Donnerstag, 3. Juli 2008

Erkennungsdienstliche Behandlungen in Berlin

25.133 erkennungsdienstliche Behandlungen hat die Berliner Polizei im Jahr 2007 vorgenommen. Einzelheiten hier.

Freitag, 20. Juni 2008

Wilde Sau auf der Autobahn - Personenschützer unterwegs

Kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus, eingeleitet mit folgendem Erlebnis:

Am Sonntag, dem 17.12.07 gegen 16.30 Uhr, fuhr auf der dreistreifigen BAB 9 bei Niemegk, Richtung Berlin, ein Fahrzeugpaar (vorne Audi A4, neutrales Berliner Kennzeichen, bekannt, dahinter ein Audi A6 mit nicht eingeschaltetem Topblaulicht, Kenn-zeichen B-xxxxx) mit ca. 140 bis 150 km/h. Während das Führungsfahrzeug stets nur den ersten und zweiten Fahrstreifen benutzte, wechselte der Wagen der Personenschützer ständig zwischen dem zweiten und dem dritten Fahrstreifen, wobei meistens die Fahrbahnmarkierung des zweiten und dritten Fahrstreifens in die Mitte genommen wurde. Der Sicherheitsabstand betrug grundsätzlich weniger als 1 Meter. So wurde über mehrere Kilometer ein Überholen durch ständigen Fahrstreifenwechsel und Abklemmen der sich ansammelnden Fahrzeuge vorsätzlich versucht zu verhindern. Einige wie ich kamen jedoch schließlich vorbei. Nur wenige Kilometer weiter ist bekanntlich im Fläming eine Geschwindigkeitsbegrenhyqemfzzung auf 120 km/h. Während nun alle vorher aufgestauten Fahrzeuge auf dieses vorgeschriebene Tempo reduzierten, überholte in diesem Bereich das besagte Fahrzeugpaar mit unverminderter Geschwindigkeit. Nach Aufhebung der Geschwindigkeitsbegrenzung wiederholte sich dieses Spielchen ein weiteres Mal über mehrere Kilometer.


Die ausweichenden Antworten hier.

Mittwoch, 18. Juni 2008

Rechtsausschuss empfiehlt Änderungen des MoMiG-Entwurfs

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner heutigen Sitzung eine noch nicht veröffentlichte Beschlussempfehlung zum MoMiG beschlossen. Einzelheiten in den Unternehmensrechtlichen Notizen.

Phobie gegen amtliche Schreiben

Wer eine Phobie mit Krankheitswert gegen amtliche Schreiben hat, muss sich helfen lassen und vorsorglich andere Personen die Post durchsehen lassen. Anderenfalls müssen die negativen Folgen in Kauf genommen werden, weil Versäumung von Fristen dann aus diesem Grund verschuldet sei. Mit Urteil zum Kindergeldrecht vom 23. April 2008 (Az.: 1 K 2525/07) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz dementsprechend zu der Frage Stellung genommen, ob bei Versäumung einer Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn die Frist wegen einer Phobie gegen amtliche Schreiben versäumt wurde.
Einzelheiten hier in der Pressemitteilung.

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Dienstag, 17. Juni 2008

Studiengebühren in Hessen ab Wintersemester 2008/2009 mit rechtlichen Empfehlungen von Herrn Koch wirksam abgeschafft

Das Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen wurde nunmehr richtig ergänzend auf Grund des folgenden Antrags vom 16.06.2008 der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen entsprechend den rechtlichen Empfehlungen des amtierenden Ministerpräsidenten Koch beschlossen:

"§ 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Studienbeitrag nach diesem Gesetz wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmals für das Sommersemester 2008 erhoben.""
Begründung:
Die geschäftsführende Landesregierung hat mit Schreiben vom 9. Juni 2008 gegen das vom Hessischen Landtag am 3. Juni 2008 in zweiter Lesung beschlossene Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen Einspruch nach Art. 119 Hessische Verfassung eingelegt und diesen begründet. Der Änderungsantrag trägt den von dem geschäftsführenden Ministerpräsidenten in der Sitzung des Hessischen Landtags vom 5. Juni 2008 sowie im Schreiben vom 9. Juni 2008 formulierten Bedenken Rechnung und folgt der vom geschäftsführenden Ministerpräsidenten in seinem Einspruchsschreiben formulierten rechtlichen Empfehlung. Andere rechtliche Einwendungen wurden vonseiten der geschäftsführenden Landesregierung im Rahmen ihres Einspruchs nach Art. 119 Hessischer Verfassung nicht erhoben.
Mit dieser Regelung wird nunmehr klargestellt, dass ab dem Wintersemester 2008/2009 keine Studienbeitragspflicht mehr besteht. Das bedeutet, dass von diesem Zeitpunkt an allgemeine Studiengebühren, Langzeitstudienbeiträge und Zweitstudienbeiträge abgeschafft sind.
Wiesbaden, 16. Juni 2008"

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Montag, 16. Juni 2008

Rechtsdienstleistungsgesetz tritt am 01.07.2008 in Kraft

Eine kurze Zusammenfassung der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages über das am 01.07.2008 in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz ist hier zu finden.

Sonntag, 15. Juni 2008

Teilnahme an Täterprogramm als Einstellungs- oder Bewährungsweisung

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Täterverantwortung eingebracht. Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a StPO soll danach auch möglich sein, wenn der Täter an einem Täterprogramm teilnimmt, wobei die Frist zur Erfüllung der Weisung bis zu einem Jahr betragen soll. Im Fall einer Verurteilung soll die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 59 a Absatz 2 Nr. 5 StGB der Entwurfsfassung mit der Weisung verbunden werden dürfen, an einem Täterprogramm teilzunehmen.

In der Entwurfsbegründung (Seite 10) heißt es u. a.:

Mit Blick auf den Opferschutz ist die Durchführung eines Täterprogramms im Rahmen einer Weisung oftmals erfolgversprechender als die im Einzelfall unter Umständen in Betracht kommende Auferlegung einer Geldbuße oder die Verurteilung zu einer Geldstrafe, weil der Täter nachhaltig gezwungen wird, sich mit seiner Tat auseinanderzusetzen und die Verantwortung hierfür zu übernehmen. Da dies nicht nur für Täter häuslicher Gewalt gilt, sollen die Verbesserungen nicht auf Programme in diesem Bereich beschränkt werden, sondern im Interesse eines effektiven Opferschutzes auch bei anderen - die genannten Ziele verfolgenden - Täterprogrammen zum Tragen kommen.
Für die zu absolvierenden Täterprogramme sollen die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Tätergewalt gelten.

Leitlinien sollen demnach sein:

"Täterarbeit HG ist ein unterstützendes Angebot zur Verhaltensänderung für gewalttätige Männer. Dabei ist Opferschutz ein unverzichtbarer Bestandteil von Täterarbeit HG, deshalb muss jedes ihrer Handlungsziele die Sicherheit der (Ex-)Partnerinnen und deren Kinder steigern und daraufhin überprüfbar sein. Grundlage der Arbeit ist ein positives Menschenbild, welches das gewalttätige Verhalten, jedoch nicht die Person an sich ablehnt. Neben einer respektierenden Grundhaltung gegenüber teilnehmenden Männern bestehen folgende Prinzipien:

  • Konflikt- und Gewaltverhalten ist zu differenzieren.
  • Häusliche Gewalt ist inakzeptabel und muss verhindert werden.
  • Täter müssen für ihr gewalttätiges Verhalten zur Verantwortung gezogen werden.
  • Verhaltensänderungen können durch eine intensive Auseinandersetzung mitdem eigenen Verhalten im Rahmen von Täterarbeit HG erreicht werden.
  • Ein effizientes Vorgehen gegen häusliche Gewalt wird durch einZusammenwirken von Politik, Justiz, Polizei, Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens, Gesellschaft und jedem Einzelnen gewährleistet.
  • Täterarbeit HG soll positive soziale Beziehungen auf der Grundlage von gegenseitiger Akzeptanz und Gleichberechtigung fördern.
Täterarbeit HG muss Bildungsunterschiede, kulturelle und soziale Hintergründe sowie regionale Gegebenheiten konzeptionell angemessen berücksichtigen. Sofern spezielle Täterprogramme für Männer, z.B. mit Migrationshintergrund, durchgeführt werden, sind die vorliegenden Standards einzuhalten."
Der Gesetzentwurf wird nunmehr vor dem Deutschen Bundestag behandelt werden. Termine sind noch nicht bekannt.

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Samstag, 14. Juni 2008

MoMiG: Unternehmergesellschaft Herbst/Winter 2008

Prof. Dr. Ulrich Seibert, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, Honorarprofessor an der Heinrich-Heine-Universität und Direktor des Instituts für Unternehmensrecht, berichtete am 11.06.2008, dass der BT-Rechtsausschuss in seiner abschließenden Beratung am 18.06. vermutlich folgende Änderungen gegenüber dem MoMiG-RegE beschließen wird:

Das Mindeststammkapital bleibt bei 25 000 €.

Durch Schaffung der Unternehmergesellschaft wird für Kleingründungen eine Alternative geboten für die nunmehr ein “notariell beurkundetes Gründungsprotokoll” (anstelle einer notariell zu beglaubigenden Mustersatzung) errichtet werden soll. Hierfür wird ein Musterprotokoll dem Gesetz angefügt. Die Gebühren hierfür sollen "sehr niedrig" sein.
Es soll eine “Anrechnungslösung” statt der bisher geplanten Erfüllungslösung bei verdeckter Sacheinlage geben. Der (nicht erfüllte) Einlageanspruch wird automatisch um den Wert des überlassenen Gegenstandes herabgesetzt, jedoch wird die "verdeckte" Sacheinlage nicht wie eine "echte" Sacheinlage als Erfüllung des Einlageanspruchs dienen können - der Geschäftsführer und der Gesellschafter handeln also pflichtwidrig.

Es soll eine eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung nach österreichischem Vorbild eingeführt werden, die die Gesellschafter verpflichtet, "die betreffenden Gegenstände der Gesellschaft für ein Jahr nach Insolvenzeröffnung zu überlassen" (was immer das bedeuten soll).
Schließlich sind Korrekturen am Überschuldungsstatus (§ 19 InsO) geplant.


Hier ist offensichtlich das letzte Wort noch nicht gesprochen.

Zum Zeitplan wird berichtet:

Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 27.06.2008 geplant. Im September sei der 2. Durchgang im Bundesrat. Danach erfolgen dann die Ausfertigung und Verkündung - ein Inkrafttreten wird daher im Spätherbst oder Winter zu erwarten sein.


Gefunden in den Unternehmensrechtlichen Notizen (Prof. Dr. Seibert). Vgl. auch hier.

Die Tagesordnung des Rechtsausschusses vom 18.06.2008 sieht allerdings eine eine sehr ausführliche Sachverständigenanhörung in Fragen des Lebenspartnergesetzes vor. Der Zeitplan scheint ins Wanken zu geraten.

Im übrigen aus notarieller Sicht: Die Notare sollen in unzumutbarer Weise für sehr niedrige Gebühren das einfache Gründungsprotokoll beurkunden, natürlich den Beratungspflichten nachkommen und demnach bei unvollständiger Beratung voll haften und dann noch bei der verhältnismäßig aufwendigen elektronischen Anmeldung die Eintragung der Unternehmergesellschaft technisch eintragungsbereit bei dem Handelsregister vorbereiten. So geht es nicht.

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Studiengebühren in Hessen sollen am 17. Juni 2008 engültig abgeschafft werden

Ein Satz war vergessen worden, als die Studiengebühren am 3. Juni 2008 durch Gesetzesbeschluss in zweiter Lesung im Hessischen Landtag abgeschafft werden sollten. Der wichtigste Satz sollte § 13 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes ergänzen: "Die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes finden letztmalig für das Sommersemester 2008 Anwendung und treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft."

Die Panne soll am 17. Juni 2008 repariert werden. Das wird auch gelingen.

Aus der Tagesordnung für die 12. Plenarsitzung des Hessischen Landtags am Dienstag, dem 17. Juni 2008, 14.00 Uhr:

Dritte Lesung des Dringlichen Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Sicherstellung von Chancengleichheit an hessischen Hochschulen in der vom Landtag in zweiter Lesung am 3. Juni 2008 beschlossenen Fassung – Drucks. 17/271 zu Drucks. 17/15 – hier: Einspruch der Landesregierung.

Beschlossen wurde am 3. Juni 2008 entsprechend Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Kunst:

Das Hessische Studienbeitragsgesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In § 7 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008",
nach dem Wort "Studiendarlehens" die Worte "für die Finanzierung eines Studienbeitrages, der für das Wintersemester 2007/2008 und für
das Sommersemester 2008 erhoben wurde" sowie nach den Angaben "§ 2 Abs. 1", "§ 3 Abs. 3" und "§ 4" jeweils die Worte "dieses
Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Angaben "§ 3 Abs. 1" und "§ 4 Abs. 2 und 3" jeweils die Worte "dieses Gesetzes in der Fassung vom
16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt."

2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe "§ 4" die Worte "dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.


Ursprünglicher Gesetzentwurf:

Das Hessische Studienbeitragsgesetz (HStubeiG) vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "haben" die Worte "im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008" eingefügt.
2. In den §§ 7 bis 10 werden jeweils nach den Angaben "§ 2 Abs 1", "§ 3 Abs. 1", "§ 3 Abs. 3", "§ 4", "§ 4 Abs. 2 und 3" die Wörter
"dieses Gesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512)" eingefügt.
3. Dem § 13 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes finden letztmalig für das Sommersemester 2008 Anwendung und treten am 31. Dezember 2008 außer Kraft."

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