Die bürgernächste Verwaltung finden wir meist auf den untersten Stufen, bei den Kommunen. Natürlich sind auch die Kommunen an Recht und Gesetz gebunden. Gesetze werden in den Kommunen häufig (keinesfalls immer) sehr bürgerfreundlich ausgelegt, manchmal werden die Grenzen der Gesetze ausgelotet. In solchen Grenzfällen wird die Kommunalaufsicht aktiv. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat sich mit der Weigerung der Ortsgemeinde Nackenheim beschäftigen müssen, die sich der Weisung ihrer Kommunalaufsicht (Landkreis Mainz-Bingen) widersetzte, einen angemessenen Gemeindeanteil für Ausbaumaßnahmen an einer Straße in der Gemeinde zu beschließen. Ohne diesen Beschluss können keine Beitragsbescheide gegen die Anlieger erlassen werden. Da Verjährung drohte, wurde das Verwaltungsgericht eingeschaltet. Es geht um folgendes: Der Buchenweg im Baugebiet „Im Gehren“ wurde 1973/1974 erstmalig hergestellt. 1999 fanden in dem Baugebiet Kanalbaumaßnahmen der Verbandsgemeinde Bodenheim statt. Die Antragstellerin beschloss im November 1999, dass Straßenreparaturarbeiten in Höhe von 76.000,-- DM im Zuge der Kanalsanierungsmaßnahmen mit durchgeführt werden sollten. Bei einem Ortstermin im Dezember 1999, an dem neben den beteiligten Baufirmen auch der 1. Beigeordnete der Antragstellerin teilnahm, kam man überein, dass eine komplette Neuherstellung des Straßenober- und -unterbaus erfolgen solle. Dies geschah dann auch, wodurch für die Antragstellerin Kosten in Höhe von 250.000,-- DM entstanden.
Die Antragstellerin lehnt es ab, für die Straßenbaumaßnahme Beiträge von den Anliegern zu erheben. Es handele sich lediglich um eine Straßenunterhaltungsmaßnahme, für die Beiträge nicht erhoben werden könnten. Die Kommunalaufsicht ist demgegenüber der Auffassung, dass objektiv eine Ausbaumaßnahme vorliege, für die die Antragstellerin gemäß ihrer Satzung Beiträge erheben müsse.
Mit kommunalaufsichtlicher Anordnung vom Oktober 2005 verlangte der Landkreis daher von der Antragstellerin einen angemessenen Gemeindeanteil für die Ausbaumaßnahme „Buchenweg“ zu beschließen, damit dann die Verbandsgemeinde für die Antragstellerin die Beitragsbescheide berechnen und erlassen kann. Angesichts der drohenden Beitragsfestsetzungsverjährung Ende 2005 ordnete die Kommunalaufsicht die sofortige Vollziehung an.
Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Sofortvollzug auszusetzen. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Reparaturmaßnahme handele, könne sie auch nicht mehr nachweisen, dass der Buchenweg tatsächlich erneuerungsbedürftig gewesen sei. Mit der Maßnahme der Kommunalaufsicht werde sie daher in aussichtslose und kostenträchtige Beitragsprozesse getrieben.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Kommunalaufsicht habe der Antragstellerin zu Recht aufgegeben, einen angemessenen Gemeindeanteil zu beschließen, damit anschließend Beitragsbescheide erlassen werden können. Nach der Gemeindeordnung sei die Antragstellerin vorliegend verpflichtet, mögliche Beiträge zu erheben und die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lägen vor. Es gehe beim Buchenweg um eine Straßenerneuerungsmaßnahme, für die Ausbaubeiträge zu erheben seien und nicht um eine bloße Maßnahme der Straßenunterhaltung. Denn in dem Weg, dessen normale Straßenlebensdauer im Zeitpunkt der Baumaßnahme abgelaufen gewesen sei, seien der Ober- und Unterbau komplett neu hergestellt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Schwierigkeiten haben könnte, die damalige Schadhaftigkeit des Buchenwegs nachzuweisen. Im Übrigen wäre diese Frage im Rahmen einer eventuellen Anfechtung der künftigen Beitragsbescheide zu prüfen; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6 L 775/05.MZ
Die Antragstellerin lehnt es ab, für die Straßenbaumaßnahme Beiträge von den Anliegern zu erheben. Es handele sich lediglich um eine Straßenunterhaltungsmaßnahme, für die Beiträge nicht erhoben werden könnten. Die Kommunalaufsicht ist demgegenüber der Auffassung, dass objektiv eine Ausbaumaßnahme vorliege, für die die Antragstellerin gemäß ihrer Satzung Beiträge erheben müsse.
Mit kommunalaufsichtlicher Anordnung vom Oktober 2005 verlangte der Landkreis daher von der Antragstellerin einen angemessenen Gemeindeanteil für die Ausbaumaßnahme „Buchenweg“ zu beschließen, damit dann die Verbandsgemeinde für die Antragstellerin die Beitragsbescheide berechnen und erlassen kann. Angesichts der drohenden Beitragsfestsetzungsverjährung Ende 2005 ordnete die Kommunalaufsicht die sofortige Vollziehung an.
Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht beantragt, den Sofortvollzug auszusetzen. Abgesehen davon, dass es sich nur um eine Reparaturmaßnahme handele, könne sie auch nicht mehr nachweisen, dass der Buchenweg tatsächlich erneuerungsbedürftig gewesen sei. Mit der Maßnahme der Kommunalaufsicht werde sie daher in aussichtslose und kostenträchtige Beitragsprozesse getrieben.
Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Die Kommunalaufsicht habe der Antragstellerin zu Recht aufgegeben, einen angemessenen Gemeindeanteil zu beschließen, damit anschließend Beitragsbescheide erlassen werden können. Nach der Gemeindeordnung sei die Antragstellerin vorliegend verpflichtet, mögliche Beiträge zu erheben und die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lägen vor. Es gehe beim Buchenweg um eine Straßenerneuerungsmaßnahme, für die Ausbaubeiträge zu erheben seien und nicht um eine bloße Maßnahme der Straßenunterhaltung. Denn in dem Weg, dessen normale Straßenlebensdauer im Zeitpunkt der Baumaßnahme abgelaufen gewesen sei, seien der Ober- und Unterbau komplett neu hergestellt worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin Schwierigkeiten haben könnte, die damalige Schadhaftigkeit des Buchenwegs nachzuweisen. Im Übrigen wäre diese Frage im Rahmen einer eventuellen Anfechtung der künftigen Beitragsbescheide zu prüfen; sie sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6 L 775/05.MZ
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