Wenn die Unterschrift überdimensioniert ist (hier 10 cm mal 14,5 cm) und außerdem praktisch ausschließlich in Auf- und Abwärtslinien besteht, stellt sie nach (noch nicht rechtskräftiger) der Entscheidung des des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 03.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Dr. Holzer-Thieser - 4 TA 153/05 - keine ordnungsgemäße Unterschrift unter ein Arbeitszeugnis dar.
Kern der Begründung im Beschluss:
Kern der Begründung im Beschluss:
Durch die vom Beklagten im beanstandeten Zeugnis gewählte Unterschrift wird beim Leser der Verdacht erzeugt, der Unterzeichner stehe nicht hinter dem Text des Zeugnisses, er wolle sich vielmehr distanzieren, er wolle in dieser Hinsicht ein Signal an den Leser aussenden, z.B. weil er - wie im vorliegenden Fall - zur Aufnahme bestimmter Formulierungen ins Zeugnis rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Klägerin muss schon nicht hinnehmen, dass auch nur die Möglichkeit besteht, bei einem Arbeitsplatzanbieter werde dieser Verdacht hervorgerufen.
Vom Beklagten wird auch nichts Unzumutbares verlangt, wenn er das Zeugnis mit der in der Vergangenheit verwendeten Unterschrift versieht. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I GG) wird hierdurch nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt, zumal das Interesse der Klägerin, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vorlage eines ordnungsgemäßen Zeugnisses eine adäquate neue Arbeitsstelle zu finden, durch Art. 12 GG geschützt ist und im vorliegenden Fall diesem Interesse der Klägerin ein höherer Wert beizumessen ist als dem Interesse des Beklagten, seine Unterschrift beliebig zu gestalten. Diese Interessenlage ist bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Namensunterschrift" i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
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