Mittwoch, 9. Februar 2005

Berliner Staatsanwaltschaft zum "Fall Hoyzer": Angebliche Strafanzeige von ODDSET im August 2004

Der Pressesprecher der Berliner Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Grunwald: Die Presseinformation der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) vom 8. Februar 2005 gibt Anlass, zur angeblichen Strafanzeige der DKLB bei der Berliner Kriminalpolizei vom August 2004 über betrügerische Manipulationen im Zusammenwirken eines berliner Großspielers mit dem DFB - Schiedsrichter Hoyzer zu informieren:

1) Die Presseerklärung der DKLB vom heutigen Tag vermittelt den falschen Eindruck, Oddset bzw. für sie handelnd die DKLB habe die Berliner Kriminalpolizei „zeitnah und vollumfänglich über Auffälligkeiten informiert“.

2) Richtig ist, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin zu dieser Behauptung anderes ergeben haben.
Die Angaben der Vorstände der DKLB und ihrer Mitarbeiter weichen erheblich von den Aussagen des von der DKLB angesprochenen Kriminalbeamten ab.
Lediglich in folgenden Punkten besteht Übereinstimmung:
a) Ein Kriminalkommissar der nicht für Glückspiel oder „Großbetrug“ zuständigen örtlichen Direktion 5 VB III 3, den die Mitarbeiter der DKLB aus den Ermittlungen eines „kleinen“ Einzelbetruges im Jahr 2003 kannten, wurde in mehreren Telefongesprächen in der Zeit vom 23. bis 25. August 2004 angesprochen. Mindestens je ein Gespräch führten die beiden Vorstände der Deutschen Klassenlotterie persönlich. Mindestens ein weiteres Gespräch haben Mitarbeiter der DKLB geführt.
b) In den Telefongesprächen wurde der Kriminalkommissar über einen Verdacht der betrügerischen Manipulation bei Fussballspielen durch den Beschuldigten Ante S. unter Mitwirkung des DFB-Schiedsrichters Hoyzer informiert.
c) Unstreitig ist auch, dass die Gespräche nicht zur Schaffung eines Ermittlungsvorganges geführt haben und aufgrund der Gespräche keine Ermittlungen durchgeführt wurden. Folglich wurden der DKLB weder eine Vorgangsnummer noch ein Aktenzeichen mitgeteilt.
d) Der angesprochene Kriminalbeamte war für die Beteiligten offensichtlich nicht zuständig und hat auch nach eigenem Bekunden hierauf hingewiesen. Unstreitig ist, dass er den Vorständen der DKLB empfahl, schriftliche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Eine schriftliche Strafanzeige ist durch die DKLB zu keinem Zeitpunkt erstattet worden. (Die einzige schriftliche Strafanzeige namens Oddset von Anfang Februar 2005 stammt von der Staatlichen Bayerischen Lotterieverwaltung.)
In allen anderen Punkten widersprechen sich die Gesprächsteilnehmer hinsichtlich der Gesprächsinhalte. Insbesondere bestreitet der Beamte, der DKLB vermittelt zu haben, dass Ermittlungen - die es tatsächlich ja nie gab - durchgeführt und zu keinem Ergebnis geführt hätten. Er habe zudem den Eindruck gehabt, die DKLB überlege noch, ob Strafanzeige erstattet werden solle.

3) Unabhängig von Informationen der DKLB führt die Staatsanwaltschaft Berlin seit dem 17. Juli 2004 aufgrund einer Geldwäschekontrollanzeige einer Bank in Berlin gegen Ante S. ein Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 83 Js 354/04. In diesem Verfahren wurde aufgrund des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Gegenständlich waren auffällige Kontobewegungen auf Konten des Beschuldigten Ante S., für die aus heutiger Sicht der Verdacht besteht, dass sie im Zusammenhang mit betrügerischen Sportwetten mit Millionenschäden stehen. In den Ermittlungen war bis zur Entdeckung des „Wettskandals“ Ende Januar 2005 unklar, auf welche Straftaten sich die auffälligen Geldflüsse bezogen. Am 14. September 2004 wurde die Wohnung des Beschuldigten Ante S. aufgrund richterlicher Beschlüsse durchsucht, um die Hintergründe des Zahlungsverkehrs aufzuklären.
Hierbei wurden wesentliche und wertvolle Beweismittel sichergestellt, die auf Oddset hindeuteten. Im Zuge der Auswertung dieser Beweismittel hat am 6. Oktober 2004 deshalb eine Kriminalkommissarin des zuständigen LKA 311 die DKLB aufgesucht. Sie wollte klären, ob die Geldbewegungen in Millionenhöhe aus regulären Wettgewinnen oder Straftaten stammten.
Die Behauptungen in der Presseinformation der DKLB vom 8. Januar 2005, diese Kriminalbeamtin sei darauf hingewiesen worden, dass wegen der Verdachtslage gegen Ante S. die Kriminalpolizei bereits erstmals im August 2004 auf betrügerische Manipulationen und Unregelmäßigkeiten bei Fussballwetten hingewiesen wurde, ist falsch.
Richtig ist - wie Vermerke der DKLB vom 6. Oktober 2004 selbst belegen -, dass der Kriminalbeamtin stattdessen mitgeteilt wurde, die von ihr erforschten Schecks und Zahlungsflüsse gingen auf reguläre Gewinne des Ante S. zurück. Herr S. sei ein der DKLB „bekannter Großspieler, der mit hohen Einsätzen häufig spielt und in letzter Zeit, auch Mitte September 2004, große Gewinne erzielt habe“.
Nicht mitgeteilt wurde, dass der Verdacht des Betruges zum Nachteil der DKLB besteht und dass vermutet wird, im Zusammenwirken mit dem DFB-Schiedsrichter Hoyzer würden Spiele durch Ante S. manipuliert.
Die grob irreführende Auskunft vermittelte der Mitarbeiterin des LKA, dass die durch die Bank angezeigten ungewöhnlichen Geldflüsse nicht auf Straftaten sondern auf ordnungsgemäße Spielgewinne zurück zu führen seien.

4) Die unübliche und unverständliche Informationspolitik der DKLB hat mindestens vier Monate verhindert, dass die wahren Sachverhalte erkannt wurden.

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