Freitag, 15. Juli 2005

Kampfhundesteuer der Gemeinde darf nicht einem Verbot gleichkommen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat in einem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2005, AZ 6 C 10308/05.OVG - eine Gemeindesatzung in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt, weil die Heraufsetzung der jährlichen Hundesteuer von 30 EURO auf 1.000 EURO für Kampfhunde einem Verbot gleichkomme und nicht die Gemeinde, sondern allenfalls das Land hierfür zuständig sei. Zur vollständigen Pressemeldung über den Erfolg des Besitzers eines Staffordshire Bullterriers.

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