Mittwoch, 18. Mai 2005

Regierungsentwurf zum Maßregelvollzug

Der Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt wurde veröffentlicht. Hier ist eine Zusammenfassung zu finden.

Folgendes soll geändert werden (vgl. auch Pressemitteilung des BMJ):

Verurteilte dürfen nur dann in eine Entziehungsanstalt eingewiesen und dort untergebracht bleiben, wenn die begründete Erwartung besteht, dass die Behandlung erfolgreich sein wird.

Gegenwärtig gilt für die Vollstreckung der Grundsatz „Maßregel vor Strafe“, wenn gegen einen Straftäter sowohl einer Freiheitsstrafe als auch eine psychiatrische Maßregel verhängt wurde. Künftig bekommen die Gerichte mehr Möglichkeiten, den Vollzug von Strafe und Maßregel aufeinander abzustimmen. Straftäter, die neben einer Freiheitsstrafe zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) verurteilt wurden, sollen künftig schon nach einem Jahr erfolgloser Behandlung in dem psychiatrischen Krankhaus in den Strafvollzug überwiesen werden können. So wird verhindert, dass Untergebrachte, deren hohe Gefährlichkeit sich (derzeit) therapeutisch nicht senken lässt, im psychiatrischen Krankenhaus auf längere Dauer nur „verwahrt“ werden und Therapieplätze blockieren. Zugleich bleibt sichergestellt, dass die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern geschützt wird.

Straftäter, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gegen die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 ff. StGB) angeordnet wurde, können künftig bereits während des Strafvollzugs in ein psychiatrisches Krankenhaus überwiesen werden, wenn sich im Vollzug psychische Erkrankungen zeigen. Nach geltendem Recht muss erst der Beginn der Sicherungsverwahrung abgewartet werden, bevor eine solche Überweisung in Betracht kommt. Zeigt sich aber schon während des Strafvollzugs, dass die Verlegung in die Psychiatrie sinnvoller ist, so muss nicht erst der Beginn der icherungsverwahrung abgewartet werden. Damit „Fehlplatzierungen“ in forensischpsychiatrischen Einrichtungen vermieden werden, muss das Gericht die Frage einer evtl. notwendigen Rückverlegung in den Strafvollzug in regelmäßigen Abständen überprüfen.

Das Gericht hat nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Rahmen der Überprüfungen ein externes Sachverständigengutachten einzuholen.

Der Gesetzentwurf begrenzt die Fälle, in denen bei einer Entscheidung über die Aussetzung einer Maßregel ein Gutachten eingeholt werden muss, auf das unter Sicherheitsgesichtspunkten erforderliche Maß.

Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung wird parallel zur Untersuchungshaft geregelt. Der Unterbringungsbefehl kann – genau wie der Untersuchungshaftbefehl – ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, um die Bevölkerung zu schützen. Nach sechs Monaten einstweiliger Unterbringung muss das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Voraussetzungen der Unterbringung noch vorliegen. Eine Entlassung gefährlicher Straftäter allein wegen der verzögerten Bearbeitung des Verfahrens ist aber – anders als beim Untersuchungshaftbefehl – zum Schutz der Bevölkerung nicht vorgesehen.

Anmerkung: Vgl. Entwurf des Bundesrates

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