Das Bundesjustizministerium teilt am 17.06.2005 mit: "Der Deutsche Bundestag hat heute ein Gesetz verabschiedet, mit dem das Verfälschen der Messdaten eines Wegstreckenzählers unter Strafe gestellt wird. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries und Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe wird damit eine Gesetzeslücke geschlossen. „Der Kilometerstand eines Fahrzeugs spielt bei der Kaufentscheidung eines Gebrauchtwagens eine ganz wesentliche Rolle. Im Interesse aller ehrlichen Verkäufer und Käufer wollen wir die Aussagekraft des Wegstreckenzählers schützen. Wer den Wegstreckenzähler manipuliert, soll daher künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Auch die Mitarbeiter von Werkstätten, die im Auftrag elektronische Kilometerzähler zurückstellen, sollen künftig bestraft werden “, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. „Einschlägige Internetseiten werben sogar dafür, dass eine Tachomanipulation straflos sei. Dem schieben wir mit unserem Gesetz endgültig einen Riegel vor“, sagte Bundesverkehrsminister Manfred Stolpe.
Nach geltendem Recht ist das Zurückstellen von Kilometerständen nur dann strafbar, wenn es sich um eine vorsätzliche Hilfeleistung zu einem konkreten strafbaren Betrug handelt. Eine solche Absicht ist denjenigen, die das Verändern von Wegstreckenzählern als allgemeine Dienstleistung anbieten, in der Regel schwer nachzuweisen. Allerdings macht die Manipulationen von Kilometerzählern letztlich nur Sinn, wenn andere Personen (Käufer, Versicherungen, Leasingfirma etc.) über den tatsächlich gefahrenen Kilometerstand, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt, getäuscht werden. Deshalb ist es erforderlich, schon das bloße Verfälschen von Kilometerständen zu sanktionieren. Das Gesetz wird dabei die Verwendung von Computerprogrammen unter Strafe stellen, aber auch eine mechanische Einwirkung, wie etwa das Drehen an der Tacho-Welle. Geschützt werden alle Arten von Wegstreckenzählern, mit denen Kraftfahrzeuge (Pkw, Motorräder etc.) ausgerüstet sind. Verboten werden soll auch, Computerprogramme zum Zwecke der Verfälschung der Messdaten herzustellen und sich oder anderen zu verschaffen."
Noch am 30.11.2004 hat es ganz anders geklungen: (Bundestagsdrucksache 15/4459 vom 03.12.2004)
28. Abgeordneter Kurt Segner (CDU/CSU)
Wie sieht die Bundesregierung die Forderung des Automobilclubs von Deutschland (AvD),
dass der Tacho zur Urkunde erklärt werden sollte, damit die Versicherungen, die Gebrauchtwagenhändler und nicht zuletzt der Verbraucher gegen Tachomanipulationen geschützt wird?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 30. November 2004
Die Bundesregierung hält diese Forderung rechtlich für problematisch und sieht auch keinen entsprechenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Ein Tachometer kann nicht ohne weiteres zur Urkunde „erklärt werden“.
Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn (§ 267 Strafgesetzbuch) liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn es sich um eine verkörperte Gedankenerklärung handelt, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Gerade die letzte Voraussetzung ist bei Wegstreckenzählern im Kilometeranzeiger eines Kraftfahrzeugs nicht erfüllt. Elektronische Wegstreckenzähler enthalten Aufzeichnungen, die automatisch durch eine Messvorrichtung erstellt werden. Die darin gespeicherten Daten enthalten keinen Aussagegehalt, der als eine von einem bestimmten Aussteller herrührende oder von ihm autorisierte Erklärung erscheint. Ein Tachometer erfüllt also gerade nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Urkunde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derjenige, der einen Tachometer manipuliert, sich schon nach anderen Vorschriften strafbar machen kann. Der Verkäufer eines Fahrzeuges, bei dem der Tachometer zurückgestellt worden ist, um einen dem objektiven Marktwert nicht angemessenen Kaufpreis zu erzielen, macht sich nämlich – bei Vorliegen auch der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – wegen Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch strafbar und die Manipulation des Tachometers wird bei entsprechendem Vorsatz als Beihilfe zum Betrug gewertet werden können.
29. Abgeordneter Kurt Segner (CDU/CSU)
Wird die Bundesregierung durch eine derartige Gesetzesänderung zum Schutz des Verbrauchers die Manipulation von Tachos unter Strafe stellen, um den volkswirtschaftlichen Schaden, der jährlich entsteht, zu verhindern?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 30. November 2004
Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen.
Aktualisierung:
DPMS INFO nimmt in der Sache unter besonderer Berücksichtigung des Aspekts Motorsport Stellung.
Anmerkung: Es fehlt die sachliche Rechtfertigung, Tachos zu manipulieren. Da einer Strafverfolgung meist Beweisprobleme entgegenstehen, ist es rechtspolitisch m.E. angemessen, den Vorgang Tachomanipulation unter Strafe zu stellen. Dagegen greift das Argument, dass es Umgehungsmöglichkeiten gibt, nicht. Es geht darum, potentiellen Betrügern zumindest weniger Betrugsmittel zur Verfügung zu stellen, indem zum Beispiel professionelle Tachoversteller nach der Neuregelung ihre Dienste nicht mehr (im Prinzip straffrei, da Verbindung zum nachfolgenden Betrug/Betrugsversuch meist nicht nachweisbar) anbieten dürfen, ohne gegen einen Straftatbestand zu verstoßen. Es ist auch nicht zwingend zu sagen, dass nur geeichte Tachos (das ist fast keiner) nicht manipuliert werden dürfen, weil auch der Aussagewert nicht geeichter Tachometer an Kraftfahrzeugen bei Verkäufen von von Bedeutung ist, der vor gezielter Manipulation geschützt werden sollte.
Die Freiheit des Bürgers, Tachometer zu manipulieren ist nicht schützenswert, eine Strafbarkeit der Tachomanipulation dämmt das Problem zumindest erheblich ein. Ich begrüße diesen Punkt der Neuregelung.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen