Pressemitteilung des Amtsgerichts München:
Die Klägerin im Verfahren vor dem Amtsgericht München - 213 C 19481/04 - , „01058 Telecom GmbH“ mit Sitz in Düsseldorf, Anbieterin von „Call-by-Call-Diensten“, macht Gebührenansprüche in Höhe von 654 EURO aus R-Gesprächen geltend. Die Beklagte betreibt eine soziale Einrichtung, in der Erziehungshilfe für Jugendliche geleistet wird. Mit dem in einem Gang der Einrichtung der Beklagten aufgestellten Münzfernsprecher konnten auch besondere „Call by Call“-Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, unter anderem auch der Service für sogenannte „R-Gespräche“. Eine Person, die den Münzfernsprecher bei der Beklagten anruft, kann damit durch Eingabe einer bestimmten Vorwahlnummer erreichen, dass die für das Gespräch entstehenden Gebühren dem Anschlussinhaber des Münzfernsprechers (hier: der Beklagten) in Rechnung gestellt werden. Dies funktioniert wie folgt: Die Person, die das Gespräch am Münzfernsprecher entgegen nimmt, wird von einem „Operator“ über die entstehenden Kosten informiert und gefragt, ob sie das Gespräch entgegen nehmen will. Durch Eingabe einer bestimmten Tastenkombination kommt die Gesprächsverbindung dann zustande. Die Besonderheit lag vorliegend noch darin, dass bei der Telekom R-Gespräche nicht hand-vermittelt werden, sondern automatisch.
Die Jugendlichen in der von der Beklagten betriebenen Einrichtung fanden das offensicht-lich „super“: Die Telekom-Rechnung der Beklagten hatte sich in der ersten drei Monaten nach Einrichtung des neuen Fernsprechers verfünffacht; das teuerste Einzelgespräch wurde mit 123,00 EURO abgerechnet. Daraufhin hatte die Beklagte den Münzfernsprecher für R-Gespräche sperren lassen. Die Rechnung von 654,00 EURO bezahlte die Beklagte nicht. Sie wies die Telekom daraufhin, dass Münzfernsprecher durch einen sogenannten „Kuckuckston“ für den Operator erkennbar seien. Damit könne die Telekom nicht davon ausgehen, dass sämtliche von dem Münzfernsprecher angenommenen R-Gespräche in ihrem Einverständnis geführt und von ihr bezahlt würden.
Die Klägerin stand dem gegenüber auf dem Standpunkt, dass die Beklagte dafür Verant-wortung trage, wer von ihrem Münzfernsprecher telefoniere. Allein dadurch, dass der Münzfernsprecher von der Beklagten eingerichtet worden sei, begründe einen „Rechts-schein“, dass alle Gespräche, die über den Münzfernsprecher abgerechnet würden, mit ihrem Einverständnis geführt würden. Damit sei auch rechtlich ein Vertrag bezüglich sämtli-cher geführter Gespräche zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen. In dem automatisierten System der Klägerin könne ein solcher „Kuckuckston“ nicht geortet werden, so dass die Klägerin auch keinerlei Hinweise darauf gehabt habe, dass am ande-ren Ende der Leitung ein Münzfernsprecher stehe. Da die Beklagte sich dieser Argumentation nicht beugen wollte, kam der Fall vor das Amts-gericht München. Der zuständige Richter wies die Klage ab.
Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls könne vorliegend nicht von einem Vertragsschluss zwischen der Telekom und der Beklagten über sämtliche geführten Ge-spräche ausgegangen werden. Bei dieser Beurteilung komme dem „Kuckuckston“ den der Münzfernsprecher aussende, besondere Bedeutung zu: Normalerweise könne ein hand-vermittelnder Operator durch den von dem Münzfernsprecher ausgesandten „Kuckuckston“ erkennen, dass am anderen Ende der Leitung ein Münzfernsprecher steht. Es könne nicht der Beklagten angelastet werden, dass die Klägerin in ihrem automatisierten System den „Kuckuckston“ nicht erkennen könne. Die Gesprächsabrechnung gehöre vielmehr zum Risikobereich der Klägerin, wenn sie R-Gespräche vermittele, obwohl durch einen „Kuckuckston“ klar angezeigt werde, dass solche R-Gespräche nicht entgegen genommen werden.
Die Klägerin fand sich mit diesem Urteil nicht ab und ging zum Landgericht München I in Berufung. Die zuständige Kammer wies die Klägerin mit Beschluss daraufhin, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, da sich das Landgericht der Argumentation des Amtsgerichts anschließen werde. Die Klägerin nahm daraufhin ihre Berufung zurück. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 14.10.2004 (Aktenzeichen: 213 C 19481/04).
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