Montag, 4. September 2023

Wie sicher muss der Schlüssel für den Schlüssel des Tresors aufbewahrt werden, in dem der Schlüssel für den Tresor aufbewahrt wird, in dem Waffen sicher verwahrt werden?

 Das OVG Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass der Schlüssel für einen Tresor, in dem Waffen aufbewahrt werden, selbst sicher verwahrt werden muss.:

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/48_230830/index.php 

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicherheitsstandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicherheitsstandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfaltsverstoß rechtfertigt eine Unzuverlässigkeitsprognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien ‑ wie dem Kläger ‑ musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffenschrankschlüssel demjenigen gesetzlichen Sicherheitsstandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffenschrankschlüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffengesetzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2384/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­- 22 K 3002/19 -

Offen bleibt folgende Frage Wie sicher muss der Schlüssel für den Schlüssel des Tresors aufbewahrt werden, in dem der Schlüssel für den Tresor aufbewahrt wird, in dem Waffen sicher verwahrt werden? Offenbar eine never ending story.

Montag, 7. Juni 2021

Keine Zustimmungsfiktion über AGB oder Schweigen ist keine Willenserklärung

 Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Bankkunden der Erhöhung der Kosten für die Kontoführung ausdrücklich zustimmen müssen.  Allgemeine  Geschäftsbedingungen ersetzen nicht eine nötige Änderungsvereinbarung der Bank mit den Kunden. (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - XI ZR 26/20 )

Freitag, 7. Mai 2021

BGH kürzt gesetzliche Gebühr für anwaltliche Testamentsentwürfe erheblich

 Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 15.04.2021 entschieden, dass für den anwaltlichen Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments im Auftrag beider Eheleute lediglich eine gesetzliche Beratungshöchstgebühr von insgesamt 410,55 € entsteht, sofern keine Gebührenvereinbarung getroffen wurde.

Die Entwurfsfertigung sei außergerichtliche Beratung und mangels beteiligter Dritter nicht Vertretung der Mandanten im Außenverhältnis, so dass eine Beratungsgebühr gemäß § 34 RVG und keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 bis 2303 VV RVG entsteht.

Im entschiedenen Fall, bei einem Gegenstandswert von bis zu 450.000 €, entstand nur eine Beratungsgebühr von 410,55 € statt einer berechneten Geschäftsgebühr von 3.704,47 €.  Das beklagte Anwaltsbüro wurde zur Rückzahlung von 3.293,93 € an die klagenden beratenen Eheleute verurteilt.

Samstag, 17. April 2021

Gewerbemiete coronabedingt reduzieren? Warten auf den BGH

 

Corona-bedingte Reduzierung der Gewerbemiete um die Hälfte: Warten auf den BGH

Soweit bekannt haben sich 5 Oberlandesgerichte mit der Reduzierung der Miete für Gewerberäume während einer Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie beschäftigt. Alle Entscheidungen werden voraussichtlich endgültig erst vom Bundesgerichtshof entschieden.

Am 16.04.2021 gab das Kammergericht eine Pressemitteilung über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.2021 zum Aktenzeichen 8 U 1099/20 heraus, wonach die Miete einer Spielhalle während der pandemiebedingten Nichtnutzbarkeit um 50% gesenkt wurde: https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2021/pressemitteilung.1075921.php

Ebenso hatte der 5. Zivilsenat des  OLG Dresden durch ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 5 U 1782/20 die Reduzierung der Miete eines coronabedingt geschlossenen Textileinzelhandelsgeschäfts um 50% festgelegt (GE 2021 – Heft 7 – Seiten 431 ff).

Der 7 Zivilsenat des  OLG Karlsruhe hat in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen  7 U 109/20 die nötige Einzelfallprüfung betont und die Minderung oder sonstige Reduzierung der Miete einer coronabedingt geschlossenen Marktfiliale abgelehnt (GE  2021 – Heft 7 – Seite 435 ff.)

Der 2. Zivilsenat des OLG Frankfurt https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/Gewerbemiete_Corona  verneint in einem Urkundenprozess mit eingeschränkter Prüfungsmöglichkeit durch nicht rechtskräftiges Urteil vom 19.03.2021 zum Aktenzeichen 2 U 143/20 die Gewerbemietherabsetzung. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-2593?hl=true

In einem Hinweisbeschluss der 32. Zivilkammer des OLG München vom 17.02.2021zum Aktenzeichen 32 U 6358/20 wird eine schematische 50%-Herabsetzung der Nettokaltmiete ohne Berücksichtigung der individuellen Situation beider Mietvertragsparteien abgelehnt.

RA Dr. Michael Schultz fasst den Sachverhalt übersichtlich zusammen  und enthält den m.E. zutreffenden Vorschlag auf Anwendung einer 2-Stufen-Lösung, wonach in der 1. Stufe die Miete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Nettokaltmiete hälftig geteilt werden sollte und in einer 2. Stufe die staatlichen Hilfen für den Mieter festgestellt und von dem Mietsenkungsanspruch die dem Mieter zugeflossenen staatlichen Hilfen abgezogen werden sollten, um den Mieter nicht besser zu stellen als den Vermieter. Quelle: GE 2021, Heft 7, Seiten 416 bis 418

Der Bundesgerichtshof wird voraussichtlich Klarheit bringen.

 

Freitag, 1. Januar 2021

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab 01.01.2021 durch KRÄG 2021 geändert

 Die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit Wirkung ab 01.01.2021 wurden u.a. im Bundesgesetzblatt vom 29.12.2020 auf den Seiten  3229 ff verkündet. Der das RVG betreffende Teil ist hier zu finden.

Die Übergangsvorschrift ist in § 60 Absatz 1 RVG n.F. zu finden:

„(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Erhält der Rechtsanwalt nach § 45, auch in Verbindung mit § 59a, eine Vergütung aus der Staatskasse und hat der Rechtsanwalt keinen Auftrag desjenigen, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn der Rechtsanwalt eine Gebühr aus der Staatskasse verlangen kann, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung entstanden ist. War der Rechtsanwalt vor seiner Beiordnung oder Bestellung beauftragt und ist nach Satz 1 für die insoweit entstandene Vergütung bisheriges Recht anzuwenden, so ist auch für die in derselben Angelegenheit aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung bisheriges Recht anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.“

Der Regierungsentwurf wurde wurde vom Vermittlungsausschuss leicht geändert. Zum Beispiel werden umfangreiche gerichtliche Beweisaufnahmen besser vergütet:

„Künftig soll eine Abrechnung nach Nr. 1010 VV-RVG eher möglich sein, und zwar schon dann, wenn – unabhängig von der Frage, ob eine besonders umfangreiche Beweisaufnahme vorliegt – entweder 3 Beweisaufnahmetermine durchgeführt wurden, oder wenn die Dauer der Beweisaufnahmetermine, ohne dass derer dreie durchgeführt worden sein müssen, in der Summe 150 Minuten überschreitet.

Diese Zusatzgebühr entsteht nur in Angelegenheiten, in denen die Gebühren nach Teil 3 entstehen. Damit bleiben Beweisaufnahmen nach Teil 4 (Strafsachen) außen vor.“

Donnerstag, 24. Dezember 2020

Polenmarkt-Änderung in Corona-VO-Berlin eingearbeitet

 Neufassung der Berliner Corona-Verordnung   nach der Änderung vom 22.12.2020

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Dilek Kalayci, eine Änderung der Verordnung zur Neufassung der Berliner Vorschriften zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen.

Die Änderung betrifft die Streichung des § 22 Absatz 2 Nummer 1, der besagt, dass Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes aufgehalten haben oder nur für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen von Quarantänemaßnahmen befreit sind.

Damit müssen Berlinerinnen und Berliner, die beispielsweise zum Einkaufen nach Polen fahren wollen, nach Wiedereinreise in Quarantäne.

Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft