Das NRW-Justizportal berichtet von der Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund, Urteil vom 25.02.2005, Az.: S 34 RJ 79/04, in dem eine Firma zu Sozialversicherungsbeiträgen für ausländische Arbeiter herangezogen wurde. Bei einer Betriebsprüfung war der Landesversicherungsanstalt Westfalen (LVA) aufgefallen, dass die Firma für Installations- und Wartungsarbeiten an Stromleitungen Rechnungen einer nach behördlichen Feststellungen wirtschaftlich inaktiven Briefkastengesellschaft mit Sitz auf der Isle of Man beglich. Daraufhin zog die LVA die Herdecker Baufirma zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. 232.500,- Euro für die britischen Bauarbeiter heran. Es handele sich nicht um im Rahmen eines Werkvertrages nach Deutschland entsandte Arbeiter, sondern faktisch um Arbeitnehmer der deutschen Firma.
Das Sozialgericht Dortmund wies die hiergegen von der Herdecker Bauunternehmung erhobene
Klage als unbegründet ab. Bei den angeblich mündlich geschlossenen Werkverträgen mit der
Briefkastenfirma auf der Isle of Man handele es sich um Scheingeschäfte zur Umgehung der
Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Die Klägerin habe Lohnansprüche der britischen
Arbeiter befriedigt und Reisekosten erstattet. Mangels einer entsprechenden Betriebsorganisation der britischen Firma müsse davon ausgegangen werden, dass die angeworbenen ausländischen Arbeiter auf den Baustellen der Klägerin deren Weisungsrecht unterlegen hätten und somit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorgelegen habe.
Eine vorübergehende Entsendung der Arbeiter aus Großbritannien liege weder nach deutschen
noch europarechtlichen Regelungen vor, da hierfür eine nennenswerte Geschäftstätigkeit des
entsendenden Unternehmens im Heimatland erforderlich sei.
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