Haftbefehl gegen 23.-jährigen Mörder wegen schwerer räuberischer Erpressung in Hamburg. Christian L. - am 21.12.1998 wurde er wegen Mordes zu 8 Jahren Jugendstrafe verurteilt. Am 21.10.2002 wurde wegen einer anderen Tat er erneut verurteilt und unter Einbeziehung der bestehenden Jugendstrafe zu insgesamt 8 Jahren und einem Monat Jugendstrafe verurteilt. Er befand sich vom 26.06.1998 bis zum 12.04.2005 in Haft. Am 12.04.2005 wurde der Rest der noch nicht verbüßten Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit sollte drei Jahre betragen. Er wurde angewiesen, an einem Anti-Agressionstraining teilzunehmen. Die sofortige Beschwerde der Hamburger Staatsanwaltschaft hat die 4. große Strafkammer des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 12.04.2005 verworfen. An diesem Tag wurde Christian L. entlassen. Am 03.05.2005 soll Christian L. einen Jogger mit der Faust niedergeschlagen, mit dem Messer bedroht, Geld gefordert und schliesslich das Mobiltelefon des Opfers an sich genommen haben. Heute, am 04.05.2005, hat das Amtsgericht Hamburg Haftbefehl wegen dringenden Verdachts der schweren räuberischen Erpressung erlassen. Die Fluchtgefahr lag angesichts des zu erwartenden Widerrufs der Bewährung und der Strafandrohung gegen den inzwischen dem Erwachsenen-Strafrecht unterliegenden Christian L. von 5 bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auf der Hand.
Der Strafaussetzung zur Strafaussetzung lagen folgende Erwägungen zu Grunde: Entweder Christian L. verbüßt seine Strafe bis zum Ende, ohne – aus Sicht der Richter – vom Strafvollzug ausreichend auf ein Leben in Freiheit vorbereitet zu werden und ohne irgendeine Möglichkeit, ihn nach seiner Entlassung zu kontrollieren, zu leiten und ihm zu helfen, oder er wird nach nahezu siebenjähriger Haftzeit entlassen und man kann während der dreijährigen Bewährungszeit mit Hilfe des Bewährungshelfers auf ihn einwirken, ihn lenken und beaufsichtigen. Da die Gefahr für die Allgemeinheit bei einer Vollverbüßung auch aus Sicht eines jugendpsychiatrischen Sachverständen möglicherweise größer sein könnte als bei einer bedingten Entlassung zur Bewährung, haben sich die Richter für die letzte Alternative entschieden.
Die Richter hatten also zwischen zwei drohenden Übeln zu wählen. Das erste Übel - sofortige Gefahr für die Allgemeinheit nach der Entlassung am 12.04.2005 hat sich am 21. Tag nach der Entlassung von Christian L. verwirklicht. Jetzt wird Sicherungsverwahrung zu prüfen sein.
Es scheint Fälle zu geben, bei denen nur noch der Schutz der Allgemeinheit als realistisches Vollzugsziel zur Verfügung steht, auch wenn man Resozialisierung noch so sehr anstrebt. Zur ausführlichen Presseerklärung mit näheren Einzelheiten.
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