Montag, 28. Februar 2005

Risiken für Inhaber englischer Limiteds

Seit einiger Zeit wird in den Anzeigenteilen juristischer Fachzeitschriften, in Tageszeitungen und Wirtschaftszeitschriften mit den Vorteilen ausländischer Gesellschaftsformen geworben. Besonders die englische Ltd. wird als ideales Mittel angepriesen, um mit einem geringen Kapital jegliche Haftung zu vermeiden. Derart einseitige Werbung schadet den Betreibern korrekt arbeitender Ltds., da eine ganze Rechtsform in den Ruch der Unseriosität gerät.

Ein Beispiel für diesen schlechten Ruf ist ein aktuelles, noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz , Az. 4 O 275/04, verkündet am 17.02.2005, in dem es heißt "in einer Zeit, in der selbst Minderkaufleute aus Dörfern sich mit einer englischsprachigen Firma schmücken".

Da englische Firmen also grundsätzlich verdächtig sind, soll trotz einer Bestellung auf dem deutschsprachigen Formular der Ltd. eine persönliche Haftung des Directors vorliegen. Argument des Gerichts: "Wer innerhalb Deutschlands einer Privatperson fremdsprachig und mit Konstruktionen einer ausländischen Rechtsordnung gegenübertritt, muß selbst das Risiko tragen, daß sein Auftreten falsch verstanden wird (§ 164 Abs. 2 BGB)".

Es soll nach Ansicht des Gericht nach Treu und Glauben geboten sein, den Geschäftspartner in einer für ihn verständlichen Form darüber aufzuklären, daß er mit einer ausländischen Gesellschaft zu tun hat. Wie das geschehen soll, bleibt aber offen.

Betreiber von Ltds. in Deutschland sollten damit rechnen, daß diese Ansichten kein Einzelfall sind und ihr Auftreten entsprechend gestalten. Gegen das Urteil soll Berufung eingelegt werden.

Von Malte Dedden, Rechtsanwalt, Allmendzeilstr. 10a, 77694 Kehl , Postfach 1950, 77679 Kehl Tel. 07851/994-104 Fax 07851/994-122


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