Dienstag, 3. Mai 2005

Lichtenrade bleibt von Räubern nicht verschont

Die Polizei Berlin vom 03.05.05:Lebensmittelmarkt ausgeraubt Mit einer Pistole wurde gestern Abend um 19 Uhr 20 der 24-jährige Filialleiter eines Supermarktes in der John-Locke-Straße in Lichtenrade überfallen. Als sich keine weiteren Kunden mehr im Geschäft befanden, forderte der Räuber zunächst das Geld aus der Kasse. Anschließend drängte der Täter den Angestellten in ein Büro und ließ sich die Tageseinnahmen sowie ein Fernrohr aushändigen. Danach flüchtete er über einen Parkweg in Richtung Finchleystraße. Der 24-jährige Biesdorfer blieb unverletzt.

Den Täter erwartet eine hohe Strafe, wenn er ermittelt wird:

StGB § 249 Raub

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.


StGB § 250 Schwerer Raub
(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

c) eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

3. eine andere Person

a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

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