Mittwoch, 29. Juni 2011

Ein Produkt Gefangenentransporte in Berlin für 89,98 Euro

Auskunft der Berliner Senatorin für Justiz: "Im Jahr 2010 sind für das Produkt Gefangenentransporte erweiterte Teilkosten in Höhe von 89,98 € je transportiertem Gefangenen entstanden. Die Kosten schließen alle Maßnahmen, die für den Transport von Gefangenen und die Reparatur und Wartung von Dienstfahrzeugen erforderlich sind, ein. Der Betrag beinhaltet Personalkosten in Höhe von 46,19 € Sachkosten (3,24 €) und Abschreibungen auf Mobilien (2,49 €). 38,06 € resultieren aus Verrechnungs- und Umlagekosten."
Quelle:  Drucksache 16 / 15 386 des Berliner Abgeordnetenhauses

Montag, 27. Juni 2011

Biersteuerbefreiung

Das Biersteuergesetz regt die Phantasie an:  § 23 Absatz 2 Ziffern 4 und 5 lauten: "Bier ist ebenfalls von der Steuer zu befreien, wenn es ....
4. unter Steueraufsicht vernichtet wird, 
5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

Haustrunk der Steueraufsicht?

Mittwoch, 15. Juni 2011

Kennzeichnungspflicht für Brandenburger Polizisten ab 2013

§ 9 Brandenburgisches Polizeigesetz in Kraft ab 01.01.2013

Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

(2)  Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.


Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 10 vom 10. Juni 2011

Dienstag, 14. Juni 2011

Sitzungspolizeiliche Anordung nach § 176 GVG zivilrechtlich unbeachtlich

Bei einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG, an dem ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, tritt der Persönlichkeitsschutz des abgebildeten Angeklagten in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung zivilrechtlich selbst dann zurück, wenn der Vorsitzende eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen hat, wonach Abbildungen des Angeklagten nur mit der Maßgabe zulässig sind, dass dessen Gesicht durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht wird. So der BGH  - Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 - nach Fotoaufnahmen im Gerichtssaal des OLG Stuttgart in eimem Prozess gegen einen Angeklagten, der wegen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter Beteiligung an einem Mord zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war.  Die Veröffentlichung des entgegen der sitzungspolizeilichen Anordnung nicht verpixelten Fotos stammt - wenig überraschend - aus der BILD-Zeitung.

Bisher ist nur eine Pressemitteilung des BGH veröffentlicht.

Donnerstag, 2. Juni 2011

Demnächst drei Berliner Landgerichte?

Die Berliner Senatorin für Justiz erwägt, das Landgericht Berlin mit derzeit drei Standorten  in drei selbständige Landgerichte aufzuteilen - mit drei Präsidenten und drei Vizepräsidenten und womöglich dafür wegfallenden anderen Richterstellen, wenn der Senator für Finanzen (der nichts als Schulden und die Bundesaufsicht auf dem Hals hat) nicht bei der Finanzierung helfen sollte. Einzelheiten hier.