Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.
Genau dies warf der Bundesgerichtshof dem 8. Zivilsenat des Kammergerichts in einem Fall vor, bei dem es um die Ermittlung des Schadens ging, der in dem wegen Nichtgewährung des Gebrauchs eines Geschäftslokals entgangenen Gewinn lag. Der Kläger hatte nämlich den Wareneinsatz und die Betriebskosten des Folgejahres (15. Oktober 1997 bis 17. März 1998) dargelegt und sich zur Richtigkeit seiner Schadensberechnung auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Er hat Umsatzbögen, betriebswirtschaftliche Auswertungen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen vorgelegt und entsprechend einer Auflage des Landgerichts Angaben zu seinen weiteren Geschäftslokalen gemacht und die angeforderten Umsatzaufstellungen, Steuererklärungen und -bescheide vorgelegt. Darauf war das Kammergericht im wesentlichen nicht eingegangen und hatte, ebenso wie das Landgericht, die Klage über 26.326 € ohne Beweisaufnahme abgewiesen und darüber hinaus die Revision nicht zugelassen.
Der BGH:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 2003 zugelassen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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