Montag, 9. Mai 2005

BGH erschwert Stiefkindadoption

NRW-Justizportal: BGH stärkt Rechte nicht ehelicher Väter gegen Stiefkind-Adoption Der Bundesgerichtshof - XII ZB 10/03 - Beschluss vom 23. März 2005 - hat die Vorschrift des § 1748 BGB im Fall der Stiefkind-Adoption konkretisiert. Ein Kind kann nur dann gegen den Willen des leiblichen Vaters adoptiert werden, wenn dies ganz erhebliche Vorteile für das Kind bietet. Die Absicht der Frau, dem Vater den Kontakt mit dem Kind zu verwehren, reiche dagegen nicht für eine Adoption, entschied das Karlsruher Gericht.

Der BGH hielt es nicht für ausreichend, dass das Kind - als Reaktion auf die von der Mutter noch nicht verarbeitete Trennung - angeblich Angst vor Besuchen des Vaters habe. «Dieser Umstand offenbart vielmehr ein tief greifendes Erziehungsversagen der Mutter, dem jedenfalls nicht mittels einer Adoption des Kindes durch ihren Ehemann abgeholfen werden kann», heißt es in dem Beschluss. Denn die Mutter habe die Aufgabe, die Beziehung des Kindes zum leiblichen Vater angemessen zu fördern. Zur Pressemeldung hierzu.

Das vollständige Urteil ist hier veröffentlicht
.

§ 1748 Absatz 4 BGB lautet:

(4) In den Fällen des § 1626a Abs. 2 hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Vaters zu ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde.

§ 1626a BGB lautet:

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge dann gemeinsam zu, wenn sie

1. erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen
(Sorgeerklärungen), oder
2. einander heiraten.

(2) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

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