Dienstag, 31. Mai 2005

3 Monate Kündigungsfrist für Mieter ab 01.06.2005 auch für fast alle Alt-Mietverträge

Im Bundesgesetzblatt I vom 31.05.2005. Seite 1425, wurde die Änderung des EGBG veröffentlicht: Art. 229 § 3 Absatz 10 wurde dahingehend geändert, dass ab 01.06.2005 Kündigungen der Mieter mit einer Frist von 3 Monaten auch bei Mietverträgen über Wohnungen möglich sind, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind und bei denen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine längere Kündigungsfrist festgeschrieben wurde. Dies betrifft die ganz überwiegende Zahl der Alt-Mietverträge. Ausgenommen sind nur Alt-Verträge, bei denen die längeren Kündigungsfristenn individuell ausgehandelt wurden.

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