kg Amphetamine (188 kg)
  • und 21,4 t andere Rauschgifte.
Quelle: Pressemitteilung der Bundeszollverwaltung

Mittwoch, 7. April 2010

Heroin mit Milzbrand-Erregern (Anthrax-Erregern) im Umlauf

"Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wurde mit Datum vom 8. Januar 2010 vom Träger der Berliner Drogenhilfe Fixpunkt e.V. per E-Mail über den ersten in Schottland auftretenden Todesfall wegen mit Milzbranderregern verseuchtem Heroin informiert. Mit Datum vom 13. Januar 2010 erhielt die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin die Mitteilung, dass am 13. Dezember 2009 in Aachen der erste deutsche Drogenkonsument an mit Milz-brand-Erregern versetztem Heroin gestorben ist.

Laut Mitteilung des Robert-Koch-Instituts vom 5. März 2010 hat es in Berlin weder eine Erkrankung noch einen Todesfall aufgrund von mit Anthrax-Erregern verseuchtem Heroin gegeben.

Durch die Berliner Polizei sind bislang keine Sicherstellungen von mit Anthrax-Erregern kontaminiertem Heroin erfolgt.

Auf der Grundlage einer arbeitsmedizinischen und kriminaltechnischen Abstimmung unter Berücksichti-gung der Erkenntnisse und Empfehlungen des Bundes-kriminalamtes sowie des Robert-Koch-Institutes wurden detaillierte Eigensicherungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination beim Umgang mit heroinsuspekten Substanzen verbindlich vorgegeben."

Dies sind Antworten der Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz auf eine Kleine Anfrage des Abgeordneten Benedikt Lux (Bündnis 90/Die Grünen) vom 01. März 2010 im Berliner Abgeordnetenhaus.

Freitag, 2. April 2010

Kostenloses Auskunftsrecht gegen SCHUFA, Creditreform, Bürgel u.a. - Musterschreiben


Seit dem 01.04.2010 steht den Verbrauchern das Recht zu, einmal jährlich kostenlos Auskunft von datensammelnden Auskunfteien - zum Beispiel diesen - über die von ihnen gespeicherten Informationen zu verlangen. Rechtsgrundlage ist die ab 01.04.2010 geltende Fassung des § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes.


Zur Kostenfreiheit heißt es in § 34 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes:

(8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn

1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder

2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.



Hinweis schon gefunden hier und hier. S. auch bei Verbraucherzentrale Bundesverband.



Donnerstag, 1. April 2010

Neue Versorgungsausgleichskasse

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz:

"Mit der Versorgungsausgleichskasse nimmt nun eine neue Pensionskasse den Betrieb auf, die mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts im September 2009 beschlossen worden war. In die Versorgungsausgleichskasse können in Zukunft nach einer Scheidung die Betriebsrentenansprüche des ausgleichsberechtigten Ehepartners fließen.

Zum Hintergrund:

Nach der Reform des Versorgungsausgleichs werden Betriebsrentenansprüche künftig unmittelbar in den jeweiligen Betriebsrentensystemen geteilt: Der Arbeitgeber des ausgleichspflichtigen Ehepartners muss den ausgleichsberechtigten Ehepartner im Normalfall in sein Versorgungssystem aufnehmen (interne Teilung). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der anteilige Betriebsrentenanspruch ausgezahlt werden (externe Teilung). Bei Auszahlung kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner entscheiden, in welche andere - bestimmten Mindestanforderungen genügende - Alterssicherung der Kapitalbetrag fließen soll. Das kann zum Beispiel eine Riester-Rente oder auch die gesetzliche Rentenversicherung sein. Trifft der Ehepartner keine Wahl, dann fließt das Kapital ab sofort automatisch in die neue kapitalgedeckte Versorgungsausgleichskasse.

Diese zahlt dann eine monatliche Zusatzrente im Alter. Die neue Kasse garantiert dabei Leistungen nach gesetzlich festgelegten Kriterien. Abschlusskosten werden von ihr nicht erhoben. Ein Zugriff auf das von der Kasse verwaltete Kapital vor Rentenbeginn ist wie bei der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen. Die neue Pensionskasse ist zudem Pflichtmitglied beim Sicherungsfonds "Protektor" und damit gegen Insolvenzrisiken geschützt."

Die in Gründung befindliche Kasse beschreibt sich wie folgt:

"Am 04.11.2009 wurde unter Federführung von Allianz Leben die Versorgungsausgleichskasse als Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gegründet. Die Gründer sind 38 Lebensversicherer, die mehr als 80% der Kapitalanlagen der Versicherungsbranche abdecken und auch für die Kapitalanlage ein Konsortium bilden. Mit der Gründung der Versorgungsausgleichskasse wurde ein Auftrag des Gesetzgebers aus dem neuen Versorgungsausgleichsrecht erfüllt und die Grundlage dafür geschaffen, dass im Versorgungsausgleich bei Ausgleichsansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung im Fall der externen Teilung eine kapitalgedeckte Auffanglösung zur Verfügung steht, wenn die Ausgleichsberechtigten sich für keine konkrete Zielversorgung entscheiden. Allianz Leben übernimmt im Wege der Funktionsausgliederung den gesamten Geschäftsbetrieb der Versorgungsausgleichskasse einschließlich Verwaltung, Bilanzierung und Versicherungsmathematik."


Interessant ist der Online-Rechner, den die Versorgungsausgleichskasse zur Verfügung stellt, der hier zu finden ist.

Vgl. schon hier.

Boris Berlin liefert Berliner Bodenrichtwerte

Berliner Bodenrichtwerte stellt der zuständige Gutachterausschuss hier zur Verfügung.