"Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."So steht es in § 476 BGB.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob diese Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs auch zur Geltung kommt, wenn es sich um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit eintreten kann und deshalb eine Vermutung, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag, lebensfremd erscheint.
Die Antwort: Ja - weil sonst der Verbraucherschutz ausgehöhlt würde, denn die Vermutungsregelung diene dazu, den Verbraucher vor der Ungewissheit des Nachweises des Entstehungszeitpunktes des Mangels zu schützen.
Ausnahme aber: wenn es um Mängel geht, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer aufgefallen wären.
Im entschiedenen Fall ging es um eine vier Wochen nach der Übergabe vom Käufer gerügte leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorn rechts. Der Käufer verlangte die Beseitigung. Der Verkäufer, ein Händler mit Werkstatt und Lackiererei, weigerte sich mit der Begründung, dass derKäufer den Schaden nach Übergabe selbst verursacht habe. Daher verlangte der Käufer - in den Vorinstanzen erfolgreich - die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil trotz grundsätzlicher Zustimmung zur Begründung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, weil ungeklärt geblieben war, ob die Rückabwicklung wegen des geringen Schadens (behauptet waren 100 EURO) eventuell unverhältnismäßig wäre, was zu klären sein wird.
Zur vollständigen Pressemitteilung.
Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04
LG Heilbronn – 5 O 95/04 ./. OLG Stuttgart – 19 U 130/04
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen