Freitag, 15. April 2005

VG Köln: Wehrpflicht wird erneut dem Bundesverfassungsgericht zur Pruefung vorgelegt

Das Verwaltungsgericht Köln hat drei Eilverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt: Die Antragsteller sind Wehrpflichtige, die gegen ihre Einberufung zur Bundeswehr klagen. Die neuen Einberufungsgrundsätze, die seit Oktober 2004 im Wehrpflichtgesetz geregelt sind, verstießen gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Wehrgerechtigkeit, befanden die Kölner Richter. Sie waren damit gehalten, die Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungskonformität der zu Grunde liegenden Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Wege einer "Richtervorlage" zur Entscheidung vorzulegen. Nur das Bundesverfassungsgericht hat die Kompetenz, ein vom Parlament beschlossenes Gesetz wegen eines Verfassungsverstoßes für nichtig zu erklären.

Im Januar diesen Jahres hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die neuen Einberufungsregeln allerdings für unbedenklich erklärt und ein vor einem Jahr ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Jedenfalls nachdem es nun im geänderten Wehrpflichtgesetz eine gesetzliche Grundlage für die neue Einberufungspraxis gebe, sei diese rechtlich nicht zu beanstanden, hieß es in dem Leipziger Urteil. Das Verwaltungsgericht Köln schloss sich dieser Auffassung aber nicht an.

Nach der neuen Einberufungspraxis sind größere Gruppen von Wehrpflichtigen von vorne herein von einer Einberufung ausgenommen. Dies betrifft u.a. Verheiratete, über 23-jährige und Wehrpflichtige, die mit dem früher geltenden eingeschränkten Tauglichkeitsgrad T 3 gemustert worden sind. Nach Auffassung der Kölner Richter kann deswegen nicht mehr die Rede davon sein, dass die Wehrpflicht allgemein greife, also normalerweise jeden jungen Mann treffe. Aktuell würden nur noch deutlich weniger als die Hälfte der für eine Einberufung in Frage kommenden jungen Männer zum Wehrdienst herangezogen. Bereits zuvor hatte das Gericht im Eilverfahren entschieden, dass die Kläger ihren Wehrdienst vorläufig nicht antreten müssen.
Aktenzeichen: 8 K 15/05 u.a.

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