Donnerstag, 3. Juli 2008
Freitag, 20. Juni 2008
Wilde Sau auf der Autobahn - Personenschützer unterwegs
Am Sonntag, dem 17.12.07 gegen 16.30 Uhr, fuhr auf der dreistreifigen BAB 9 bei Niemegk, Richtung Berlin, ein Fahrzeugpaar (vorne Audi A4, neutrales Berliner Kennzeichen, bekannt, dahinter ein Audi A6 mit nicht eingeschaltetem Topblaulicht, Kenn-zeichen B-xxxxx) mit ca. 140 bis 150 km/h. Während das Führungsfahrzeug stets nur den ersten und zweiten Fahrstreifen benutzte, wechselte der Wagen der Personenschützer ständig zwischen dem zweiten und dem dritten Fahrstreifen, wobei meistens die Fahrbahnmarkierung des zweiten und dritten Fahrstreifens in die Mitte genommen wurde. Der Sicherheitsabstand betrug grundsätzlich weniger als 1 Meter. So wurde über mehrere Kilometer ein Überholen durch ständigen Fahrstreifenwechsel und Abklemmen der sich ansammelnden Fahrzeuge vorsätzlich versucht zu verhindern. Einige wie ich kamen jedoch schließlich vorbei. Nur wenige Kilometer weiter ist bekanntlich im Fläming eine Geschwindigkeitsbegrenhyqemfzzung auf 120 km/h. Während nun alle vorher aufgestauten Fahrzeuge auf dieses vorgeschriebene Tempo reduzierten, überholte in diesem Bereich das besagte Fahrzeugpaar mit unverminderter Geschwindigkeit. Nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wiederholte sich dieses Spielchen ein weiteres Mal über mehrere Kilometer.
Die ausweichenden Antworten hier.
Mittwoch, 18. Juni 2008
Rechtsausschuss empfiehlt Änderungen des MoMiG-Entwurfs
Phobie gegen amtliche Schreiben
Labels: Phobie gegen amtliche Schreiben; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden.
Dienstag, 17. Juni 2008
Studiengebühren in Hessen ab Wintersemester 2008/2009 mit rechtlichen Empfehlungen von Herrn Koch wirksam abgeschafft
"§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:Wiesbaden, 16. Juni 2008"
"(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben.""
Begründung:
Die geschäftsführende Landesregierung hat mit Schreiben vom 9. Juni 2008 gegen das vom Hessischen Landtag am 3. Juni 2008 in zweiter Lesung beschlossene Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen Einspruch nach Art. 119 Hessische Verfassung eingelegt und diesen begründet. Der Änderungsantrag trägt den von dem geschäftsführenden Ministerpräsidenten in der Sitzung des Hessischen Landtags vom 5. Juni 2008 sowie im Schreiben vom 9. Juni 2008 formulierten Bedenken Rechnung und folgt der vom geschäftsführenden Ministerpräsidenten in seinem Einspruchsschreiben formulierten rechtlichen Empfehlung. Andere rechtliche Einwendungen wurden vonseiten der geschäftsführenden Landesregierung im Rahmen ihres Einspruchs nach Art. 119 Hessischer Verfassung nicht erhoben.
Mit dieser Regelung wird nunmehr klargestellt, dass ab dem Wintersemester 2008/2009 keine Studienbeitragspflicht mehr besteht. Das bedeutet, dass von diesem Zeitpunkt an allgemeine Studiengebühren, Langzeitstudienbeiträge und Zweitstudienbeiträge abgeschafft sind.
Montag, 16. Juni 2008
Rechtsdienstleistungsgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft
Sonntag, 15. Juni 2008
Teilnahme an Täterprogramm als Einstellungs- oder Bewährungsweisung
In der Entwurfsbegründung (Seite 10) heißt es u. a.:
Mit Blick auf den Opferschutz ist die Durchführung eines Täterprogramms im Rahmen einer Weisung oftmals erfolgversprechender als die im Einzelfall unter Umständen in Betracht kommende Auferlegung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe, weil der Täter nachhaltig gezwungen wird, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Da dies nicht nur für Täter häuslicher Gewalt gilt, sollen die Verbesserungen nicht auf Programme in diesem Bereich beschränkt werden, sondern im Interesse eines effektiven Opferschutzes auch bei anderen - die genannten Ziele verfolgenden - Täterprogrammen zum Tragen kommen.
Leitlinien sollen demnach sein:
"Täterarbeit HG ist ein unterstützendes Angebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer. Dabei ist Opferschutz ein unverzichtbarer Bestandteil von Täterarbeit HG, deshalb muss jedes ihrer Handlungsziele die Sicherheit der (Ex-)Partnerinnen und deren Kinder steigern und daraufhin überprüfbar sein. Grundlage der Arbeit ist ein positives Menschenbild, welches das gewalttätige Verhalten, jedoch nicht die Person an sich ablehnt. Neben einer respektierenden Grundhaltung gegenüber teilnehmenden Männern bestehen folgende Prinzipien:Täterarbeit HG muss Bildungsunterschiede, kulturelle und soziale Hintergründe sowie regionale Gegebenheiten konzeptionell angemessen berücksichtigen. Sofern spezielle Täterprogramme für Männer, z.B. mit Migrationshintergrund, durchgeführt werden, sind die vorliegenden Standards einzuhalten."
- Konflikt- und Gewaltverhalten ist zu differenzieren.
- Häusliche Gewalt ist inakzeptabel und muss verhindert werden.
- Täter müssen für ihr gewalttätiges Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.
- Verhaltensänderungen können durch eine intensive Auseinandersetzung mitdem eigenen Verhalten im Rahmen von Täterarbeit HG erreicht werden.
- Ein effizientes Vorgehen gegen häusliche Gewalt wird durch einZusammenwirken von Politik, Justiz, Polizei, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, Gesellschaft und jedem Einzelnen gewährleistet.
- Täterarbeit HG soll positive soziale Beziehungen auf der Grundlage von gegenseitiger Akzeptanz und Gleichberechtigung fördern.
Labels: Täterprogramm; Bewährungsweisung; § 153 a StPO; § 59 a StGB
Samstag, 14. Juni 2008
MoMiG: Unternehmergesellschaft Herbst/Winter 2008
Das Mindeststammkapital bleibt bei 25 000 €.
Es soll eine eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach österreichischem Vorbild eingeführt werden, die die Gesellschafter verpflichtet, "die betreffenden Gegenstände der Gesellschaft für ein Jahr nach Insolvenzeröffnung zu überlassen" (was immer das bedeuten soll).
Hier ist offensichtlich das letzte Wort noch nicht gesprochen.
Zum Zeitplan wird berichtet:
Gefunden in den Unternehmensrechtlichen Notizen (Prof. Dr. Seibert). Vgl. auch hier.
Die Tagesordnung des Rechtsausschusses vom 18.06.2008 sieht allerdings eine eine sehr ausführliche Sachverständigenanhörung in Fragen des Lebenspartnergesetzes vor. Der Zeitplan scheint ins Wanken zu geraten.
Im übrigen aus notarieller Sicht: Die Notare sollen in unzumutbarer Weise für sehr niedrige Gebühren das einfache Gründungsprotokoll beurkunden, natürlich den Beratungspflichten nachkommen und demnach bei unvollständiger Beratung voll haften und dann noch bei der verhältnismäßig aufwendigen elektronischen Anmeldung die Eintragung der Unternehmergesellschaft technisch eintragungsbereit bei dem Handelsregister vorbereiten. So geht es nicht.
Studiengebühren in Hessen sollen am 17. Juni 2008 engültig abgeschafft werden
Die Panne soll am 17. Juni 2008 repariert werden. Das wird auch gelingen.
Aus der Tagesordnung für die 12. Plenarsitzung des Hessischen Landtags am Dienstag, dem 17. Juni 2008, 14.00 Uhr:
Dritte Lesung des Dringlichen Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen in der vom Landtag in zweiter Lesung am 3. Juni 2008 beschlossenen Fassung – Drucks. 17/271 zu Drucks. 17/15 – hier: Einspruch der Landesregierung.
Beschlossen wurde am 3. Juni 2008 entsprechend Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst:
Das Hessische Studienbeitragsgesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In § 7 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008",
nach dem Wort "Studiendarlehens" die Worte "für die Finanzierung eines Studienbeitrages, der für das Wintersemester 2007/2008 und für
das Sommersemester 2008 erhoben wurde" sowie nach den Angaben "§ 2 Abs. 1", "§ 3 Abs. 3" und "§ 4" jeweils die Worte "dieses
Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Angaben "§ 3 Abs. 1" und "§ 4 Abs. 2 und 3" jeweils die Worte "dieses Gesetzes in der Fassung vom
16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt."
2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 4" die Worte "dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.
Ursprünglicher Gesetzentwurf:
Das Hessische Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008" eingefügt.
2. In den §§ 7 bis 10 werden jeweils nach den Angaben "§ 2 Abs 1", "§ 3 Abs. 1", "§ 3 Abs. 3", "§ 4", "§ 4 Abs. 2 und 3" die Wörter
"dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.
3. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes finden letztmalig für das Sommersemester 2008 Anwendung und treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft."
Labels: Studiengebühren abschaffen; Hessen; Hessisches Studienbeitragsgesetz

