Eine Unfallversichertehatte im Jahr 1943 als Jugendliche bei Arbeiten in der Landwirtschaft einen bei einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Unfall erlitten. Als Folge dieses Unfalles wurde ihr Oberschenkel im unteren Drittel amputiert. Im Laufe der Jahre wurde die Versicherte immer wieder mit Prothesen versorgt. Im Jahre 2000 bewilligte die zuständige Berufsgenossenschaft der Klägerin ein mikroprozessorgesteuertes Kniegelenk (sog. C-Leg). Den Antrag der Klägerin vom November 2002, sie mit einem dynamischen Kunstfuß mit hoher Auftrittsdämpfung und optimaler funktioneller Fußcharakteristik zu versorgen, lehnte die Beklagte ab. Es bestehe kein Anspruch auf die neuesten und teuersten Hilfsmittel. Im Interesse der Solidargemeinschaft der Beitragszahler müsse eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung angestellt werden. Die Klägerin sei mit dem ihr zuletzt bewilligten Kunstfuß ausreichend versorgt.
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit das geeignetste Mittel, um die Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation, so dass es der Berufsgenossenschaft verwehrt ist, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).
Das Landessozialgericht bestätigte jetzt die Entscheidung des Sozialgerichts, mit der der Klägerin Recht gegeben wurde. Der von der Klägerin begehrte Kunstfuß ist derzeit das geeignetste Mittel, um die Unfallfolgen bei der Klägerin auszugleichen. Im Recht der Unfallversicherung gilt der Grundsatz einer optimalen Rehabilitation, so dass es der Berufsgenossenschaft verwehrt ist, aus wirtschaftlichen Gründen auf weniger geeignete Hilfsmittel zurückzugreifen (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2005 - L 3 U 273/04).
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