Die Senatsverwaltung für Soziales teilt mit, dass die Angemessenheit der Wohnungskosten in Berlin für Langzeitarbeitslose nach der Miethöhe bestimmt werden soll.
Kriterien für die Angemessenheit der Wohnungskosten für Langzeitarbeitslose
Aus der Sitzung des Senats am 7. Juni 2005: Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Dr. Heidi Knake-Werner, - nach Stellungnahme durch den Rat der Bürgermeister - Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnungen) erlassen. Sie treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
LiNo hatte bereits berichtet: Aus der Sitzung des Senats am 3. Mai 2005:
Der Senat hat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz, Dr. Heidi Knake-Werner, Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnung) zur Kenntnis genommen. Sie sollen zum 1. Juli 2005 in Kraft treten und werden nun dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt.Vorrangiges Ziel der Ausführungsvorschriften ist die Sicherung angemessenen Wohnraumes für hilfebedürftige Erwerbsfähige und Familienangehörige. Hauptkriterium für die Prüfung der Angemessenheit wird künftig die Brutto-Warmmiete einer Wohnung – unabhängig von ihrer Größe – sein.
Angemessen sollen sein für:
1-Personen-Haushalt: 360 €,
2-Personen-Haushalt: 444 €,
3-Personen-Haushalt: 542 €,
4-Personen-Haushalt: 619 €,
5-Personen-Haushalt: 705 €.
Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich der Richtwert um 50 €. Bei selbst genutztem Wohneigentum werden die tatsächlichen Aufwendungen – außer den Tilgungsraten – erstattet.
Die Kosten der Wohnung einschließlich Heizkosten werden grundsätzlich zunächst für ein Jahr ab Beginn des Leistungsbezuges in der tatsächlichen Höhe übernommen. Sofern diese Kosten die Richtwerte übersteigen, gelten erst im Anschluss an diesen Zeitraum die Regelungen zur Senkung der Wohnungskosten – erstmalig ab 1. Januar 2006.
Bei bestehendem Wohnraum können in besonders begründeten Einzelfällen die Richtwerte um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für Alleinerziehende und Schwangere, über 60-jährige Hilfeempfangende und Familien mit kleinen Kindern sowie für Menschen mit mindestens 15-jähriger Wohndauer. Zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen – insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen – werden in der Regel als angemessen bewertet.
Ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass die Wohnkosten die Richtwerte überschreiten, wird der Hilfebedürftige aufgefordert, diese Kosten z.B. durch Untervermietung oder durch Umzug innerhalb von 6 Monaten zu reduzieren. In besonderen Fällen kann diese Frist auch auf bis zu 12 Monate erweitert werden. Einer Aufforderung zum Wohnungswechsel muss eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Zeitraum von in der Regel 2 Jahren vorangehen. Auch die Möglichkeit der Zuzahlung (Selbstbeteiligung beim unangemessen hohen Teil der Mietzinsen) durch den Hilfeempfangenden wird eingeräumt.
1 Kommentar:
da hat man 38 jahre lang gearbeitet, sich immer kaputtgearbeitet jahrlang an der maschine und wird nach so vielen jahren entlassen, da muss man sich sowas gefallen lassen. gerade in berlin sind die mieten schweineteuer und wo soll man denn wegen 100 € weniger miete noch hinziehen? nach wedding oder in den osten wo noch weniger alg 2 ausbezahlt wird und dann nur übernahme für ein jahr? ich habe mein leben in kreuzberg verbracht und habe das nicht verdient nach 38 arbeitsjahren in ein armenviertel gesteckt zu werden!!!
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