Nach der Bestätigung der von RA-Micro verwendeten Zwangsvollstreckungsformulare mit leichten Abweichungen durch den Bundesgerichtshof wurde im Bundesgesetzblatt vom 24.06.2014 auf den Seiten 754 ff die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.06.2014 veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat die Formulare wie folgt ausfüllbar bereitgestellt:
Durchsuchungsanordnung
PfÜB-Antrag
PfÜBUnterhaltsforderung
Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Donnerstag, 26. Juni 2014
Mittwoch, 18. Juni 2014
Vereinsregister in Brandenburg ab 01.12.2014 elektronisch geführt
Vereinsregisteranmeldungen werden bei den Registergerichten im Land Brandenburg ab dem 01. Dezember 2014 elektronisch entgegengenommen. Zwingend ist die elektronische Einreichung nicht, weil keine dem § 12 HGB entsprechende Vorschrift für Vereinsregistersachen existiert (vgl. Vereinsregisterverordnung).
Text der Verordnung über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 12.06.2014:
Text der Verordnung über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 12.06.2014:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil
II - Nr. 34 vom 17. Juni 2014
Verordnung über
die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregisters
(Registerverordnung – RegV)
Artikel 1
Abschnitt 1 Vereinsregister
§ 1 Elektronisches
Vereinsregister
Das Vereinsregister sowie das zu seiner
Führung erforderliche Verzeichnis werden elektronisch geführt.
§ 2 Elektronische Aktenführung
(1)
In Vereinsregistersachen werden die
Akten bei den Amtsgerichten ab dem 1.
Dezember 2014 elektronisch geführt.
(2) Die am 1. Dezember 2014 in Papierform
angelegten Akten werden ab diesem Tag in elektronischer Form geführt. Akten,
die nach diesem Tag in Papierform von anderen Gerichten übernommen werden,
werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem aufnehmenden Gericht in
elektronischer Form geführt. Eine rückwärtige Erfassung findet nur in
Ausnahmefällen statt.
§ 3 Eingehende Papierdokumente
(1)
In Papierform eingereichte Schriftstücke
und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein
elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das
elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen
Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Im Übrigen gilt § 298a Absatz
3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) Nicht rückgabepflichtige Schriftstücke und
sonstige Unterlagen sind nach der Übertragung zu vernichten. Das gilt nicht für
Zahlungsanzeigen der Landeskasse und Kostenrechnungen; diese werden je
Registerakte in einem gesonderten Kostenheft geführt.
(3) Rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige
Unterlagen werden bis zur Rückgabe in einem besonderen Heft verwahrt. In der
elektronischen Akte ist auf das besondere Heft hinzuweisen.
§ 4
Beschwerdeverfahren
(1) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, gewährt
das Registergericht dem Beschwerdegericht Zugang zur elektronischen
Registerakte. Anderenfalls fertigt das Registergericht von allen elektronisch
vorliegenden Dokumenten und Registerauszügen Ausdrucke und nimmt diese zu einer
in Papierform anzulegenden Beschwerdeakte, soweit dies zur Durchführung des
Beschwerdeverfahrens notwendig ist. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die
elektronische Registerakte gemäß § 3 zu vervollständigen.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und
die Ausdrucke gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 sind mindestens bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.
§ 5 Abgabe von Registerakten
(1) Ist aufgrund einer
Sitzverlegung die elektronische Akte an das Gericht des neuen Sitzes zu
versenden, bei dem der elektronische Rechtsverkehr auch insoweit eröffnet ist,
so ist der Sitzverlegungsantrag mitsamt allen dazugehörigen Dokumenten an
dieses Gericht elektronisch zu übermitteln. Der Inhalt der elektronischen
Registerakte wird elektronisch übermittelt, wenn das Gericht des neuen Sitzes
die Registerakten elektronisch führt.
(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der
elektronischen Registerakte einschließlich der in Absatz 1 genannten Dokumente
auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen
Papierakte zu einer vollständigen Registerakte in Papierform zusammenzuführen.
§ 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Sind weitere
Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden.
(3) Mit Eingang der
Nachricht von der Eintragung in das Register des dann zuständigen
Registergerichts und der Eintragung der Sitzverlegung beim bisherigen
Registergericht ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren.
Registerordner und Registerakte beim bisherigen Registergericht sind zu
schließen.
(4) Die vorstehenden
Absätze gelten entsprechend für den Fall einer Umwandlung.
§ 6 Anforderung von Akten
(1) Ist aufgrund einer Anforderung die Registerakte an ein anderes
Gericht, eine Behörde oder eine Kammer zu übersenden, kann die Akte auf
Anforderung in elektronischer Form übersandt werden, soweit dies technisch
möglich ist.
(2) Anderenfalls sind die Bestandteile der
elektronischen Akte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer ge-gebenenfalls
noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Akte in Papierform
zusammenzuführen. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu
übersenden. Nach der Rückkehr ist die elektronische Akte gemäß § 3 zu
vervollständigen.
Abschnitt
2 Handels-, Genossenschafts-,
Partnerschafts- und Vereinsregister
§ 7 Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Die Daten der elektronisch geführten Register können an andere
Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von
Ausdrucken bereitgehalten werden.
§ 8 Ersatzregister
Zuständige Stelle im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 der
Handelsregisterverordnung, § 1 der Genossenschafts-registerverordnung in
Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung, § 1 Absatz 1
der Partner-schaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1
der Handelsregisterverordnung und § 38 Absatz 1 Satz 1 der Vereinsregisterverordnung
ist die Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über
den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg
Den Nummern 10, 13, 19 und 22 der Anlage der Verordnung über den
elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl.
II S. 558), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2012 (GVBl. II
Nr. 100) geändert worden ist, wird jeweils folgende Nummer 4 angefügt: Nr.
|
Gericht bzw. Staatsanwaltschaft
|
Verfahrensbereich
|
Datum
|
„4. Registerverfahren betreffend das Vereinsregister
|
01.12.2014“.
|
Artikel 3
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Register-Automations-Verordnung vom 10. Januar 2005
(GVBl. II S. 44), die durch die Verordnung vom 31. Mai 2006 (GVBl. II S. 215)
geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 12. Juni 2014 Der Minister der Justiz Dr.
Helmuth Markov
Samstag, 14. Juni 2014
Wenn nichts mehr hilft - Gnadengesuch
Seit dem 10. Juni 2014 hilft die Berliner Gnadenordnung weniger. Die grundsätzliche Hemmungswirkung des Gnadengesuchs ist bei Verhängung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmitteln, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Ordnungs- oder Zwangsmittel ausdrücklich ausgeschlossen worden:
Ergänzung vom 29.06.2014:
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und die Berliner Rechtsanwaltskammer haben eine ausführliche ablehnende Stellungnahme zur Änderung der Berliner Gnadenordnung veröffentlicht.
Gefunden bei der Kollegin Wittrowski.
§5
GnO Berlin Hemmung der Vollstreckung seit dem 10.06.2014
(I) In Verfahren, in denen
Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und
Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter
verhängt worden sind, hemmt ein
Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.
(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen,
Erziehungsrnaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das
erste Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen
Verfahren,
(3) In den Fällen des Absatz 2 tritt
eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn
1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen
ist,
2. sich die verurteilte Person im
Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3. das Gesuch während einer
Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt
wird,
4. die verurteilte Person flüchtig oder
fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
5. seit Zustellung der Ladung zum
Strafantritt ein Monat vergangen ist.
(4) Die für Justiz zuständige
Senatsverwaltung kann in den Fällendes Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung
vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das
öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. 2In den
Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die
sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich
unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse
liegt. 3Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese
Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.
§ 5 GnO
Berlin Hemmung der Vollstreckung bis zum09.06.2014
(1)
Das
erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem
betroffenen Verfahren.
(2)
Eine
Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn
1.
das
Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
2.
sich
die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3.
das
Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines
Strafaufschubs gestellt wird,
4.
die
verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,
5.
seit
Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,
6. das
Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.
Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und die Berliner Rechtsanwaltskammer haben eine ausführliche ablehnende Stellungnahme zur Änderung der Berliner Gnadenordnung veröffentlicht.
Gefunden bei der Kollegin Wittrowski.
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