Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat am 22. Juni 2005 - VG 14 A 44.02 - hat durch Urteil der Klage eines Arztes gegen das Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer auf Rentenleistungen für seinen Lebenspartner im Falle seines Todes stattgegeben. Der 45 Jahre alte Kläger ist Arzt und seit 1990 (Pflicht-) Mitglied der Berliner Ärztekammer. Von 1994 bis 2000 begehrte er beim Versorgungswerk der Berliner Ärztekammer und bei den Verwaltungsgerichten erfolglos die Zusage,im Falle seines Todes eine Rente an seinen Lebensgefährten in der für Ehegatten vorgesehenen Höhe zu gewähren. Im August 2001 schloss er mit seinem Lebensgefährten eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem kurz zuvor in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz. Daraufhin wandte er
sich mit seinem Begehren erneut an das Versorgungswerk. Dieses lehnte den Antrag wiederum ab und teilte mit, die erforderliche 2/3-Mehrheit in der Delegiertenversammlung der Ärztekammer zeichne sich nicht ab. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Nach Auffassung der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts enthalten die Vorschriften des Versorgungswerkes eine Regelungslücke betreffend eingetragene Lebenspartner von Beitragszahlern. Diese Lücke sei mit Verfassungsrecht - dem Gebot der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die sexuelle Identität - nicht vereinbar und mittels Analogie zu schließen. Der Bundesgesetzgeber habe spätestens seit Anfang 2005 die eingetragene Lebenspartnerschaft in allen nennenswerten Bereichen des Familienrechts sowie der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt. Ein sachlicher Grund, für die ärztliche Versorgung hiervon abzuweichen, bestehe nicht. So habe das Versorgungswerk bislang selbst
angekündigt, eine Gleichstellung vorzunehmen, wenn diese auf Bundesebene im Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung erfolge. Schließlich sei eine gegenseitige Unterhaltspflicht, mit der bislang eine Beschränkung der Hinterbliebenenversorgung auf Eheleute gerechtfertigt worden sei, mit dem
Lebenspartnerschaftsgesetz eingeführt worden.
Gegen die Entscheidung ist die von der Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin, ab 1. Juli 2005: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, zulässig.
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