Freitag, 30. September 2005

Gemeinsamer Bundessausschuss klagt gegen Kostenregelung zur enteralen Ernährung

Der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 5 SGB V - Vertragsärztliche Versorgung - wird gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) ausgesprochene Beanstandung und die im Wege der Ersatzvornahme erlassene Richtlinie zur Enteralen Ernährung klagen. Auf dieses Vorgehen haben sich die Mitglieder des Ausschusses in ihrer vergangenen Sitzung verständigt.
„Die Klage zum jetzigen Zeitpunkt hat keine aufschiebende Wirkung. Damit ist sichergestellt, dass die rechtliche Auseinandersetzung zwischen BMGS und G-BA zur Verordnungsfähigkeit künstlicher Ernährung nicht auf dem Rücken der Versicherten ausgetragen wird“, betont Rainer Hess, Vorsitzender des G-BA. „Ab dem 1. Oktober 2005 werden somit die durch die Ersatzvornahme des BMGS geregelten Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung der Krankenkassen zunächst wirksam.“

„Die Ersatzvornahme des BMGS“, so Hess weiter, „hat aber medizinisch, ethisch und rechtlich problematische Konsequenzen, die nach Auffassung des G-BA einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden müssen. Der Nutzen Enteraler Ernährung, die nicht mit einer Basisversorgung zu verwechseln ist, kann für viele Indikationen wissenschaftlich nicht belegt werden. Daher führt die fehlende Definition der medizinischen Notwendigkeit in der Ersatzvornahme zu Unsicherheiten bei Ärzten und Patienten, wann Enterale Ernährung verordnet werden soll – mit weit reichenden Folgen insbesondere für den Pflegebereich. Die Industrie bewirbt die Ausweitung der Verordnung von künstlicher Ernährung in einer Situation, in der schon jetzt 70 Prozent der über eine Sonde ernährten Patienten Heimbewohner sind, bei denen diese Maßnahme häufig medizinisch nicht notwendig ist. Dies steht nicht nur in krassem Widerspruch zum Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern beeinträchtigt auch deren Gesundheit.“

Zur vollständigen Pressemeldung des GBA

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