Mittwoch, 7. September 2005

§§ 303 und 304 StGB - Sachbeschädigung ab 08.09.2005

Im Bundesgesetzblatt 2005, Seite 2674, wurde das 39. Strafrechtsänderungsgesetz am 07.09.2005 verkündet.

Ab 08.09.2005 gelten die Vorschriften über die Sachbeschädigung (§§ 303, 304 StGB) wie folgt:

StGB § 303 Sachbeschädigung (in der ab 08.09.2005 geltenden Fassung)

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.


StGB § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung (in der ab 08.09.2005 geltenden Fassung)

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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