Freitag, 28. Oktober 2005

Rechtsgrundlagen der Sommerzeit

Das Ende der Mitteleuropäischen Sommerzeit MESZ ist jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr MESZ, vgl. § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung.

Die Uhren werden um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt
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Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal.


Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MESZ) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MEZ) mit 2 B bezeichnet.

Die Sommerzeit wurde durch die Verordnung über die Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahre 2002 (Sommerzeitverordnung - SoZV) vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1591) in Deutschland auf unbestimmte Zeit eingeführt.

Die Ermächtigungsgrundlage, die zum Erlass der Sommerzeitverordnung durch die Bundesregierung führte, findet sich in § 3 Zeitgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, ber. S. 1262), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322).

Mit der Einführung der Sommerzeit soll die bessere Ausnutzung der Tageshelligkeit im Sommer und die Angleichung an die Zeitzählung der benachbarten Staaten, vornehmlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, erreicht werden.

Nach § 2 Abs. 1 der Sommerzeitverordnung beginnt die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) jeweils am letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ). Die Uhren werden in dieser Nacht um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.

Das Ende der MESZ ist jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr MESZ, vgl. § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung. Die Uhren werden um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MESZ) wird mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr MEZ) mit 2 B bezeichnet.

Die Sommerzeitverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Januar 2001 zur Regelung der Sommerzeit (ABl. EG Nr. L 31 S. 21), die wiederum den Zweck verfolgt, das Funktionieren des EU-Binnenmarktes maßgeblich zu unterstützen.

Artikel 1 dieser Richtlinie definiert die Sommerzeit als die Zeit des Jahres, in der die Uhr gegenüber der Uhrzeit während der übrigen Zeit des Jahres um 60 Minuten vorgestellt wird und bestimmt in den Artikeln 2 und 3, dass die Sommerzeit in jedem Mitgliedsstaat am letzten Sonntag im März beginnt und am letzten Sonntag im Oktober endet.

Jährlich werden durch das Bundesministerium des Innern für die nächsten fünf Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (Text der Seite des Bundesinnenministeriums - stammt nicht von mir)

Das Zeitgesetz ist hier zu finden.

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