Samstag, 13. August 2005

Keine baurechtliche Nachbarklage bei dinglichem Wohnrecht

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz hat die baurechtliche Nachbarklage von Inhabern eines dinglichen Wohnungsrechts für eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit dem Ziel die Hundehaltung eines Nachbarn untersagen zu lassen, schon aus formellen Gründen scheitern lassen, weil nur Eigentümer und - wegen ihrer eigentümerähnlichen Stellung - Erbbbauberechtigte und Nießbraucherklagebefugt seien. Zur Beruhigung der Kläger hatte ein Ortstermin stattgefunden, so dass zusätzlich am Rande bemerkt wurde, dass die Klage ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte, weil die Art der Hundehaltung zumutbar sei. Weitere Asprekte aus der Pressemitteilung: Die Kläger besitzen ein lebenslanges, durch Eintragung im Grundbuch dinglich gesichertes Wohnrecht an einer Wohnung in einem im Raum Diez gelegenen Mehrfamilienhaus. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet ist als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Auf dem angrenzenden Wohngrundstück hält der Nachbar seit 1997 fünf Huskies und einen Mischlingshund, für die er im rückwärtigen Bereich des Anwesens einen Zwinger vorhält. Im November 2002 beantragten die Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde, dem Nachbarn die Hundehaltung wegen erheblicher Lärm- und Geruchsbelästigungen zu untersagen. Dieses Begehren lehnte die Bauaufsichtsbehörde ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Die Kläger hätten ihr nachbarrechtliches Abwehrrecht verwirkt. Sie hätten erkennen können, dass bei einer Haltung von Hunden über Jahre hinweg eine vertiefte emotionale Beziehung zwischen Mensch und Tier entstehe und deswegen mit der Beanstandung der Hundehaltung nicht fünf Jahre warten dürfen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jetzt zwar dieses Urteil im Ergebnis, schloss sich aber der erstinstanzlichen Begründung nicht an.

Hundehalter könnten sich gegen einen klagenden Nachbarn nicht auf emotionale Be­ziehungen zu ihren Tieren berufen, stellten die Richter klar. Die Klage habe dennoch keinen Erfolg. Die Kläger seien als Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts schon nicht klagebe­fugt. Nur Grundstückseigentümer und die ihnen gleichgestellten Erbbauberechtigten und Nießbraucher könnten sich auf ein auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksicht­nahme gestütztes öffentlich-rechtliches Abwehrrecht berufen. Denn die bau­planungs­recht­lichen Vorschriften seien grundstücks- und nicht personenbezogen. Die Kläger könnten da­gegen ihre Rechtsposition nur gegenüber dem Eigentümer des von ihnen bewohnten Grund­stücks geltend machen. Ungeachtet dessen habe die vorgenommene Ortsbe­sichtigung er­geben, dass die gegenwärtige Hundehaltung nicht zu einer unzumutbare Be­einträchtigung der Nachbarn führe.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Urteil vom 21. Juli 2005, Aktenzeichen: 1 A 10305/05.OVG Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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