Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Ruecknahme und die umweltvertraegliche Entsorgung von Elektro. und Elelektronikgeräten wurde am 23.03.2005 im Bundesgesetzblatt verkündet (Bundesgesetzblatt I, S. 762 ff). Allgemeine Info des Bundesumweltministeriums hier.
Zunächst läuft ab 24.03.2005 eine dreimonatige Frist, innerhalb derer die Hersteller von Haushaltsgroßgeraeten, Haushaltskleingeraeten, Geraeten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geraeten der Unterhaltungselektronik, von Beleuchtungskoerpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen (ohne industrielle Großwerkzeuge), Spielzeug, Sport- und Freizeitgeraeten, Medizinprodukten (ohne implantierte und infektiöse Produkte), Ueberwachungs- und Kontrollinstrumenten und von automatischen Ausgabegeraeten), (wobei dem Gesetz eine nicht abschließendende Beispielsliste beiliegt) nach §§ 6, 15, 16 eine gegenüber dem Umweltbundesamt verantwortlich handelnde und zur Auskunft verpflichtete Gemeinsame Stelle einrichten muessen. Wird keine Gemeinsame Stelle eingerichtet, haftet jeder Hersteller den oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraegern fuer die Kosten der Sammlung, Sortierung und Entsorgung ihrer Altgeraete.
Ab 13.08.2005 haben die Besitzer von Altgeraeten diese einer getrennten Erfassung zuzuführen. Altgeraete duerfen also nicht zusammen mitungetrenntem Siedlungsabfall entsorgt werden. Die oeffentlich-rechtlichen Entsorgungstraeger haben die Privathaushalte über Einzelheiten zu informieren.
Vorschriften ueber den Anteil der Wiederverwertung der Altgeraeteteile in § 12 des Gesetzes treten erst am 31.12.2006 in Kraft.
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