Der in einem Rundfunkgebührenbescheid (formularmäßig) enthaltene Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der festgesetzten Gebühren "die Vollstreckung eingeleitet werde", stellt noch keine "drohende Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar und macht deshalb einen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Behörde nicht entbehrlich (gegen VG Göttingen, B. v. 21.06.2005 - 2 B 190/05 -).Aus der Begründung:
"Denn die Frage, ob eine Vollstreckung tatsächlich (unmittelbar) droht, kann nicht allein nach den subjektiven Vorstellungen bzw. Empfindungen des betroffenen Gebührenschuldners beurteilt werden; dies liegt etwa für diejenigen - in der Praxis durchaus vorkommenden - Fälle auf der Hand, in denen der Betroffene den genannten (formularmäßigen) Hinweis bei Erhalt des Bescheides zunächst selbst noch gar nicht als entsprechende „Drohung“ aufgefasst, sondern dies erst später (beispielsweise nach entsprechender rechtlicher Beratung) geltend gemacht hat. Vielmehr ist insoweit ein objektivierter Maßstab anzulegen und eine „drohende Vollstreckung“ erst dann anzunehmen, wenn die Behörde dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt bzw. in sonstiger Weise schon konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 186; Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 62 m.w.N.). Dies wiederum setzt regelmäßig voraus - und wird nach den Erfahrungen der Kammer vom Antragsgegner ungeachtet des genannten, in seinen Gebührenbescheiden formularmäßig enthaltenen Hinweises auch tatsächlich so gehandhabt -, dass der betreffende Gebührenschuldner vor Einleitung weiterer Zwangsmaßnahmen zunächst (schriftlich) gemahnt worden ist (vgl. §§ 3 Abs. 1 Ziff. 3, 4 Abs. 1 NVwVG)"
Mit anderen Worten: es kommt dem Verwaltungsgericht nicht auf den eindeutigen Wortlaut des Bescheides an, sondern auf die Erfahrungen der entscheidenden Kammer des Verwaltungsgerichts über die Verwaltungspraxis. Wer sicher gehen will, stellt also erst einmal zusammen mit dem Rechtsmittel nachweisbar einen Vollstreckungsaussetzungsantrag an die Behörde, die eindeutig mitgeteilt hat, dass sie die Vollstreckung betreiben will, wenn nicht gezahlt wird, auch wenn Rechtsmittel eingelegt werden. Besonders originell bei der GEZ, die nach meinen Erfahrungen lieber überhaupt nicht mehr reagiert, wenn es kompliziert wird und sich auf EDV-Mahnungen und EDV-Bescheide beschränkt, ohne auf schriftliche Einwendungen auch nur andeutungsweise einzugehen, so dass man beginnt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 352 StGB vorliegen und die zuständige Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden sollte.
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