Die Welt und der Tagesspiegel berichten über einen Strafprozess gegen den Brandenburger Fred Stoof aus Borkheide vor dem Landgericht Potsdam, dem vorgeworfen wird, ohne die erforderliche Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, 15 von ihm gepanzerte Jeeps Toyota Landcruiser im Jahr 2003 an britische Regierungsstellen in den Irak und nach Afghanistan exportiert zu haben.
Unstreitig ist, dass eine Genehmigung erforderlich war, dass sie weder beantragt noch erteilt war und dass die Genehmigung erteilt worden wäre, hätte sie der Unternehmer nur beantragt. Es steht auch fest, dass die deutschen Zollbehörden bei der Ausfuhr nicht bemerkten, dass die eigentlich erforderliche Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz nicht erteilt worden war. Es ist auch nicht umstritten, dass es um sieben Ausfuhrgeschäfte ging.
Das Problem besteht in der Strafvorschrift des Außenwirtschaftsgesetzes. Allein die sieben genehmigungspflichtigen Ausfuhren aus Deutschland ohne Erteilung der erforderlichen BAFA-Genehmigungen nach dem Außenwirtschaftsgegesetz stellen sieben strafbare Handlungen dar die jeweils mit einer Strafandrohung von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verbunden sind (§ 34 Absatz 1 AWG).
Damit nicht genug. § 34 Absatz 6 AWG lautet:
"(6) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland herbeiführt oder
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds handelt."
Der Unternehmer handelte bei dem Exportgeschäft zweifellos gewerbsmäßig. Er rüstet mit seiner spezialisierten und sehr erfolgreichen Firma serienmäßig hergestellte Jeeps in Sicherheitsfahrzeuge um. Sie werden mit satellitengestützten Navigationssystemen, gepanzertem Fahrwerk und Panzerglasscheiben ausgestattet. Sie sollen selbst Maschinengewehrbeschuss oder die Detonation einer Mine widerstehen. Seine Fahrzeuge fahren weltweit, z.B.UN und das Rote Kreuz.
Nach dem Gesetzeswortlaut heißt dies zunächst einmal theoretisch, dass dem Unternehmer nach dem Anklagevorwurf sieben Einzelstrafen von mindestens 2 Jahren drohen, die im Wege der Gesamtstrafenbildung reduziert würden, und zwar durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe, die höher als die höchste Einzelstrafe und geringer als die Summe der Einzelstrafen sein muß.
Aber: Es muss zunächst einmal das Verschulden des Unternehmers konkret festgestellt werden. Für ihn spricht die unübersichtliche Regelungsweise des Außenwirtschaftsgesetzes, die offensichtlich dazu geführt hat, dass nicht einmal die täglich damit konfrontierten Zollbehörden den Verstoß - fehlende Genehmigung - bemerkt hatten. Dies spricht gegen vorsätzliches Handeln. Allerdings wird in den Zeitungsberichten nach Informationen des Pressesprechers des Landgerichts Potsdam, Tiemann,erwähnt, dass der Unternehmer gegenüber erklärt hätte, er habe gegenüber einem Zollbeamten erklärt, das Genehmigungsverfahren nicht abwarten zu können, da ihm sonst ausländische Konkurrenz zuvor gekommen wäre. Die Behauptung, er habe das Bafa-Prüfungsverfahren nicht abwarten wollen, sei angeblich in einem Vier-Augen-Gespräch mit einem Zollbeamten gefallen.
Fred Stoof: "Dieser Satz ist von mir nie gesagt worden." Der Unternehmer ist sich keiner Schuld bewußt.
Aus Zeitungsberichten kann siemand ein genaues Bild vom Sachverhalt machen.
Zu der angeblichen Äußerung des Herrn Stoof wird das Gericht Beweis erheben und neben der Anhörung des Zeugen sicher auch klären müssen, ob aus der Sicht des Unternehmers tatsächlich Zeitdruck bestand, der bei einem durch das Genehmigungsverfahren hinausgeschobenen Liefertermin zu vertraglichen Problemen geführt hätte (Liefertermine vereinbart? Vertragsstrafenklausel? Rücktrittsvorbehalt bei Nichteinhaltung der Lieferfrist?)
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Fall mit dem drohenden unbilligen Ergebnis für den Fall einer vorsätzlichen Begehung wie folgt als fahrlässig begangene Tat gelöst werden wird:
§ 34 Absatz 7 AWG:
"(7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
Im übrigen scheint die Staatsanwaltschaft bei dem mit den angeklagten Ausfuhrgeschäften verbundenen Umsatz von 1,8 Millionen EURO Umsatz mit Gewinn verwechselt zu haben, wenn sie den genannten Umsatz als entstandenen Schaden bezeichnet. Bei dem erzielten Kaufpreis des Unternehmers fallen die erheblichen Umbaukosten und der Kauf der Fahrzeuge vom Hersteller gewinnmindernd ins Gewicht.
Die Staatsanwaltschaft sollte auf dem Boden der Tatsachen bleiben, das und Wesentliche erkennen, nämlich dass es im Kern um Verwaltungsunrecht geht - eine formelle Rechtsverletzung.
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