Der Bundesgerichtshof hat am 22.12.2004 - VIII ZR 91/04 - über einen Fall entschieden, bei dem ein Kfz-Händler nur an andere Händler verkaufen wollte, um einen vollständigen Gewährleistungsausschluss vereinbaren zu können. Ein privater Käufer erschlich sich einen Kaufvertrag über ein Kfz, indem er dem Verkäufer vorspiegelte, Händler zu sein, obwohl er es objektiv nicht war. Später berief sich der Käufer darauf, dass ein Gebrauchsgüterkauf vorliege und machte Rechte aus diesem Umstand geltend. Der Bundesgerichtshof machte ihm einen Strich durch die Rechnung: ..."Die Rechtfertigung für die Beschränkung des Verbraucherschutzes auf den redlichen Vertragspartner liegt in dem auch im Verbraucherschutzrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB; MünchKommBGB/Lorenz, aaO; MünchKommBGB/Basedow, aaO).
Wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluß mit einem Verbraucher nicht bereit ist, weil er keine Gewähr für die Kaufsache übernehmen will,
darf sich den Schutz der ihn begünstigenden Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
nicht dadurch erschleichen, daß er sich gegenüber dem Unternehmer
wahrheitswidrig als Händler ausgibt, um diesen zum Vertragsschluß
zu bewegen. Verstößt er dagegen, so ist ihm die spätere Berufung darauf, er
sei in Wahrheit Verbraucher, nach Treu und Glauben (sog. "venire contra factum
proprium") verwehrt (MünchKommBGB/Basedow, aaO). "
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen