Donnerstag, 28. Juli 2005

Nachträgliche Rauchmelderinstallation muss nicht gesetzlich angeordnet werden

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland - Pfalz - Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen: VGH B 28/04:

1. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfas­sungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben.

Der Gesetzgeber darf bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang er seiner Schutz­pflicht genügt, die Grundentscheidung der Verfassung für Freiheit und Selbstver­antwortung der Menschen (Art. 1 Abs. 2 LV) ebenso berücksichtigen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Ver­meidung zusätzlicher Regelungsdichte.

2. Hiernach ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auch für bestehende Wohn­gebäude die Anbringung von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben.

Das vollständige Urteil als Word-Datei gibt es hier.

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