Dienstag, 8. März 2005

Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2005

Die ab 01. Juli 2005 geltenden Pfändungsfreigrenzen (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) wurden im Bundesgesetzblatt Nr. 14, Seiten 494 ff einschließlich der Tabellen dazu veröffentlicht. § 850 c ZPO gilt ab 01.07.2005 wie folgt:

ZPO § 850 c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

985,15 Euro monatlich, 226,72 Euro wöchentlich oder 45,34 Euro täglich beträgt.

Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist,

auf bis zu 2.182,15 Euro monatlich, 502,20 Euro wöchentlich oder 100,44 Euro täglich,

und zwar um 370,76 Euro monatlich, 85,32 Euro wöchentlich oder 17,06 Euro täglich,

für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 206,56 Euro monatlich, 47,54 Euro wöchentlich oder 9,51 Euro täglich, für die zweite bis fünfte Person.

(2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3.020,06 Euro monatlich (695,03 Euro wöchentlich, 139,01 Euro täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(2 a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt.

(3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.

6 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Nicht ganz verständlich sind mir die Rundungsvorschriften des § 850 c Abs. 3 ZPO nach der Änderung. Bedeutet dies, dass sollte jemand ein Einkommen von 1.000,00 EUR ( nach der Tabelle 10,40 EUR pfändbar) aufgrund der Rundungsvorschrift, die ja anscheinend weiter bestehen bleibt, lediglich 980,00 EUR erhalten, obwohl ja eingentlich 985,15 EUR unpfändbar sind?

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

§ 850 c Absatz 3 kürzt ausdrücklich nicht die in Absatz 1 genannten Beträge, sondern bezieht sich nur auf Einkommen, das in Absatz 2 geregelt ist, nämlich das über den pfandfreien Betrag hinaus gehende Einkommen. Die Beträge nach § 850 c Absatz 1 ZPO bleiben unangetastet.

Anonym hat gesagt…

Das ist mir eingentlich klar. Die Tabelle des § 850 c ZPO verwirklicht sozusagen den Abs. 2. Jedoch gerade dort ergibt sich ja das Problem bei dem oben aufgeführten Beispiel. Die Rundungen führen in dem Beispiel zu einem geringeren pfandfreien Betrag, als der, der grundsätzlich in § 850 c Abs. 1 ZPO festgelegt ist.
Bei der jetzigen Tabelle sind nur 930,00 EUR unpfändbar. Die Tabelle beginnt bei 939,99 EUR. Ein Abrunden bei z. B. 950,00 EUR hätte einen pfändungsfreien Betrag von 930,00 EUR zur Folge ( 950,00 laut Tabelle pfändbar: 14,00 EUR-> wegen der Abrundung 930,00 EUR pfandfrei)

Lichtenrader Notizen von Rolf Jürgen Franke hat gesagt…

Die Rundungen in Absatz 2 betreffen (nur) die Berechnung der pfandfreien Beträge der Absatz 1 überschießenden Einkommensbeträge und kürzen deshalb von vornherein nicht den in Absatz 1 gewährten Mindestbetrag.

Anonym hat gesagt…

Haben Sie mein Beispiel denn mal durchgerechnet?

Anonym hat gesagt…

Hallo! gelten denn diese Pfändungsgrenzen auch für Rentner? Bsp. Unser Nachbar hat 2.200 EUR Rente, Ehefrau war immer Hausfrau u hat keine eigene Rente, gemeinsame private KV beträgt ca. 600 EUR. Das Eigenheim mußte mit Verlust verkauft werden. Schulden von 100.000 EUR drücken. Pfändungsgrenze für zwei personen 1360 Euro? Wird darauf die PKV ganz oder anteilig aufgeschlagen und die Pfändungsgrenze erhöht? Danke!