Freitag, 20. Mai 2011

BGH ermöglicht UG (haftungsbeschränkt) Sacheinlagen zur Stammkapitalerhöhung

Nach der notwendigen Gründung mit Bareinzahlung der Geschäftseinlagen durch die Gesellschafter gemäß § 5a Absatz 2 Satz 2 GmbHG von Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) war es zunächst in der Praxis problemlos möglich, das Stammkapital der UG durch Einbringen von Sacheinlagen nach den üblichen Bestimmungen auf das Mindeststammkapital der GmbH   (§ 5 Absatz 1 GmbHG)  oder mehr zu erhöhen. 

Alles wurde in Frage gestellt, als die Entscheidung des OLG München - Beschluss vom 23.09.2010, NJW 2011,464ff;  ZIP 2010, 1991 f.,  bekannt wurde. Kein Berater konnte es wagen, Sachgründungen zum Auffüllen des Stammkapitals der UG, um eine Voll-GmbH herbeizuführen, Sacheinlagen einzusetzen. "Sicherster Weg" war Barvolleinzahlung bis 25.000 Euro Stammkapital. Erst nach Eintragung des Stammkapitals von 25.000 Euro in das Handelsregister erschienen Sachgründungen sicher möglich. 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtslage jetzt erfreulicherweise klar gestellt. Der Leitsatz:


Das Sacheinlagenverbot nach § 5a Abs. 2 Satz 2 GmbHG gilt für eine den Betrag des Mindestkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreichende oder übersteigende Erhöhung des Stammkapitals einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nicht.

Donnerstag, 19. Mai 2011

BGH ermöglicht Eintragung bestehender GbR in das Grundbuch

Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 28.04.2011 - V ZB 194/10) hat eine quälende Ungewissheit beseitigt und klargestellt, dass eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundeigentum erwerben und auch als Eigentümerin eingetragen werden kann, ohne dass vom Grundbuchamt unüberwindbare Hürden aufgestellt werden dürfen. Diese Hürden bestanden in der Vergangenheit darin, dass verlangt wurde, das Bestehen der GbR in der Form des § 29 GBO  nachzuweisen, was in der Praxis in der Regel nicht möglich ist. Sicherster Ausweg bisher: Gründung einer neuen GbR im Rahmen des Grundstückserwerbs in der notariellen Urkunde. Diverse Oberlandesgerichtsentscheidungen,  zur genannten Problematik sind damit überholt. 

Der Bundesgerichtshof hat am 28.04.2011  klargestellt, dass es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch ausreicht, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind.

Begründung: Aus § 47 II 1 GBO  und dem Gesetzeszweck folgen Nachweiserleichterungen für die Eintragung von Rechten für die GbR, wobei § 47 GBO keine Regelung darüber enthält, welche Nachweise erforderlich sind, sondern ein Eintragungsverfahren bestimmt, das der Grundbuchfähigkeit der GbR Rechnung trägt.

Anlass zur Forderung von Nachweisen sieht der BGH nur, wenn dem Grundbuchamt bestimmte konkrete Anhaltspunkte bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung der GbR als Eigentümerin unrichtig wird.

Die theoretische Möglichkeit nachträglicher mündlicher Änderungen des Gesellschaftsvertrags bleiben außer Betracht. Der BGH hat im Übrigen eine äußerst praktikable "verständige Würdigung" der Belastungsvollmacht zur Erstreckung der Bevollmächtigung für die GbR auch auf auf die gemeinschaftliche Vertretungsberechtigung für die im Kaufvertrag genannten Gesellschafter der GbR vorgenommen, die im Grundbuchamt selten bis überhaupt nicht vorgenommen wird.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011

Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2011 ist hier veröffentlicht worden (Bundesgesetzblatt 2011, Seiten 825 ff).

Samstag, 14. Mai 2011

13.942 strafrechtliche Haftbefehle in Berlin im Jahr 2010 verkündet

 In Berlin wurden im Jahr 2010 insgesamt 13.942 strafrechtliche Haftbefehle verkündet:

9.566 
Vollstreckungshaftbefehle gemäß § 457 der Strafprozessordnung (StPO) nach Verurteilungen gemäß  allgemeinem Strafrecht
   125 
Vollstreckungshaftbefehle (§ 457 StPO) nach Verurteilungen gemäß Jugendstrafrecht 
2.709 
Haftbefehle nach den §§ 112, 112 a StPO 
1.445 
Haftbefehle nach § 230 Abs. 2 StPO  
     94 
Sicherungshaftbefehle (§ 453 c StPO)
       3 
Haftbefehle nach § 329 Abs. 4 StPO  
13.942 
Gesamtzahl der erlassenen Haftbefehle


In diesen Zahlen sind 654 Haftbefehle enthalten, die nach Vorführung vor das Bereitschaftsgericht gemäß §§ 112, 112a StPO erlassen wurden.

Quelle: Senatsverwaltung für Justiz in Berlin - Drucksache 16 / 15 339 des Berliner Abgeordnetenhauses.

Samstag, 7. Mai 2011

Der dornige Weg zum Notaramt

 In Berlin waren am 12.04.2011 insgesamt 909 Notarinnen und Notare bestellt.  Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus war die Frage, unter welchen Voraussetzungen Notare zugelassen werden, die in Berlin alle gleichzeitig Rechtsanwälte sind („Anwaltsnotare“).

Notare werden nach neuen Regeln erst nach einer Fachprüfung  bestellt. Seit dem  1. Mai 2011 ist grundsätzlich die erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung  Voraussetzung für die Bestellung zum Anwaltsnotar. Die Teilnahme an der von der Bundesnotarkammer organisierten Prüfung ist erst nach Zahlung der Prüfungsgebühr von zur Zeit 3.000 Euro möglich. Einzelheiten sind hier geregelt. Formulare und Informationen stellt die Bundesnotarkammer – Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung -  zur Verfügung.

Für die Ausschreibung von Notarstellen in den Amtsgerichtsbezirken und für die Durchführung der Besetzungsverfahren sind die Justizverwaltungen der Länder zuständig. Aktuelle Informationen zu Ausschreibungen in Ihrem Amtsgerichtsbezirk erteilt Ihnen das jeweils zuständige Oberlandesgericht.

In Berlin wird unterstellt, dass ein  Bedürfnis für die Bestellung von Notarinnen und Notaren dann besteht, wenn der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare im Bezirk des Kammergerichts unter Berücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen in den vergangenen zwei Jahren mindestens 325 Notariatsgeschäfte erreicht oder überschreitet.

Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Notare nicht überlastet sind und vermieden werden, dass die  Berliner Bevölkerung nicht hinreichend mit notariellen Leistungen versorgt wird,  andererseits aber Kleinstnotariate vermieden werden sollen, denen bisweilen die nötige Routine und Erfahrung fehle, aus Kostengründen nicht hinreichend qualifizierte Sachbearbeiter einsetzen  und deshalb teilweise bei den Revisionen durch die Revisoren des Präsidenten des Landgerichts Berlin durch überdurchschnittlich viele Fehler auffallen.

Zum Vergleich gelten in anderen Bundesländern, in denen es Anwaltsnotare gibt, folgende Bedürfnisregelungen in sogenannten Allgemeinen Verfügungen über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AV Not):

In Baden-Württemberg wird von Fall zu Fall ohne generell-abstrakte Vorgaben entschieden, ob Anwaltsnotare bestellt werden.

In Nordrhein-Westfalen ist ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 2 Abs. 1 ist in der Regel gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der Notarinnen und Notare unter Mitberücksichtigung einer weiteren Notarstelle in den letzten beiden Kalenderjahren mindestens 275 beträgt. Hierbei sind Niederschriften mit dem Faktor 1,0, Beglaubigungen mit Entwurf mit dem Faktor 0,5 und Beglaubigungen ohne Entwurf mit dem Faktor 0,2 zu gewichten. 

In Niedersachsen wird ein Bedürfnis zur Besetzung einer Notarstelle gesehen, wenn in dem Bezirk des Amtsgerichts, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in den vorausgegangenen drei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 450 Urkundsgeschäfte je Notarstelle - unter Berücksichtigung der Neubestellung - angefallen sind.

In Schleswig-Holstein gilt Folgendes: Ein Bedürfnis für die Bestellung einer Notarin oder eines Notars gemäß § 1 Abs. 1 ist in der Regel dann gegeben, wenn in einem Amtsgerichtsbezirk der Jahresdurchschnitt der Urkundsgeschäfte der in diesem Bezirk amtierenden Notarinnen und Notare unter Berücksichtigung einer weiteren Notarstelle in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 400 beträgt.

In Bremen heißt es: Ein Bedürfnis für eine Notarbestellung ist gegeben, wenn in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem der in Aussicht genommene Amtssitz liegt, in jedem der vorausgegangenen zwei Kalenderjahre die Durchschnittszahl der auf jede Notarstelle des Amtsgerichtsbezirks einschließlich der Neubestellungen entfallenden Urkundsgeschäfte mindestens 300 beträgt.

Für Hessen gilt:

Eine Notarstelle wird nur eingerichtet oder wiederbesetzt, wenn nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege hierfür ein Bedürfnis besteht (§ 4 Bundesnotarordnung - BNotO -).

a) Ein Bedürfnis hierfür ist in einem Amtsgerichtsbezirk gegeben, in dem im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre so viele in die Urkundenrolle einzutragende Notariatsgeschäfte angefallen sind, dass auf jede dort besetzte Notarstelle unter Berücksichtigung der neuen Stelle im Durchschnitt jährlich mindestens 450 Notariatsgeschäfte entfallen. Notarstellen, deren Inhaberin oder Inhaber im laufenden oder im folgenden Kalenderjahr ausscheidet, gelten als nicht besetzt.
b) Ein Bedürfnis hierfür ist auch an einem Ort gegeben, der mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner (mit Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften) hat oder Sitz eines Amtsgerichts oder einer amtsgerichtlichen Zweigstelle ist, sofern dort noch keine Notarstelle besteht oder in dem im Durchschnitt der vorausgegangenen drei Kalenderjahre so viel Notariatsgeschäfte nach Buchst. a angefallen sind, dass auf jede dort bestehende Notarstelle unter Berücksichtigung der neuen Stelle im Durchschnitt jährlich mindestens 600 Notariatsgeschäfte entfallen.