Mittwoch, 18. Juni 2014

Vereinsregister in Brandenburg ab 01.12.2014 elektronisch geführt

Vereinsregisteranmeldungen werden bei den Registergerichten im Land Brandenburg ab dem 01. Dezember 2014 elektronisch entgegengenommen. Zwingend ist die elektronische Einreichung nicht, weil keine dem § 12 HGB entsprechende Vorschrift für Vereinsregistersachen existiert (vgl. Vereinsregisterverordnung).

Text der Verordnung über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- Partnerschafts- und Vereinsregisters vom 12.06.2014:



Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II - Nr. 34 vom 17. Juni 2014

  Verordnung über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters
(Registerverordnung – RegV)
Artikel 1

Abschnitt 1   Vereinsregister

§ 1   Elektronisches Vereinsregister
Das Vereinsregister sowie das zu seiner Führung erforderliche Verzeichnis werden elektronisch geführt.
                         
§ 2  Elektronische Aktenführung

(1)  In Vereinsregistersachen werden die Akten bei den Amtsgerichten ab dem 1. Dezember 2014 elektronisch geführt.
(2)  Die am 1. Dezember 2014 in Papierform angelegten Akten werden ab diesem Tag in elektronischer Form geführt. Akten, die nach diesem Tag in Papierform von anderen Gerichten übernommen werden, werden ab dem Zeitpunkt des Eingangs bei dem aufnehmenden Gericht in elektronischer Form geführt. Eine rückwärtige Erfassung findet nur in Ausnahmefällen statt.


§ 3  Eingehende Papierdokumente

(1)  In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Im Übrigen gilt § 298a Absatz 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2)  Nicht rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind nach der Übertragung zu vernichten. Das gilt nicht für Zahlungsanzeigen der Landeskasse und Kostenrechnungen; diese werden je Registerakte in einem gesonderten Kostenheft geführt.

(3)  Rückgabepflichtige Schriftstücke und sonstige Unterlagen werden bis zur Rückgabe in einem besonderen Heft verwahrt. In der elektronischen Akte ist auf das besondere Heft hinzuweisen.

                         
§ 4  Beschwerdeverfahren

(1)  Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, gewährt das Registergericht dem Beschwerdegericht Zugang zur elektronischen Registerakte. Anderenfalls fertigt das Registergericht von allen elektronisch vorliegenden Dokumenten und Registerauszügen Ausdrucke und nimmt diese zu einer in Papierform anzulegenden Beschwerdeakte, soweit dies zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens notwendig ist. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens ist die elektronische Registerakte gemäß § 3 zu vervollständigen.

(2)  In Papierform eingereichte Schriftstücke und die Ausdrucke gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens aufzubewahren.


§ 5  Abgabe von Registerakten

(1)  Ist aufgrund einer Sitzverlegung die elektronische Akte an das Gericht des neuen Sitzes zu versenden, bei dem der elektronische Rechtsverkehr auch insoweit eröffnet ist, so ist der Sitzverlegungsantrag mitsamt allen dazugehörigen Dokumenten an dieses Gericht elektronisch zu übermitteln. Der Inhalt der elektronischen Registerakte wird elektronisch übermittelt, wenn das Gericht des neuen Sitzes die Registerakten elektronisch führt.
(2)  Anderenfalls sind die Bestandteile der elektronischen Registerakte einschließlich der in Absatz 1 genannten Dokumente auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer gegebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Registerakte in Papierform zusammenzuführen. § 298 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden.

(3) Mit Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des dann zuständigen Registergerichts und der Eintragung der Sitzverlegung beim bisherigen Registergericht ist die Beauskunftung des Registerordners zu sperren. Registerordner und Registerakte beim bisherigen Registergericht sind zu schließen.

(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für den Fall einer Umwandlung.

§ 6   Anforderung von Akten

(1) Ist aufgrund einer Anforderung die Registerakte an ein anderes Gericht, eine Behörde oder eine Kammer zu übersenden, kann die Akte auf Anforderung in elektronischer Form übersandt werden, soweit dies technisch möglich ist.
(2)  Anderenfalls sind die Bestandteile der elektronischen Akte auszudrucken, zu beglaubigen und mit einer ge-gebenenfalls noch vorhandenen Papierakte zu einer vollständigen Akte in Papierform zusammenzuführen. Sind weitere Papierakten dazu vorhanden, so sind diese mit zu übersenden. Nach der Rückkehr ist die elektronische Akte gemäß § 3 zu vervollständigen.

Abschnitt 2   Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister

§ 7  Datenübermittlung an andere Amtsgerichte
Die Daten der elektronisch geführten Register können an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden.

§ 8  Ersatzregister
Zuständige Stelle im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung, § 1 der Genossenschafts-registerverordnung in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung, § 1 Absatz 1 der Partner-schaftsregisterverordnung in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Handelsregisterverordnung und § 38 Absatz 1 Satz 1 der Vereinsregisterverordnung ist die Behördenleitung des zuständigen Amtsgerichts.

Artikel 2

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg
Den Nummern 10, 13, 19 und 22 der Anlage der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. November 2012 (GVBl. II Nr. 100) geändert worden ist, wird jeweils folgende Nummer 4 angefügt: Nr.
Gericht bzw. Staatsanwaltschaft
Verfahrensbereich
Datum
„4. Registerverfahren betreffend das Vereinsregister
01.12.2014“.


Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Register-Automations-Verordnung vom 10. Januar 2005 (GVBl. II S. 44), die durch die Verordnung vom 31. Mai 2006 (GVBl. II S. 215) geändert worden ist, außer Kraft.
Potsdam, den 12. Juni 2014                        Der Minister der Justiz  Dr. Helmuth Markov



Samstag, 14. Juni 2014

Wenn nichts mehr hilft - Gnadengesuch

Seit dem 10. Juni 2014 hilft die Berliner Gnadenordnung weniger. Die grundsätzliche Hemmungswirkung des Gnadengesuchs ist  bei Verhängung von Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmitteln, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Ordnungs- oder Zwangsmittel ausdrücklich ausgeschlossen worden:




§5 GnO Berlin Hemmung der Vollstreckung seit dem 10.06.2014

 (I) In Verfahren, in denen Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Zuchtmittel, Maßregeln der Besserung und Sicherung oder Ordnungs- oder Zwangsmittel mit sanktionierendem Charakter
verhängt worden sind, hemmt ein Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren nicht.

(2) In Verfahren, in denen Geldstrafen, Erziehungsrnaßregeln, Nebenstrafen oder Geldbußen verhängt worden sind, hemmt das erste Gnadengesuch die Vollstreckung in dem betroffenen
Verfahren,

(3) In den Fällen des Absatz 2 tritt eine Hemmung der Vollstreckung nicht ein, wenn

1. das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,
2. sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,
3. das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,
4. die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält oder
5. seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist.

(4) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann in den Fällendes Absatzes 1 und 3 die Vollstreckung vorläufig einstellen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen und das öffentliche Interesse die sofortige Vollstreckung nicht erfordert. 2In den Fällen des Absatzes 2 kann die für Justiz zuständige Senatsverwaltung die sofortige Vollstreckung anordnen, wenn das Gnadengesuch offensichtlich unbegründet ist oder die sofortige Vollstreckung im öffentlichen Interesse liegt. 3Die Vollstreckungsbehörde soll in dringenden Fällen diese Entscheidungen fernmündlich herbeiführen.


 
§ 5 GnO Berlin  Hemmung der Vollstreckung bis zum09.06.2014

(1)   Das erste Gnadengesuch einer verurteilten Person hemmt die Vollstreckung in dem betroffenen Verfahren.

(2)   Eine Hemmung der Vollstreckung tritt nicht ein, wenn

1.      das Gesuch nicht mit Gründen versehen ist,

2.      sich die verurteilte Person im Freiheitsentzug, auch in anderer Sache, befindet,

3.      das Gesuch während einer Strafunterbrechung, während oder nach Ablauf eines Strafaufschubs gestellt wird,

4.      die verurteilte Person flüchtig oder fluchtverdächtig ist oder sich verborgen hält,

5.      seit Zustellung der Ladung zum Strafantritt ein Monat vergangen ist,

6.      das Gnadengesuch sich auf Ordnungs- oder Zwangsmittel bezieht.

Ergänzung vom 29.06.2014:

Die Vereinigung Berliner Strafverteidiger und die Berliner Rechtsanwaltskammer haben eine ausführliche ablehnende Stellungnahme zur Änderung der Berliner Gnadenordnung veröffentlicht.

Gefunden bei der Kollegin Wittrowski.