Mittwoch, 4. Mai 2005

EUROPOL als Zentralstelle zur Bekämpfung der EURO-Fälschung

Beschluss des Rates über den Schutz des Euro vom 04.05.2005 : Erklärung von … zur Benennung von Europol als Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung …, welches ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, hat dem Europäischen Polizeiamt (nachstehend "Europol" genannt) ein Mandat zur Bekämpfung der Euro-Fälschung erteilt: Damit das Genfer Abkommen von 1929 wirksamer angewendet werden kann, wird … seine Verpflichtungen in Zukunft wie folgt erfüllen:

1. Bezüglich der Euro-Fälschung nimmt Europol - im Rahmen seiner Zielsetzung gemäß dem Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen)1 - folgende Zentralstellenfunktionen im Sinne der Artikel 12 bis 15 des Genfer Abkommens von 1929 wahr:

1.1. Europol sammelt alle Informationen und Unterlagen, die geeignet sind, die Ermittlung, Verhütung und Bestrafung der Euro-Fälschung zu erleichtern und leitet diese Informationen unverzüglich an die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten weiter. 1 ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 1.

1.2. Europol verkehrt nach Maßgabe des Europol-Übereinkommens, insbesondere nach Maßgabe seines Artikels 18 und dem Rechtsakt des Rates vom 12. März 1999 zur Festlegung der Bestimmungen über die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Europol an Drittstaaten und Drittstellen unmittelbar mit den Zentralstellen der Drittstaaten, um die unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Erklärung festgelegten Aufgaben zu erfüllen.

1.3. Europol übermittelt in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten eine Sammlung von echten Musterstücken des umlaufenden Euro-Bargelds.

1.4. Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforderlichen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld und die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.

1.5. Europol teilt - außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung - in dem von ihm als zweckdienlich erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:

− jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung über die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der Fälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten gefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe oder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten, beizufügen. Unbeschadet der genannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten Zentralstellen in dringlichen Fällen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden; 1 ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1. Geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. Februar
2002 (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 1).


1.4. Europol unterrichtet die Zentralstellen von Drittstaaten unter Angabe aller erforderlichen Gründe in regelmäßigen Abständen über jede neue Ausgabe von Euro-Bargeld und die Einziehung oder Außerkurssetzung von Euro-Bargeld.

1.5. Europol teilt - außer in Fällen von rein örtlicher Bedeutung - in dem von ihm als zweckdienlich
erachteten Umfang den Zentralstellen von Drittstaaten Folgendes mit:

− jede Entdeckung von falschem oder verfälschtem Euro-Bargeld. Der Mitteilung über die Fälschung von Euro-Banknoten ist eine technische Beschreibung der Fälschung beizufügen, die ausschließlich von der Ausgabestelle, deren Noten gefälscht worden sind, zu liefern ist. Ferner ist eine fotografische Wiedergabe oder, falls möglich, ein Stück der falschen Noten, beizufügen. Unbeschadet der genannten Mitteilung und technischen Beschreibung kann den interessierten Zentralstellen in dringlichen Fällen vertraulich eine von den Polizeibehörden ausgehende Nachricht und kurze Beschreibung übermittelt werden; 1 ABl. C 88 vom 30.3.1999, S. 1. Geändert durch den Rechtsakt des Rates vom 28. Februar
2002 (ABl. C 76 vom 27.3.2002, S. 1).

− die festgestellten Einzelheiten der Fälschung mit einer Auskunft, ob nach den Feststellungen das gesamte in Umlauf gesetzte Falschgeld hat beschlagnahmt werden können.

1.6. Europol nimmt als Zentralstelle der Mitgliedstaaten an Tagungen über die Euro-Fälschung im Sinne des Artikels 15 des Genfer Abkommens teil.
1.7. Soweit Europol die in den Ziffern 1.1 bis 1.6 festgelegten Aufgaben gemäß dem Europol-Übereinkommen nicht wahrnehmen kann, behalten die nationalen Zentralstellen der Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeiten.
2. Bezüglich der Fälschung aller übrigen Währungen und der Zentralstellenfunktionen, die Europol nicht gemäß Ziffer 1 zugewiesen sind, behalten die nationalen Zentralstellen ihre bisherigen Zuständigkeiten.

s. zusammenfassende pdf-Datei hier.

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