NRW-Justizportal: Karlsruhe/Raesfeld (dpa/lnw) - Der geplante Zugriff von Behörden auf Kontodaten ist wie geplant vom 1. April an möglich. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Mittwoch den Antrag eines Bankers aus Raesfeld (Kreis Borken) auf eine einstweilige Anordnung gegen den Abruf der Daten ab. Über die eigentliche Verfassungsbeschwerde wird nach Angaben des Gerichts noch entschieden.
Das Gesetz soll die Abfrage so genannter Stammdaten wie Namen, Anschrift und Geburtsdatum des Kontoinhabers ermöglichen, nicht aber das Abrufen von Kontoständen und Geldbewegungen. Es war wegen einer drohenden Aushöhlung des Bankgeheimnisses heftig kritisiert worden. Das «Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit» kann somit zum 1. April in Kraft treten.
Das Gesetz schließe eine Ermittlung «ins Blaue hinein» aus, betonen die Richter in ihrer Stellungnahme. Die Nachteile treten nach Ansicht der Juristen «hinter die zurück, die beim Nicht-In-Kraft- Treten des Gesetzes für die Allgemeinheit zu erwarten wären». Dies gelte, solange die vor wenigen Tagen verfügten Einschränkungen der Abfrage beim Vollzug des Gesetzes beachtet würden.
Antragsteller Hermann Burbaum aus Raesfeld wies darauf hin, die Karlsruher Richter hätten dem Antrag auf einstweilige Anordnung deswegen nicht stattgegeben, weil sich das Bundesfinanzministerium mit diesen Einschränkungen selbst Zurückhaltung auferlegt habe. In einem Anwendungserlass habe das Eichel-Ministerium am 10. März Bedenken der Beschwerdeführer aufgegriffen und das Gesetz entschärft, heißt es in einer Stellungnahme Burbaums.
Abrufe von Konten dürfen demnach nur vorgenommen werden, wenn sie unabweisbar notwendig sind. Der Betroffene müsse außerdem vor dem Datenabruf befragt und nachträglich informiert werden. Auch dürfe der Abruf nicht von jedem Sachbearbeiter veranlasst, sondern müsse von einem höherrangigen Bediensteten der jeweiligen Behörde genehmigt werden. «Damit ist sichergestellt, dass es bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu irreparablen Grundrechtsverletzungen kommen kann», heißt es in der Stellungnahme Burbaums.
LiNo hat schon über den Anwendungserlass berichtet.
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