Samstag, 26. Februar 2005

Versicherer bleibt nicht bei allen Obliegenheitspflichtverletzungen leistungsfrei

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 26.01.2005 - IV ZR 239/03 - über einen Fall entschieden, bei dem es nach dem gemeldeten Diebstahl eines Kfz um die Regulierung eines Diebstahls-Kaskoschadens ging. Der Diebstahl soll am 27.06.2000 geschehen sein. In der Meldung an den Versicherer beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage nach Vorschäden falsch. Er gab an, dass keine Vorschäden vorhanden seien. Tatsächlich hatte der Versicherungsnehmer am 31.01.2000 einen Glatteisunfall, der von dem selben Versicherer mit rund 10.000 DM reguliert worden war. Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass diese unzutreffende Angabe des Versicherungsnehmers unter den gegebenen Umständen den Versicherer nicht zur Berufung auf Leistungsfreiheit berechtige. Die Leitsätze:

AKB § 7 I Nr. 2 Satz 3 - Musterbedingungen Stand Oktober 1996
1. Die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung treten nicht bereits kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun des Versicherers ein. Die Inanspruchnahme der vertraglich ausbedungenen Leistungsfreiheit hängt deshalb von einer Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist.

2. Aufklärungsobliegenheiten - wie die des § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers deshalb, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - OLG München LG Ingolstadt

Keine Kommentare: