In der Bundestagsdrucksache 15/5315 befindet sich der Entwurf mit Begründung. Heute im Bundestag Nr. 116: "Jugendliche können künftig ab dem 17. Lebensjahr den Führerschein machen, ein Auto führen dürfen sie anschließend aber nur in Begleitung einer benannten Person. Auf Bundesebene hat ein Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (15/5315) dafür den Weg frei gemacht.
Nun liegt es an den Bundesländern, per Rechtsverordnung der Landesregierungen das Modellprojekt "Begleitetes Fahren ab 17" einzuführen und Jugendlichen ein Jahr früher als bislang den Erwerb des Führerscheins zu ermöglichen.
Die Notwendigkeit eines Bundesgesetzes beschreiben die Fraktionen damit, dass an die Begleitperson bestimmte Anforderungen gestellt werden, die in allen Bundesländern gleich geregelt sein sollen. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit über fünf Jahren einen gültigen Führerschein der Klasse B haben und darf zum Zeitpunkt, wenn für den Jugendlichen die Prüfungsbescheinigung erteilt wird, nicht mehr als drei Punkte beim Verkehrszentralregister in Flensburg haben.
An die Begleitperson richten die Koalitionsfraktionen die Anforderung, dass sie vor Antritt einer Fahrt und während einer Fahrt, soweit die Umstände der jeweiligen Situation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Sie dürfe den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung dann nicht begleiten, wenn sie 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr im Blut hat. Ihre Mitfahrt schließen die Fraktionen auch für den Fall aus, dass die Begleitperson unter der Wirkung eines im Straßenverkehrsgesetz genauer definierten Rauschmittels steht.
Die in den Landesbehörden durch das Ausstellen von Prüfungsbescheinigungen entstehenden zusätzlichen Personal- und Sachkosten sollen künftig durch entsprechende Gebühren gedeckt werden. Dazu heißt es in der Vorlage, dass jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern Kosten für die zusätzliche Prüfungsbescheinigung im Umfang von 7,70 Euro sowie für die Überprüfung der Begleitperson von 1,80 Euro entstehen werden.
Unter Strafe stellen wollen die Abgeordneten mit dem Gesetz auch das Manipulieren des Wegstreckenzählers, der den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand anzeigt. Seit geraumer Zeit sei festzustellen, dass Spezialisten das Nachjustieren von Wegstreckenzählern als Dienstleistungen im Internet oder Zeitungsannoncen vermehrt und offen unter Hinweis auf die Straflosigkeit der Fälschung angeboten hätten. Das Zurückstellen von Kilometerständen mache aber nur Sinn, wenn Käufer oder Versicherungen über den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand zu einem späteren Zeitpunkt und damit über den Wert des Fahrzeuges getäuscht werden sollen. Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, entsprechende Verhaltensweisen unter Strafe zu stellen.
Die Koalitionsfraktionen begründen ihre Initiative damit, das Unfallrisiko bei jungen Fahranfängern durch die Einführung des begleitenden Fahrens ab 17 senken zu wollen. Im Jahr 2003 seien an mehr als einem Fünftel aller Unfälle mit Personenschäden 18- bis 24-Jährige als Fahrzeugführer beteiligt gewesen.
Dabei habe die Gruppe der Fahranfänger überdurchschnittlich häufig die Hauptschuld am Unfall getragen, heißt es weiter. 69 Prozent der an einem Unfall beteiligten Pkw-Fahrer dieser Altersgruppe seien auch die Hauptverursacher des Unfalls gewesen.
Diese Zahl halte sich seit einigen Jahren konstant. Von Studien sowie Erfahrungen in Österreich versprechen sich die Abgeordneten, dass es bei Fahrten in Begleitung zu weniger Unfällen kommt als bei Fahrten ohne Begleitung.
Bei einer entsprechenden Fahrpraxis könne daher davon ausgegangen werden, dass Fahranfänger nach der Begleitphase mit einem deutlich niedrigeren Risikoniveau in die Phase des selbstständigen Fahrens einträten."
Der konkrete Gesetzentwurf sieht so aus (Bundestagsdrucksache 16/5315):
„§ 6e StVG
Führen von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze
zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
1. das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von
Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE,
2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen
Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des
Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person
begleitet sein muss,
3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach Nummer 2, insbesondere
über die Möglichkeit dem Fahrerlaubnisinhaber als Ansprechpartner beratend
zur Verfügung zu stehen,
4. die Anforderungen an die begleitende Person nach Nummer 2, insbesondere über
a) das Lebensalter,
b) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c) ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister sowie
d) über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel,
5. die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von § 2 Abs. 1
Satz 3 ausschließlich im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein
vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung
dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung des
Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6. die Kosten in entsprechender Anwendung des § 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
4 und
7. das Verfahren.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit dies in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe
der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, Gebrauch gemacht
werden kann. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(3) Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 2 erteilte
Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber
einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens
eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt.
Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist,
dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.
(4) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht, die
Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Regelungen für
die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister und die Zulassung von Personen
zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 5 gelten
im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein entsprechend."
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