Mittwoch, 16. Februar 2005

Haftung für entlaufene Pferde bei Verkehrsunfall

Das OLG Celle hat am 13.01.2005 zum Aktenzeichen 14 U 64/03 nach einem Verkehrsunfall, bei dem 4 Rassepferde auf der Bundesstraße 215 bei der Kollision einem Kleinbus getötet worden waren, nachdem sie aus einer Weide an dieser Bundesstraße ausgebrochen waren zu Lasten des Halters der entlaufenen Pferde entschieden. Bei der Abwägung des Verschuldens des Kleinbus-Fahrers (Verstoß gegen Sichtfahrgebot gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 StVO) sowie der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs gegenüber dem Verschulden des Pferdehalters (Koppelzaun zu unsicher; Pfahlabstand zwischen 5,25 m und 8 m statt empfohlener 3 m bis 3,5 m und der statt empfohlener mindestens 7 cm breiter Gummibänder nur 2,5 cm, zu dem mit zu kleinen Nägeln an den Pfosten befestigt) überwog das Verschulden des Pferdehalters so erheblich, dass der 31.200 EURO verlangende klagende Pferdebesitzer mit seiner Klage abgewiesen wurde. Die zusammenfassende Pressemitteilung ist hier veröffentlicht.

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