Samstag, 20. Juli 2013

Niemand will meinen öffentlichen Schlüssel

Verschlüsselte E-Mail-Kommunikation scheint immer noch eine schöne Theorie zu sein. Anwälte und Notare müssen überlegen, ob sie gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen, wenn sie E-Mails versenden. Es wird gesagt, man solle nur solche Texte per E-Mail versenden, die man auch auf eine Postkarte schreiben würde.

Ich füge als Anlage zu meinen E-Mails mit viel technischem Unverständnis und Missfallen bei den Empfängern meinen öffentlichen Schlüssel für postmaster@rafranke.de  als asc - Datei mit.

Wie man damit umgeht, kann hier nachgelesen werden. Meine Mandanten scheinen nicht bereit zu sein. Ich gebe nicht nach: Heute hat der erste Mandant angekündigt, sich mit Verschlüsselung beschäftigen zu wollen.

Übrigens: wer Schwierigkeiten hat, den öffentlichen Schlüssel in dieser Datei zu lesen - hier ist er:

-----BEGIN PGP PUBLIC KEY BLOCK-----
Version: GnuPG v1.4.13 (MingW32)
Comment: Using gpg4o v3.1.32.3098 - http://www.gpg4o.de/

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RQnqMilWxyPs1bcAbgS1O6rm8qyNVdOi2HOgF6W7J0lJxGxx1TLmUD8C3eu0HU2S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=ckLz

-----END PGP PUBLIC KEY BLOCK-----

Verbraucherschutz durch Notare mit Amtsenthebungsandrohung

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren wurde am 18.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 01.10.2013 in Kraft. § 17 Absatz 2 a Nr. 2 des Beurkundungsgesetzes und § 50 Absatz 1 Nr. 9 der Bundesnotarordnung wurden geändert:


§ 17 BeurkG ab 01.10.2013     Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
1.
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2.
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfallzwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden,
Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.
§ 17 BeurkG geltende Fassung     Grundsatz
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
(2) Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
(2a) Der Notar soll das Beurkundungsverfahren so gestalten, daß die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gewährleistet ist. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass
1.
die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
2.
der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird.






Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt.
(3) Kommt ausländisches Recht zur Anwendung oder bestehen darüber Zweifel, so soll der Notar die Beteiligten darauf hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken. Zur Belehrung über den Inhalt ausländischer Rechtsordnungen ist er nicht verpflichtet.


§ 50  BNotO   ab 01.10.2013
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
1.
wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;
2.
wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
 wenn er wiederholt grob gegen
a) Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder
b) Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes
verstößt;;
10.
wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält.
(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.


§ 50  BNotO  geltende Fassung 
(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,
1.
wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;
2.
wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;
3.
wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;
4.
wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs. 3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs. 3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;
5.
wenn er entgegen § 8 Abs. 2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;
6.
wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;
7.
wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;
8.
wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;
9.
wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes verstößt;
10.
wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält.



(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.

(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjustizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach Anhörung der Notarkammer.
(4) In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr. 7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Vertreters des Notars für das Verwaltungsverfahren, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. Zum Vertreter soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.