OLG Celle, Urteil vom 10. Februar 2005 (14 U 132/04) Pressemeldung über das im Wortlaut noch nicht veröffentlichte Urteil: War vor dem Konsum von Alkohol abgesprochen, wer danach fahren soll, und setzt sich dann doch der stark alkoholisierte eigentliche Beifahrer ans Steuer, haften bei einem Unfall der Fahrer und der Beifahrer zu gleichen Teilen.
Zwar gewichtet die Rechtsprechung im Regelfall das Verschulden des alkoholisierten Fahrers schwerer als dasjenige des Beifahrers, dem "nur" der Vorwurf gemacht wird, er habe die Alkoholisierung des Fahrers erkennen können oder müssen. Hier lag der Fall zur Überzeugung des Senats aber anders: Fahrer und Beifahrer hatten wegen des beabsichtigten Alkoholkonsums vorher verabredet, dass der Kläger (späterer Beifahrer) das Fahrzeug führen sollte; aus ungeklärtem Grund setzte sich dann aber doch der Beklagte ans Steuer. Der Beifahrer wurde bei dem Unfall schwer verletzt.
Das Landgericht Hannover hatte wegen der getroffenen, aber nicht eingehaltenen Absprache in erster Instanz dem Beifahrer sogar einen Verschuldensanteil von 2/3 angelastet (16 O 858/00). Dem wollte der Senat allerdings nicht folgen, weil dem Fahrer (=Beklagten), der 1,87 o/oo Alkohol im Blut gehabt hatte, ein gravierender und sogar strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen sei, der eine hälftige Schadensteilung rechtfertige.
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