Mittwoch, 16. Februar 2005

Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ab 1.3.2005 auch für privatschriftliche Vorsorgevollmachten offen

Neues zum Vorsorgeregister: In Kürze wird die Vorsorgeregisterverordnung (Rechtsverordnung nach § 78a Abs. 3 BNotO) - Rechtsgrundlagen s. noch hier - veröffentlicht, die das bei der Bundesnotarkammer geführte Vorsorgeregister auch für privatschriftliche Vollmachten öffnet. Wohl ab 01.März 2005 wird jedermann in der Lage sein, Daten über Vorsorgevollmachten auf dem Postweg oder über die Web-Schnittstelle zum Register zu melden. Notare und andere sogenannte institutionelle Nutzer, z.B. Rechtsanwälte, Betreuungsvereine, Betreuungsbehörden, können sich als Nutzer bei dem Vorsorgeregister registrieren lassen. Die Registrierung hat den Vorteil, dass es für die Vollmachtgeber billiger wird. Es werden nämlich Gebührenvorteile gewährt, wenn registrierte Nutzer, denen eine persönliche Kennung für das Online-Verfahren zugeteilt wird, tätig werden. Voraussetzung allerdings: Meldung der Vorsorgevollmacht und die Zahlung der Registergebühren müssen vom Notar oder Rechtsanwalt für die Mandanten vorgenommen werden. Die Gebühren sind durchlaufende Posten in der Kostenrechnung (keine Auslagen), die dem Mandanten gestellt wird. Die Abwicklung über den Notar oder Rechtsanwalt funktioniert nur, wenn der Notar oder der Rechtsanwalt die formularmäßig abgefragten Informationen einschließlich der Bankverbindung im Fall des Lastschriftverfahrens dem Vorsorgeregister schriftlich mitteilt. Das Formular gibt es beim Vorsorgeregister - neue Formulare werden demnächst online abrufbar sein

Zu den Gebühren, die vom Vorsorgeregister erhoben werden: Die Vorsorgeregister-Gebührensatzung legt eine Grundgebühr für die Eintragung einer Vorsorgevollmacht von 11 EURO für Internet-Meldungen vor. Diese Gebühr sinkt auf 8,50 EURO, wenn der registrierte Notar oder Rechtsanwalt am Lastschriftverfahren teilnimmt. Wird mehr als ein Bevollmächtigter eingetragen, sind für jeden weiteren Bevollmächtigten weitere 2,50 EURO zu zahlen. Nachträgliche Änderungen sind im Online-Verfahren gebührenfrei möglich.

Teurer wird es bei Meldungen per Post oder per Fax: dann ist eine Grundgebühr von 16 EURO (im Lastschriftverfahren 13,50 EURO) zu zahlen. Zuschlag für weitere Bevollmächtigte hier: 3 EURO pro weiteren Bevollmächtigten.

Aktuelle weitere Informationen wird es unter http://www.zvr-online.de und im Heft 2 der DNotZ geben.

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