Der Verfassungsgerichtshof Rheinland - Pfalz - Urteil vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen: VGH B 28/04:
1. Die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit seiner Bürger durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge zu schützen, gebietet von Verfassungs wegen nicht, jedes nützliche und verantwortungsbewusste Verhalten gesetzlich vorzuschreiben.
Der Gesetzgeber darf bei seiner Entscheidung, in welchem Umfang er seiner Schutzpflicht genügt, die Grundentscheidung der Verfassung für Freiheit und Selbstverantwortung der Menschen (Art. 1 Abs. 2 LV) ebenso berücksichtigen wie Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung zusätzlicher Regelungsdichte.
2. Hiernach ist der Landesgesetzgeber nicht verpflichtet, auch für bestehende Wohngebäude die Anbringung von Rauchwarnmeldern vorzuschreiben.
Das vollständige Urteil als Word-Datei gibt es hier.
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