Freitag, 4. Februar 2005

Auslandsscheidungen

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz: "Wer meint, ähnlich wie eine Hochzeit in Las Vegas lasse sich auch eine Scheidung im Ausland schnell und kostengünstig bewerkstelligen, irrt sich gewaltig. Die bayerische Justizministerin Dr. Beate Merk gab heute die neue Statistik über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile bekannt. Anlässlich dessen warnte die Justizministerin vor einem "Scheidungstourismus". Lassen sich Deutsche im Ausland scheiden, muss das Scheidungsurteil durch die zuständige Landesjustizverwaltung in einem förmlichen Verfahren anerkannt werden. Ohne dieses entfaltet die Scheidung in Deutschland keinerlei Wirkung. Zwar ist eine Anerkennung regelmäßig unproblematisch, wenn mindestens ein Ehepartner die Nationalität des Staates hat, in dem die Scheidung ausgesprochen wurde. Wenn aber beide Ehegatten Deutsche sind, fehlt es dem ausländischen Gericht häufig an der Zuständigkeit. Die Justizministerin: "Ehepartner, die von ihrem Scheidungstrip aus dem Ausland zurückkehren, können ein böses Erwachen erleben. Wird das ausländische Urteil nicht anerkannt, müssen die Eheleute ein zweites Mal Geld für Anwälte und Gericht opfern, um ein deutsches Scheidungsurteil zu erhalten."



Auch Ausländer, die in ihrer Heimat geschieden wurden, aber in Deutschland wieder heiraten möchten, müssen regelmäßig eine Anerkennung des Scheidungsurteils beantragen. Allerdings entfällt die Anerkennungspflicht, wenn beide Ehepartner ausschließlich die Nationalität des Staates haben, in dem das Scheidungsurteil ergangen ist. Besonderheiten gelten auch für Scheidungsurteile aus EU-Staaten (außer Dänemark). Wurde ein derartiges Scheidungsurteil nach dem 1. März 2001 ausgesprochen, wirkt es ohne gesonderte Anerkennung.

Im Jahr 2004 wurden bei der zuständigen Präsidentin des Oberlandesgerichts München 1367 Anträge auf Anerkennung ausländischer Ehescheidungen gestellt. Damit hat sich die Zahl gegenüber dem Jahr 1983 mehr als verdreifacht. Die meisten Scheidungsurteile stammten im Jahr 2004 aus der Türkei (172), den USA (148) und Thailand (105), gefolgt von Bosnien und Herzegowina (100)."

2 Kommentare:

Dragan Djokic hat gesagt…

Die Frage ist aber wenn der eine Ehegatte im Ausland lebt und beide Deutsche sind ist doch auch das ausländische Gericht, nebst deutschem Gericht, zuständig.

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Seit dem 01.09.2009 gilt das FamFG:

§ 122 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:
1.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
2.
das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
3.
das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
4.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
5.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
6.
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.