Samstag, 25. Juni 2005

Deutsche Bank als Drittschuldner unbeliebt

Der Gläubiger freut sich: er hat herausgefunden, wo der Schuldner ein Bankkonto führt: bei der Deutschen Bank. Da der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel in Händen hält: Vorläufiges Zahlungsverbot durch Gerichtsvollzieher zugestellt und Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gestellt. Zu früh gefreut!

Antwort der Bank unter der Adresse der örtlichen Filiale: Deutsche Bank AG Service Center Private & Business Clients /Sps "...wir können keine Geschäftsverbindung feststellen..."

Der Gläubiger wundert sich, hat er sich doch auf das Impressum der Deutschen Bank AG verlassen, das er auf der Leitseite http://www.deutsche-bank.de oben groß und deutlich gefunden hat.

Der Gläubiger hätte besser hier und dann ganz unten schauen sollen, wo wenig offensichtlich grau auf weiss noch ein Impressum zu finden ist, das plötzlich zwei Aktiengesllschaften ausweist:

Deutsche Bank AG
Taunusanlage 12
D-60262 Frankfurt am Main

Tel.: +49-69-910-00
Fax: +49-69-910-34 225
E-Mail: deutsche.bank@db.com

Dazu heisst es im "Zweit"-Impressum:

Die Deutsche Bank AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 30 000 eingetragen.

und dann noch:

Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG
Theodor-Heuss-Allee 72
D-60486 Frankfurt am Main

Tel: +49-69-910-00
Fax: +49-69-910-34 225
E-Mail: deutsche.bank@db.com

Dazu die Erläuterung im "Zweit"-Impressum:
Die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Hauptsitz in Frankfurt am Main. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Nummer HRB 47 141 eingetragen.

Der Gläubiger hat etwas dazu gelernt, will jetzt keinen Rechtsstreit darüber beginnen, ob die Pfändung vielleicht doch wirksam ist und schreitet eilig zur zweiten Forderungspfändung und fragt sich, ob das Vollstreckungsgericht die Kosten der ersten Pfändung als notwendig im Sinne des § 788 ZPO ansieht und er sie in diesem Fall - aber nur dann - bei jetzt erfolgreicher Pfändung vom Schuldner zurück bekommt.

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