Das Verwaltungsgericht Bremen informiert: Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in einem Eilverfahren über den Antrag einer Bewerberin für den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen entschieden. Die Bewerberin hatte Religionskunde und Deutsch an der Bremer Universität studiert. Nach dem 1. Staatsexamen bewarb sie sich beim Senator für Bildung und Wissenschaft um die Aufnahme in das Referendariat für die Fächer Deutsch und Biblische Geschichte. Die Behörde lehnte den Antrag ab, nachdem die Bewerberin eine von ihr verlangte Erklärung, im Unterricht in “Biblische Geschichte” das Tragen eines opftuches zu unterlassen, nicht unterschrieben hatte. Denn das Tragen eines Kopftuches lasse den Unterricht in diesem Fach unglaubwürdig erscheinen. Die Bewerberin sah ihre Grundrechte der freien Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) verletzt. Die Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Sie geht im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass es Sache des Landesgesetzgebes ist, das zulässige Maß an religiösen Bezügen in der Schule neu zu bestimmen, nachdem ein mit zunehmender religiöser Pluralität verbundener gesellschaftlicher Wandel eingetreten ist. Solange es an einer
solchen Neubestimmung fehle, könne man es einer Bewerberin für das Lehramtsreferendariat, die ein Kopftuch trage, nicht verwehren, ihre Ausbildung
abzuschließen. Die Bremische Landesverfassung führe auf dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Beschluss vom 19.05.2005, Az. 6 V 760/05).
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