Rechtsanwalt und Notar a.D. Rolf Jürgen Franke aus Berlin-Lichtenrade trägt Hinweise zu Recht, Rechtsprechung, Gesetzgebung und zu allem, was er noch alles interessant findet, zusammen.
Freitag, 19. August 2005
Notare sind keine Insider
§ 15b WpHG - das ist das Wertpapierhandelsgesetz - bestimmt, dass Emittenden und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen Insiderverzeichnisse führen müssen. Die Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt klar, dass Notare zwangsläufig auf eigene Rechnung handeln und als Träger eines öffentlichen Amtes weder in ein Insiderverezichnis aufgenommen werden müssen noch ein Insiderverzeichnis führen müssen.
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