Soll der Anwalt seinem Mandanten raten, gegen den durch einen wirklich oder vermeintlich Vertretenen direkt zu klagen und dem Vertreter den Streit verkünden oder besser gegen den Vertreter Klage zu erheben und dem Vertretenen den Streit zu verkünden?
Letzteres ist richtig, und zwar wegen der Beweislast, die sich aus § 179 Absatz 1 BGB zu Lasten des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt. Dies ist die Kernaussage des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2005 - IX ZR 193/01 - .
§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
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