Sonntag, 19. Februar 2006

UN-Terrorverdachtsliste und Grundstückserwerb in Berlin

Die Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen veranlasste ein Berliner Grundbuchamt, sich unter Berufung auf die Ausführungsbestimmungen der Europäischen Union zu dieser Liste zu weigern, einen auf der Liste aufgeführten Verdächtigen als neuen Eigentümer in das Grundbuch einzutragen. Das Berliner Kammergericht wird den Fall zu entscheiden haben.

Hier schildert der Berliner Tagesspiegel den Fall.

Kritische Fragen des FDP-Abgeordneten Alexander Ritzmann hier: Ich frage den Senat:

"1. Welche theoretischen und praktischen Folgen ergeben sich aus der Terrorverdachtsliste der Vereinten Nationen für Berliner, die dort – vermeintlich – aufgeführt werden?

2. Welche Behörden nehmen oder nahmen regelmäßig oder unregelmäßig Namensabgleiche mit der Embargoliste vor?

3. Nach welchen Kriterien erfolgt ein Abruf?

4. Welche Vorschriften hat der Senat hinsichtlich des Verfahrens und der Durchführung von Namensabgleichungen und deren praktischen Konsequenzen erlassen?

5. Wie oft haben Berliner Behörden Übereinstimmungen bei einem Identitätsabgleich festgestellt und wie oft (absolut oder prozentual – im Zweifel geschätzt–) sind dabei namentliche Nennungen ohne Vermerk weiterer identifizierender Merkmale, wie Geburtsdatum, Geburtsort etc. zum An-lass weiterer Überprüfungen genommen worden und/ oder hatten direkte wirtschaftliche Folgen für den Betroffenen?

6. Wie viele Bürger waren als „Embargo-Fall“ bisher von wirtschaftlichen Einschränkungen, insbesondere von einer Verwehrung staatlicher Leistungen wie z.B. ALG II, Einfrieren von Geldern z.B. der Sperrung von Kontoguthaben, Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen z.B. Versagung ei-ner Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt, betroffen?

7. Auf welchem Weg und wie oft wurden und werden von Einschränkungen Betroffene über das Vorhandensein auf der Embargoliste durch Berliner Behörden informiert?

8. Auf welchem Wege können Betroffenen eine Streichung ihres Namens auf der UN-Liste errei-chen und inwieweit ist ein solcher Anspruch durchsetzbar? Inwieweit sind Berliner Behörden hierbei behilflich?

9. Welche Rechtsmittel stehen den Betroffenen gegen wirtschaftliche Einschränkungen zur Verfügung?

10. Wie werden die Betroffenen über ihre Rechte durch Berliner Behörden aufgeklärt?

11. Wie oft wurde von eventuellen Rechtsmitteln bis dato Gebrauch gemacht?"



Die Berufung auf die "Verdachtsliste" widerspricht m.E. eindeutig und heftig gegen fundamentale Rechtsgrundsätze. Das Grundbuchamt hat den Erwerber in das Grundbuch einzutragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nämlich eine formgerechte notariell beurkundete Auflassungserklärung und der Antrag auf Umschreibung des Eigentums sowie ggf. erforderliche Genehmigungen bzw. Negativatteste und die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Allenfalls kann der Gerichtskostenvorschuss vorschussweise angefordert werden.

Das Grundbuchverfahren ist nicht geeignet, Strafverfolgungsmaßnahmen mit Mitteln des Zivilrechts zu betreiben. Wenn ein Straftäter Grundeigentum erwirbt, mag die Staatsanwaltschaft prüfen, ob eine Rechtsgrundlage für sichernde Eilmaßnahmen vorhanden ist und ggf. eine entsprechende richterliche Entscheidung herbeiführen. Diese Fragen hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen.

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