Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage der KarstadtQuelle AG im Streit um ehemals jüdische Grundstücke in der Leipziger Straße abgewiesen.
Die jüdische Familie Wertheim betrieb seit Beginn des 20. Jahrhunderts mittels verschiedener Ge-sellschaften Kaufhäuser auf gesellschaftseigenen Grundstücken wie etwa am Leipziger Platz und in der Leipziger Straße in Berlin. Das Vermögensamt sieht, da die Wertheim-Erben nicht rechtzeitig Rückübertragungsansprüche gestellt haben, die jüdische Nachfolgeorganisation Jewish Claims Confe-rence (JCC) als berechtigt an, die für Wertheim-Grundstücke erlangten Verkaufserlöse zu erhalten. Dagegen wendet sich die KarstadtQuelle AG unter Berufung darauf, durch Anteilserwerb bzw. Ver-mögensübertragungen selbst Rechtsnachfolger der jüdischen Gesellschafter geworden zu sein.
Die 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat nunmehr in einem ersten Urteil zu diesem Komplex - es geht um Verkaufserlöse für die Grundstücke Leipziger Straße 126 und 127 bis 130 in Höhe von ca. 20 Millionen Euro - die Klage der KarstadtQuelle AG abgewiesen. Sie ließ offen, ob der angefochtene Bescheid des Vermögensamtes insgesamt rechtmäßig ist. Jedenfalls verletze er keine Rechte der KarstadtQuelle AG. Denn die einschlägige, 1992 in das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen eingefügte Vorschrift stelle nicht darauf ab, wer im Laufe der Jahre die Geschäftsanteile der betroffenen Unternehmen erworben habe. Sie wolle vielmehr am Schicksal des in der Nazi-Zeit geschädigten jüdischen Gesellschafters anknüpfen und diesen bzw. seinem Erben ergänzende Wiedergutmachung gewähren. Da die Erben selbst keinen Antrag gestellt haben, trete nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen die JCC an ihre Stelle.
Die Kammer hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen kann die KarstadtQuelle AG die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht beantragen. Ein Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht ist nach einer Vorschrift des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen generell ausgeschlossen.
Urteil der 31. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. März 2005 - VG 31 A 53.03 -
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