Freitag, 22. April 2011

Hausverbot

Hausverbote sind ein zweischneidiges Schwert. NPD-Funktionäre dürfen ausgesperrt werden - Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Urteil vom 18.04.2011 - 1 U 4/10 - :

"Die Beklagte ist als Privatunternehmen - anders als öffentliche Rechtsträger - nicht unmittelbarer Grundrechtsadressat und daher nicht dazu verpflichtet, alle potentiellen Gäste gleich zu behandeln und niemanden wegen seiner politischen Anschauungen zu benachteiligen. Einer solchen Verpflichtung stehen vielmehr die eigenen Freiheitsrechte der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen entgegen, die ihr erlauben, ihr Handeln nach subjektiven Präferenzen in privater Freiheit zu gestalten, ohne hierfür rechenschaftspflichtig zu sein (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011, Az. 1 BvR 699/06, zitiert nach juris, Rdnr. 48)."

Die Grenzen werden werden a.a.O. vom Brandenburgischen OLG verdeutlicht:

"Die mit dem Hausverbot verbundene Beeinträchtigung von Grundrechten führt auch nicht zu einer Ausgrenzung des Klägers aus einem Teilbereich des öffentlichen Lebens, was im Rahmen der Abwägung der Grundrechtspositionen gegebenenfalls anders zu gewichten wäre. Zwar wird der Kläger durch das Hausverbot in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit beeinträchtigt, da ihm damit die Möglichkeit genommen wird, das Hotel der Beklagten zu besuchen. Die Benutzung eines Hotels - und schon gar nicht die eines Hotels von derart gehobenen Niveau wie das der Beklagten - gehört jedoch, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zum Bereich der Daseinsvorsorge. Der Kläger wird durch das Hausverbot nicht in einem Bereich seiner Lebensführung betroffen, der seine essentiellen Lebensbedürfnisse berühren würde. Zudem kommt dem Hotel der Beklagten - wie diese zutreffend einwendet - auch kein absolutes Alleinstellungsmerkmal zu, sodass dem Kläger mit dem Hausverbot ohnehin nicht grundsätzlich die Möglichkeit genommen wird, in der von ihm dafür ausgewählten Region einen entsprechenden Erholungsaufenthalt zu verbringen, weil er gegebenenfalls auf ein anderes Hotel ausweichen kann. Dass ihm aufgrund des Boykottaufrufs entsprechende Maßnahmen in weiteren Hotels drohen würden, ist von ihm nicht dargelegt worden."

Schwierig wird die Abgrenzung im Einzelfall, wenn einzelne Gruppen wegen ihrer Weltanschauung oder aus nicht offen gelegten rassistischen Gründen nicht einzelne Hotels (wo hört das auf?) oder Lokale etc. aufsuchen dürfen. 

Das Bundesverfassungsgericht zieht die Grenzen geduldeten grundrechtsfernen Verhaltens Privater unter Umständen im Einzelfall eng:

"Die unmittelbare Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen unterscheidet sich somit grundsätzlich von der in der Regel nur mittelbaren Grundrechtsbindung, der auch Private und Privatunternehmen - insbesondere nach den Grundsätzen der mittelbaren Drittwirkung und auf der Grundlage von staatlichen Schutzpflichten - unterworfen sind. Während diese auf einer prinzipiellen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger beruht, dient jene dem Ausgleich bürgerlicher Freiheitssphären untereinander und ist damit von vornherein relativ. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Wirkung der Grundrechte und damit die - sei es mittelbare, sei es unmittelbare - Inpflichtnahme Privater in jedem Fall weniger weit reicht. Je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung kann die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates vielmehr nahe oder auch gleich kommen." BVerfG z.B. Rdz. 59 bei juris

Schullotterie in Berlin: Wer die Niete zieht: 146 Minuten Schulweg

Lospech und keine Beziehungen - Härtefälle übersehen: Ein Kilometer zur S-Bahn-Station Lichtenrade laufen, nach sechs Stationen am Bahnhof Südkreuz umsteigen und mit der S-Bahn weitere acht Stationen bis Spindlersfeld fahren. Von dort sind es noch mal 350 Meter Fußweg zur Schule. Dies wird einem elfjährigen Mädchen einer allein erziehenden Mutter zugemutet, das im Rahmen des Wechsels von der Grundschule zur Sekundarschule an Lichtenrader Schulen abgelehnt wurde und nach Köpenick verwiesen wurde.  Die Schulbürokraten verstehen offenbar nicht, dass Härtefall vor Losziehung geklärt werden muss oder legen das Gesetz gegen seinen Sinn und Wortlaut aus und legen die Messlatte für Härtefälle völlig unnötig zu hoch - und das, damit 30 Prozent der Schulplätze verlost werden. Dieses Verwaltungshandeln ist nicht mehr nachvollziehbar.
Hier die Pressemeldung des Landeselternausschusses.
Grundlage
§ 56 Absatz 6 des Berliner Schulgesetzes lautet:


"(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:
1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nr. 2.
2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.
3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben.
(7) Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte Schule aufgenommen werden, so wird ihren der seinen Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde eine aufnahmefähige Schule unter Berücksichtigung der Zweit- und Drittwünsche benannt. Kann die Schülerin oder der Schüler auch an dieser Schule nicht aufgenommen werden oder nehmen die Erziehungsberechtigten dieses Angebot nicht wahr, so wird die Schülerin oder der Schüler gemäß § 54 Absatz 3 unter Berücksichtigung der möglichen Kapazitäten einer Schule der gewünschten Schulart zugewiesen."
Der Tagesspiegel hatte bereits am 14.04.2011 noch Folgendes mitgeteilt:

"Für rund 60 Kinder aus Tempelhof-Schöneberg, die sich an Sekundarschulen beworben hatten, ist noch immer kein Platz gefunden. Bei der berlinweiten Ausgleichskonferenz der Bezirke am Mittwoch zeigte sich, dass die Schulen der Nachbarbezirke voll und Plätze nur am anderen Ende der Stadt in Marzahn-Hellersdorf, Spandau oder Pankow vorhanden sind. Aus der Senatsbildungsverwaltung hieß es, man arbeite an „kurzfristigen Lösungen“, um noch Kapazitäten zu erschließen, die besser erreichbar sind.
Etwa 25 Kinder aus Tempelhof-Schöneberg können außerdem in einer zusätzlichen Klasse in Kreuzberg untergebracht werden. Bildungsstadtrat Dieter Hapel (CDU) fordert, künftig eine „Wohnort- Quote“ einzuführen: Durch die sehr stark nachgefragten Sekundarschulen im Bezirk habe man 851 Schüler aus anderen Bezirken aufnehmen müssen und deshalb keinen Platz mehr für die eigenen Kinder.„Da sehe ich erhebliche Ungerechtigkeiten“, sagte Hapel. "

Vgl den Tagesspiegel auch hier.

"Vor Ort" sieht es für offenbar nicht wenige Eltern bedrückend aus, wie im Spreeblick zu lesen ist;

"Berliner Schüler erleben ihren Wechsel auf die weiterführende Schule als Mischung aus zusätzlichem Leistungsstress, Chaos und hoffnungsvollem Bangen. Eltern stehen beim Versuch, alles zu überblicken, unter Dauerstrom und hetzen mit ihren Kindern von einem Termin zum nächsten. Ich habe Eltern gesprochen, die Vorstellungstermine (denn auch die gibt es noch) mit ihren Kindern „trainieren“ und strategisch absprechen. Öffentliche Informationstermine an Schulen sind völlig überlaufen, bei einzelnen Veranstaltungen kommt es zu absurd-grotesken Szenen, wenn sich Eltern um die ausliegenden Formulare beinahe prügeln oder das Weitergeben eines Kugelschreibers verweigern. Gleiche Chancen für alle, aber ich will zuerst.
Vorwerfen kann man es den Eltern kaum, denn am Ende bedeutet Zurückhaltung wahrscheinlich Benachteiligung. Das Ziel dieser Reform jedoch, die stärkere Gemeinsamkeit nämlich, die ist schon vor dem Start der neuen Schulart in Berlin in der Tonne gelandet. Schülerinnen und Schüler, nicht schon in der Grundschule ein Überflieger waren, werden auch jetzt nur mit viel Glück bessere Chancen als zuvor bekommen. Drücken wir ihnen die Daumen."
Dabei meint Johnny Haeussler im Spreeblick:


"Viele Schulen reagieren und richten zusätzliche Klassen ein, und mein Gefühl nach unzähligen Schulbesichtigungen in den letzten Wochen und Monaten sagt mir, dass die Schulen wirklich bemüht sind, so viele Schüler wie möglich unterzubringen, die an die jeweilige Schule wollen. Doch irgendwann sind auch die Möglichkeiten solcher „Ausbauten“ ausgeschöpft, Sicherheiten gibt es nicht und die Stimmung bei den Lehrern, Eltern und Kindern ist mit „angespannt“ äußerst freundlich umschrieben. Womit auch das größte Manko an der aktuellen Reform erfasst wäre. "

Donnerstag, 21. April 2011

Berliner Gesetze kostenlos online

Die Berliner Senatsverwaltung für Justiz teilt mit:
Die Berliner Gesetze sind im Internet kostenlos unter www.gesetze.berlin.de abrufbar. Der Verlag C.H. Beck OHG hat im Auftrag der Senatsverwaltung für Justiz ein neues Vorschrifteninformationssystem bereitgestellt. Dort findet der Bürger eine vollständige und ausdruckbare Sammlung der Berliner Gesetze und Rechtsverordnungen. Die Suche erfolgt über eine benutzerfreundliche und barrierefreie Oberfläche, die einen schnellen und problemlosen Aufruf der Vorschriften ermöglicht. 

Pressemitteilung Nr. 18/2011 vom 21.04.2011


Die Verwaltungsvorschriften der Berliner Justiz sind hier veröffentlicht.



Mittwoch, 20. April 2011

Pflichtverteidiger im Bagatellverfahren bei Haft in anderer Sache

Haft führt zur sofortigen notwendigen Verteidigung:  "§ 140 StPO (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn ......4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Absatz 6 vollstreckt wird;......"

Es spielt keine Rolle, in welchem Verfahren die Haft angeordnet wurde. Notwendige Verteidigung heißt: Es muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Im law blog gefunden.  Hinweis auf OLG Frankfurt - Beschluss. v. 22.04.20103 Ws 351/10

Berliner Verfassungsschutzbericht 2010

Linkhinweis: Berliner Verfassungsschutzbericht 2010

Berliner Hinterlegungsgesetz tritt am 21.04.2011 in Kraft

LiNo hat berichtet.  Am 21. April 2011 tritt das Berliner Hinterlegungsgesetz (BerlHintG) in Kraft. Es wurde heute im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Nr. 10, auf den Seiten 106 ff veröffentlicht und damit verkündet. Bis einschließlich heute gilt die alte Hinterlegungsordnung in Berlin.  Für alle Berliner Hinterlegungssachen ist weiter, wie bisher, das Amtsgericht Tiergarten zuständig.

Kosten bei Rücknahme des Strafantrags

Der bei einem Verkehrsunfall Verletzte nahm seinen Strafantrag wirksam zurück, ohne an die Kostenfolge des § 470 StPO zu denken. Als ihm die Kostenrechnung präsentiert wurde, versuchte er zunächst vergeblich, den Kopf aus der Kostenschlinge zu ziehen, indem er die Rücknahme zurücknahm. Das ist nicht wirksam möglich (§ 77d Absatz 1 Sätze 2 und 3 StGB). Dem Verletzten wurde gleichwohl geholfen.



Die Polizei hatte zunächst von Amts wegen ermittelt.  Die Amtsanwaltschaft führte das Verfahren weiter und gab es an die Staatsanwaltschaft ab, weil es nicht nur ein Antragsdelikt zum Gegenstand hatte. In ihrer Abschlussverfügung hat die zuständige Staatsanwältin vermerkt, Anhaltspunkte für Delikte nach §§ 153, 226 StGB lägen nicht vor, im Übrigen sei das Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, und den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers beantragt. In den angewandten Strafvorschriften ist § 77 StGB aufgeführt.

Die Kostenregelung lautet wie folgt:



§ 470 StPO
Wird das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt, so hat der Antragsteller die Kosten sowie die dem Beschuldigten und einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. Sie können dem Angeklagten oder einem Nebenbeteiligten auferlegt werden, soweit er sich zur Übernahme bereit erklärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

Hier setzt die Begründung des Landgerichts Berlin an:

"§ 470 StPO bestimmt indes nur, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags, durch den es bedingt war, eingestellt wird. Nach dem Satz 2 der genannten Vorschrift können Kosten und/oder Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Hier ist das Verfahren aber nicht durch den Strafantrag bedingt gewesen. § 470 StPO ist nämlich nicht anwendbar, wenn bei Einleitung des Verfahrens Tateinheit eines Antragsdelikts mit einem Offizialdelikt bestanden hat, denn dann ist das Verfahren nicht nur durch den Strafantrag bedingt gewesen (vgl. Meyer-Goßner, 53. Auflage, Rdnr. 2 zu § 470 StPO, Degener in SK, Rdnr. 4 zu § 470 StPO; Hilger in Löwe-Rosenberg, 25. Auflage, Rdnr. 2 zu § 470 StPO).
Zwar wird für die Konstellation, dass ein als Offizialverfahren begonnener Strafprozess später nur noch wegen eines Antragsdelikts fortgeführt wird, die Auffassung vertreten, dass bei Rücknahme des Strafantrags § 470 StPO anwendbar sei, beschränkt auf die Kosten und Auslagen, die nach der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf das Antragsdelikt entstanden sind (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 14. April 1964 – 1 Ss 66/64 –, GA 1964, 250). Diese Auffassung berücksichtigt aber nicht hinreichend, dass der Antragsteller über die prozessuale Situation des Verfahrens zumeist nicht informiert ist, zumal er, soweit er nicht Nebenkläger ist und sich eines Rechtsanwalts bedient, in der Regel keine Akteneinsicht erhält. Deshalb ist es sachgerecht ein Verfahren insgesamt nur dann als durch einen Strafantrag bedingt zu betrachten, wenn nur eine auf Antrag verfolgbare Straftat Gegenstand des Strafverfahrens ist (vgl. RG JW 1891, 55; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar StPO, 1970 Nachträge zu II., Rdnr. 7 zu § 470 StPO)."

Dienstag, 19. April 2011

Beglaubigungen durch italienische Notare

Bei Grundstücksgeschäften müssen häufig ausländische Beteiligte öffentlich beglaubigte Erklärungen - in der Regel notariell beglaubigte Unterschriften - abgeben. Dies ergibt sich aus der Formvorschrift des § 29 der Grundbuchordnung (GBO). Diese Erklärungen können formelle Bewilligungserklärungen sein. Beispiel: Löschungsbewilligung. Häufig geht es auch um die Genehmigung in Deutschland beurkundeter Erklärungen durch im Ausland lebende Beteiligte. In einen solchen Fall ging es in dem am 29.03.2011 entschiedenen Fall des 1. Zivilsenats des Kammergerichts zum Aktenzeichen 1 W 415/10. Dort wurde die Unterschrift einer Beteiligten durch einen italienischen Notar beglaubigt. Zusätzlich war dem Grundbuchamt der in italienischer Sprache geschriebene Beglaubigungsvermerk des italienischen Notars unter der in deutscher Sprache verfassten Genehmigungserklärung durch einen vereidigten Dolmetscher vorgelegt worden.

Die Beglaubigung durch italienische Notare wird im Prinzip anerkannt. Es ist auch anerkannt, dass einfache Beglaubigungsvermerke ausländischer Notare vom Grundbuchamt anerkannt werden, wenn der zuständige Rechtspfleger die Sprache versteht - mehrfach akzeptiert bei Beglaubigungen in englischer Sprache. Im vorliegenden vom Kammergericht entschiedenen Fall war dem Grundbuchamt der Beglaubigungsvermerk in italienischer Sprache nicht voll verständlich. Das reichte nicht. Die Übersetzung durch einen vereidigten Dolmetscher reichte auch nicht aus: Es fehlte die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers.
Grund: 
Ein vereidigter Dolmetscher gehört nicht zu den Personen, die öffentlich beglaubigte Erklärungen im Sinne des § 29 GBO  abgeben dürfen. Deshalb fordert das Kammergericht, dass die Unterschrift des Dolmetschers in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden muss. 


"Beglaubigt ein italienischer Notar den vor ihm erfolgten Vollzug der Unterschrift unter eine in deutscher Sprache verfasste Erklärung, kann das Grundbuchamt die Übersetzung des Beglaubigungsvermerks verlangen, wenn ihm die notwendigen Sprachkenntnisse fehlen, um den Vermerk vollständig verstehen zu können.

Da es sich auch bei einem beeidigten Dolmetscher nicht um eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson handelt, bedarf deren Unterschrift unter der Übersetzung der öffentlichen Beglaubigung."

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen

Linkhinweis zu einer Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages über die Kennzeichungspflicht im Polizeibereich in der Europäischen Union.


  • In Schweden gibt es beispielsweise keine Kennzeichnungspflicht 


  • In Deutschland bestehen in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen:


"In Deutschland besteht derzeit weder für Polizeibeamte im Bundesdienst noch für die Angehörigen der Polizeibehörden der Länder eine generelle Pflicht zum Tragen individueller Kennzeichen.

In Hessen und Rheinland-Pfalz tragen Polizeibeamte Namensschilder im täglichen Dienst.

Beim Polizeidienst in geschlossenen Einheiten, beispielsweise im Rahmen von Demonstrationen, ist der Einsatzzug frei von namentlicher Kennzeichnung.

Das Bundesland Berlin hat dagegen eine generelle Kennzeichnungspflicht beschlossen,

Brandenburg hat Entsprechendes im Koalitionsvertrag vereinbart."

Quelle hier.

Regierungsdienstwagenflotte

Wen es interessiert: Die Deutsche Umwelthilfe hat sich damit beschäftigt wie (wenig) umweltfreundlich die Dienstwagen der Regierenden in Bund und Ländern sind. Die Übersichten sind hier zu finden.

Erläuterungen der Deutschen Umwelthilfe ergänzend hier. 

Der Tagesspiegel beschäftigt sich speziell mit Berliner Dienstwagen einschließlich des BMW 750Li des Regierenden Bürgermeisters. Arm, aber sexy - das ist Berlin. Die Maserati-Zeiten selbst ernannter Wohltäter außerhalb der Politik sind ja vorbei.

17,21 Millionen Euro Vergnügungssteuereinnahmen 2010 für Spielautomaten in Berlin

Am 31.12.2010 gab es in Berlin 523 Spielhallen. Die Vergnügungssteuereinnahmen durch die Spielautomaten im Jahr 2010: 17.213.042 Euro. Im Jahr 2005 waren es noch  9.941.65 Euro und 2009 schon  12.352.924 Euro. Für das Jahr 2011 wird eine Einnahmensteigerung auf rund 25 Mio. Euro geschätzt.

In Berlin leben schätzungsweise 37.000 Menschen mit problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten. Sie sind zu ca. 90 % männlich. Die Nachfrage nach Beratung und Therapie hat sich in den letzten Jahren kontinuierlich erhöht, dabei bilden die Spielerinnen und Spieler an Geldspielautomaten die mit Abstand größte Gruppe. (Quelle: pad e. V. Fachstelle für Suchtprävention im Land Berlin).

Quelle: Antwort der Senatsverwaltung Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen vom 28.03.2011 auf eine Kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus.

Jura-Uni-Ranking bis Platz 10 aus der Sicht der Personalleiter

Die WiWo veröffentlicht inzwischen mehr vom Uni-Ranking (Jura einstellen) mit der Blickrichtung Karrierechancen nach dem Studium, wobei Volljuristen in der Regel nicht schon von der Uni aus zur festen Einstellung kommen und der öffentliche Dienst und die Selbständigen gar nicht berücksichtigt sind. Unter dem Strich für Juristen eine nur bedingt aussagekräftige Liste.

Rang
Universität
Prozent
1
München (LMU)
22,8
2
Münster
16,8
3
Hamburg, Bucerius Law School
14,9
3
Heidelberg
14,9
5
Köln
13,9
6
Bonn
10,9
7
Freiburg
9,9
7
Passau
9,9
9
Berlin (HU)
9,2
10
Bayreuth
8,9
10
Tübingen
8,9

Montag, 18. April 2011

Baulastenverzeichnis in Berlin

Gerade im Amtsblatt für Berlin vom 15.04.2011 veröffentlicht: Ausführungsvorschriften zu § 82 der Bauordnung für Berlin, nämlich die Regelung der Einzelheiten über das bei der Bauaufsichtsbehörde (Bezirksämter) zu führende Baulastenverzeichnis, in dem für jedes Grundstück, das mit einer Baulast belegt ist, ein Baulastenblatt - Loseblattform im Format DinA4, das mehrere Seiten umfassen kann, geführt wird. Ein Baulastenblatt wird angelegt, sobald eine erste Eintragung zu erfolgen hat. Bei Grundstücken ohne Baulasten wird auch kein Baulastenblatt angelegt. Baulasten können z.B. sein: Beschränkungen über das Maß der Bebauung, Nachbarbaung (Anbaupflicht an Grenzbebauung), Einhaltung besonderer Abstandflächen, Ausweisung von Kinderspielplatzflächen, gemeinsame Brandwand für verschiedene Gebäude, einzige Erschließungsmöglichkeit für Grundstück über ein Nachbargrundstück, Standplatz für Müllgefäße oder Regelung von Fensteröffnungen in Brandwänden. Einzelheiten mit Mustern hier.

Samstag, 16. April 2011

Negative Beweislast am Beispiel der Lastschriftrückforderung

Der Bundesgerichtshof setzt sich immer wieder mit dem Phänomen der negativen Beweislast auseinander. Die mit der Beweislast beladene Prozesspartei muss in solchen Fällen beweisen, dass ein bestimmter Umstand nicht vorliegt. Es gelten regelmäßig Beweiserleichterungen.

Dies  geschah beispielsweise im Urteil des 11. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2011 – XI ZR 261/09 – in dem zum Ausdruck gebracht wurde, dass ein Kreditinstitut die tatsächlichen Voraussetzungen eines  Bereicherungsanspruchs und damit auch das Fehlen einer Genehmigung der Lastschrift durch den Kontoinhaber zu beweisen hat, wenn es auf einem bei ihm geführten Konto eine im Einzugsermächtigungsverfahren erteilte Lastschrift eingelöst hat, einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger der Lastschrift geltend macht, was so weit geht, dass bei Lastschrifteinzug der Umstand, dass keine Genehmigung des Kontoinhabers zum Einzug bestand, auch nicht durch konkludentes Verhalten, bewiesen werden muss.

Einen Beweis negativer Tatsachen  kann der Anspruchsteller nur indirekt führen, indem er  die Umstände widerlegt, die für einen Rechtsgrund sprechen (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812- 6 -Rdn. 11).  Der Bereicherungsgläubiger muss die von dem Leistungsempfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumen. Darüber hinaus muss er aber nicht alle theoretisch denkbaren Gründe ausschließen, die ein Recht des Bereicherungsschuldners begründen könnten, die Leistung doch zu behalten (vgl. BGH m.w.N.)

Die nicht beweisbelastete Partei muss demnach, soweit es ihr nach den Umständen zugemutet werden kann,  positive Tatsachen behaupten, die die beweisbelastete Partei zu widerlegen hat.


Die mit dem Negativbeweis belastete  Partei hat die Umstände zu widerlegen, die nach dem Vortrag der Gegenseite für die positive Tatsache,  also für das Vorhandensein des streitigen Umstands, sprechen (vgl. hier und hier)

Im aktuellen Fall wurden und im allgemeinen werden an den Vortrag des Lastschriftgläubigers keine hohen Anforderungen gestellt , da der Lastschriftgläubiger  regelmäßig nicht wissen kann, aus welchen Umständen  sich eine konkludente Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner ergeben könnte. Dies sind im am 21.02.2011 entschiedenen Fall die Umstände, die für eine Genehmigung der Lastschrift durch konkludentes Verhalten sprechen.  

Dazu kann die Schuldnerbank, die Adressat  einer solchen Genehmigung wäre, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner aus eigener Kenntnis  vortragen. 

Motorräder der Berliner Polizei werden nach 50.000 km Fahrleistung ausgewechselt

Die Berliner Polizei verfügt
  • seit 1990 über Motorräder der Marke BMW Typ K 75,
  • seit 1999 über  den Typ R850RT (ebenfalls BMW) und
  • seit 2009 über Motorräder der Marke Moto Guzzi Typ Norge 850.

 Die vorhandenen Motorräder haben sich als geeignet zur Erfüllung der Einsatzaufgaben der Berliner Polizei erwiesen. Ab einer Laufleistung von ca. 50.000 km ist die Neubeschaffung von Motorrädern geplant. Alle Fahrzeuge werden sukzessive unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Laufleistung ersetzt.  Im Jahr 2011 werden 10 Fahrzeuge im Rahmen einer Ausschreibung beschafft. 

Schadensersatz gegen Falschparker II

Der Kollege Burhoff berichtet vom einem Urteil des Landgerichts München vom 06.04.2011 , das den Falschparker zu einer Schadensersatzzahlung von ca. 185 Euro verurteilte und die Revision zuließ. Begründung für den über den reinen Abschleppvorgang hinausgehenden Schadensersatz: Es seien Kosten, die durch das Schadensereignis entstanden und daher ersatzfähig seien.

LiNo hat vom Berufungsurteil des Kammergerichts vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 - berichtet. Dort ging es um 219,50 Euro Gesamtschadensersatz. Auch das Kammergericht hat die Revision zugelassen, das zum Umfang des Schadensersatzes etwas weiter ausgeholt hat:


"Vielmehr sind auch die Kosten mit einzubeziehen, die für die Vorbereitung dieses Vorgangs entstehen und von der Beklagten berechtigtermaßen in Rechnung gestellt werden. Allein soweit es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die die von einem privat Geschädigten typischerweise anfallende Mühewaltung nicht überschreitet, können deren Kosten nicht dem Schädiger aufgebürdet werden (vgl. BGHZ 76, 216 = NJW 1518; BGHZ 133, 155 = NJW 1996, 2924). 
bb. Welche Tätigkeiten der Beklagten mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten werden, ergibt sich aus der Anlage 2 zum Rahmenvertrag. Es handelt sich durchgehend um Handlungen, die erst durch die Feststellung einer unbefugten Nutzung des Parkplatzes veranlasst sind. Der Grundstücksbesitzer ist richtigerweise nicht darauf zu verweisen, den damit verbundenen Aufwand, den er ohne die unberechtigte Nutzung nicht hätte,
selbst zu tragen (vgl. Lorenz aaO S. 1026; Goering, DAR 2009, 603, 604). Bei den aufgeführten Tätigkeiten geht es um die Feststellung der Voraussetzungen für die Umsetzung, indem geprüft wird, ob der Fahrer ausfindig gemacht werden kann, ob das Fahrzeug gesichert ist, und um deren Einleitung und Durchführung einschließlich der Beweissicherung vor Ort im Zeitpunkt und am Ort der Besitzstörung sowie der Anforderung eines geeigneten Fahrzeugs. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um Tätigkeiten, die erst durch die unberechtigte Nutzung des Parkplatzes zur Beseitigung der Besitzstörung und deren Abwicklung bis zur Herausgabe des Fahrzeugs an den Schädiger veranlasst sind und die die normale Mühewaltung eines Geschädigten überschreiten (vgl. auch AG Lichtenberg, 5 C 316/08, Urteil v. 13.03.2009 S. 6, Anlage
nach B 12, Ordnungsnummer 14) Es handelt sich auch nicht um Tätigkeiten, die ein Abschleppunternehmen von sich aus vornehmen würde. Diese Maßnahmen werden ebenso wie die Prüfung von Vorschäden in der Regel bei einer durch die Polizei veranlassten Umsetzung von dieser vorgenommen. Dazu kommen der eigentliche Abschleppvorgang und die Ermittlung des Halters. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen darf der geschädigte Eigentümer im Hinblick auf den ihm sonst entstehenden allein durch die unberechtigte Nutzung bedingten Eigenaufwand berechtigterweise einem Drittunternehmen überlassen. Insoweit ist auch die subjektive Lage des Geschädigten zu berücksichtigen, dem es bei einer gehäuft auftretenden Problematik der
unberechtigten Nutzung des Privatparkplatzes nicht zumutbar ist, sich um die Schadensabwicklung in jedem Einzelfall selbst zu kümmern. Ist der Geschädigte zu dieser Maßnahme berechtigt, sind auch die Vorhaltekosten des Dritten, die in das Entgelt einkalkuliert sind, zu erstatten...."

Weitere Einzelheiten hier im Urteil des Kammergerichts.

Wieder mal ein Ranking - bei Jura 1. München 2. Münster 3. Heidelberg und Bucerius Law-School HH gleichauf

Ranking verspricht Aufmerksamkeit.  Die Wirtschaftswoche wirft online einige Informationshappen über ein Uni-Ranking hin und verweist auf das Heft am Montag. Ist ja legitim, so lange online noch nicht so viel verkauft werden kann.  Was mich interessiert: Jura. Hierzu online Folgendes vorab: 


"Die besten Juristen stammen derweil von der LMU München, die 22,8 Prozent der Stimmen erhält. Auf dem zweiten Platz folgt die Uni Münster (16,8 Prozent), auf dem dritten Platz liegen gemeinsam die Uni Heidelberg und die private Bucerius Law School Hamburg (je 14,9 Prozent)."

Das sagt zunächst einmal nichts. Kommt darauf an, wer wie befragt wurde.

Freitag, 15. April 2011

GEZ aussperren

Beim Kollegen Vetter gefundenDas Amtsgericht Bremen hat "Radio Bremen" (RB) als für den Gebühreneinzug zuständige Landesrundfunkanstalt in Bremen verurteilt, es zu unterlassen, dass die GEZ, Mitarbeiter von RB oder von der GEZ bzw. der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beauftragte Personen das Grundstück der Kläger ... zum Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin zu den üblichen Geschäftszeiten von den Klägern schriftlich bestätigt worden.(Urteil vom 23.08.2010 - 42 C 43/10). 


Einzelheiten hier und hier.

Schadensersatzumfang nach unzulässigem Parken auf Privatgrundstück

Das Kammergericht - Urteil vom 07.01.2011 - 13 U 31/10 - hat im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 - zum Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker auf einem Privatgrundstück Stellung genommen. Der Entscheidung des BGH hatte ein Schadensersatzbetrag von 150 Euro für die Abschleppkosten zu Grunde gelegen. Bei dem Fall des Kammergerichts ging es um 219,50 Euro. Es wurden auch Kosten für den weiteren Aufwand der Abwicklung des Vorgangs vom eingeschalteten Abschleppunternehmer geltend gemacht. Diese hielt das Kammergericht auch für ersatzfähig.

Das Kammergericht billigte dem Grundstückseigentümer (im konkreten Fall abgetreten an den Abschleppunternehmer) ein Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 823 Absatz 2, 858 Absatz 1 BGB bis zur Zahlung des vollen Schadensersatzbetrags zu. Da der Falschparker den Schadensersatzanspruch nur dem Grunde, nicht der Höhe nach  - nämlich nur in Höhe von 150 Euro - anerkannt hatte und die Annahme von Teilleistungen vom Abschleppunternehmer abgelehnt wurde, machte der Falschparker Nutzungsausfallansprüche geltend. Das Kammergericht brachte zum Ausdruck, dass sich der Falschparker treuwidrig verhalte, wenn er wegen einer Differenz von 69,50 Euro die Möglichkeiten Zahlung unter Vorbehalt oder Sicherheitsleistung nicht ergreife, sondern Nutzungsausfallansprüche in Höhe von mehreren tausend Euro in Kauf nehme.

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Vielleicht ein lukratives Geschäft für  Abschleppunternehmer. Supermarktbetreiber sollten es sich überlegen, ob sie ihre potentiellen Kunden nicht durch Abschlepphaie auf Dauer vertreiben. Genervte Grundstückseigentümer, deren Privatparkplätze zugestellt werden, können sich beruhigt gegen Falschparker wehren, sollten aber beachten, dass zumindest Bemühungen, den Fahrzeugführer zu finden, nachweisbar sein sollten.

Sonntag, 3. April 2011

Postbevorrechtigte Banken und Kreditinstitute

Ausgerechnet Banken und Kreditinstitute werden in der Begründung des Gesetzentwurfs für das Gesetz zur Sicherstellung von Postdienstleistungen und Telekommunikationsleistungen in besonderen Fällen (Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz - PTSG) als Beispiel für bevorrechtigte Postkunden benannt, denen bescheinigt werden soll, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, neben den Postbevorberechtigten Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, den Behörden, den Gerichten, der Bundeswehr und den Aufgabenträgern der Bundeswehr.

Erfolgshonorar für Gerichtsvollzieher?

Gerichtsvollzieher sollen besser motiviert werden: Im Gesetzentwurf des Bundesrates ist ein Erfolgshonorar von 3%, mindestens 5 Euro, höchstens 300 Euro, vorgesehen. Einzelheiten hier.